Das Wichtigste in Kürze
- W2 liegt bei 6.732,92 €, W3 bei 7.813,33 € brutto im Monat (Grundgehalt, Stand 2026).
- W1 (Juniorprofessur) ist ein Festbetrag von 5.292,82 €.
- Das Grundgehalt ist flach, ohne Erfahrungsstufen. Zwischen W2 und W3 liegen mit rund 1.080 € jedoch deutlich mehr als in den meisten anderen Ländern.
- Mecklenburg-Vorpommern zahlt eine prozentuale Jahressonderzahlung (Bemessungssatz 30 % für die W-Gruppen) über ein eigenes Sonderzahlungsgesetz, dazu 300 € je Kind.
- Für 2026 ist eine Erhöhung um 2,8 Prozent (mind. 100 €, rückwirkend zum 1. April) vorgesehen. Der Gesetzentwurf war im Frühjahr 2026 noch im Verfahren.
Was ist die W-Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern?
Die Besoldungsordnung W ist die Gehaltsordnung für verbeamtete Professoren an staatlichen Hochschulen. Seit der Föderalismusreform 2006 legt jedes Land ihre Höhe eigenständig fest. Maßgeblich ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) vom 11. Mai 2021. Es enthält die W-Tabellen, regelt die Leistungsbezüge in vier eigenen Paragraphen und verweist für die jährliche Sonderzahlung auf ein gesondertes Gesetz.
Ein Professorengehalt besteht aus zwei Teilen: dem festen Grundgehalt nach der W-Tabelle und den individuell verhandelten Leistungsbezügen. Wie die Besoldungsordnung W entstanden ist, wie sie die frühere C-Besoldung ablöste und worin sich Bund und Länder unterscheiden, erläutert der übergeordnete Ratgeber zur W-Besoldung. Auf dieser Seite stehen die mecklenburg-vorpommerschen Besonderheiten im Mittelpunkt.
Zwei davon prägen das Bild. Erstens fällt das Grundgehalt vergleichsweise niedrig aus, vor allem in W2, während der Abstand zur W3-Professur mit gut 1.000 € ungewöhnlich groß ist. Zweitens hat das Land an einer prozentualen Jahressonderzahlung für die W-Gruppen festgehalten, die viele andere Länder für die höheren Besoldungsgruppen längst gestrichen oder ins Grundgehalt eingerechnet haben. Beides zusammen macht die Berufungsverhandlung und die jährliche Zahlung im Dezember zu spürbaren Bestandteilen des Gesamteinkommens.
Wie hoch ist das W-Grundgehalt in Mecklenburg-Vorpommern?
Die W-Besoldung kennt drei Gruppen für unterschiedliche Stationen der wissenschaftlichen Laufbahn. Die folgenden Beträge sind monatliche Brutto-Grundgehälter und gelten in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 1. Februar 2025. Familienzuschlag, Leistungsbezüge und die jährliche Sonderzahlung kommen hinzu.
| Gruppe | Typische Position | Grundgehalt / Monat |
|---|---|---|
| W1 | Juniorprofessur | 5.292,82 € |
| W2 | Professur, Fachhochschulprofessur | 6.732,92 € |
| W3 | Lehrstuhl, ordentliche Professur, Leitungsämter | 7.813,33 € |
Grundgehälter: Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF) und Hochschullehrerbund (hlb), Stand 1. Februar 2025. Einordnung der Positionen: akademische-jobs.de.
W1 steht für die Juniorprofessur. Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet und nach erfolgreicher Zwischenevaluation um weitere drei Jahre verlängerbar. W2 und W3 sind unbefristet. In W2 ist der Großteil der Professuren des Landes eingruppiert, an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften bildet diese Gruppe zugleich die Spitze. W3 ist den Universitäten für den Lehrstuhl und für Leitungsämter wie das Rektorat oder Präsidium vorbehalten.
Auffällig ist der Sprung von W2 auf W3. Mit 6.732,92 € in W2 und 7.813,33 € in W3 trennt die beiden Gruppen ein Grundgehaltsabstand von rund 1.080 € im Monat, gut 16 Prozent. Das ist einer der größten Abstände im Ländervergleich und das Gegenstück etwa zu Niedersachsen, wo zwischen W2 und W3 nur knapp 590 € liegen. Wer in Mecklenburg-Vorpommern von einer W2-Professur auf einen Lehrstuhl wechselt, gewinnt also schon im Grundgehalt spürbar, bevor die individuellen Leistungsbezüge überhaupt verhandelt sind.
Erfahrungsstufen, die mit den Dienstjahren steigen, kennt das Land nicht. Das Grundgehalt steht ab dem ersten Diensttag fest und bewegt sich über die Laufbahn nur durch die Leistungsbezüge und die allgemeine Besoldungsanpassung. Eine kleine Ausnahme gilt für W1: Hier wurde das Grundgehalt mit dem jüngsten Besoldungsstrukturgesetz um ein Prozent angehoben.
Woraus besteht das Professorengehalt in Mecklenburg-Vorpommern?
Das Grundgehalt ist nur der Ausgangspunkt. Den variablen Teil bilden die Leistungsbezüge, und weil das Land keine Erfahrungsstufen kennt und ein vergleichsweise niedriges W2-Niveau zahlt, hängt das tatsächliche Einkommen besonders stark von ihnen und von der Sonderzahlung ab.
Leistungsbezüge
Anders als Niedersachsen, das alle Leistungsbezüge in einem Paragraphen bündelt, verteilt Mecklenburg-Vorpommern sie auf vier eigene Vorschriften. Beamten der Gruppen W2 und W3 können sie aus drei Anlässen gewährt werden:
- Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 LBesG M-V, verhandelt bei der Berufung, bei einem auswärtigen Ruf oder beim Ausüben einer Wechseloption.
- Besondere Leistungsbezüge nach § 35 LBesG M-V für herausragende Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung.
- Funktions-Leistungsbezüge nach § 36 LBesG M-V für Ämter in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
Die allgemeinen Regeln dazu stehen in § 33 LBesG M-V. Für die Leistungsbezüge zieht das Gesetz die Obergrenze grundsätzlich am Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W3 und der Besoldungsgruppe B 10. Überschritten werden darf diese Grenze nur, um eine Professorin oder einen Professor für eine Hochschule des Landes zu gewinnen oder zu halten. Für die Altersversorgung können die Leistungsbezüge ruhegehaltfähig sein. Mecklenburg-Vorpommern kennt hier allerdings eine Besonderheit aus der Besoldungsreform von 2014: Die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge werden in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge gemindert, soweit das Grundgehalt der W-Gruppen damals angehoben wurde. Die Einzelheiten der Vergabe regelt eine eigene Verordnung.
Damit zeigt sich ein weiterer Unterschied zu Ländern wie Niedersachsen, die einen konkreten Vergaberahmen samt Besoldungsdurchschnitt unmittelbar ins Gesetz schreiben. Mecklenburg-Vorpommern überlässt diese Grenzen nach § 38 LBesG M-V einer Verordnung. Im Gesetzestext selbst tauchen die Begriffe Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitt nicht auf. Für die Berufungsverhandlung bedeutet das: Die maßgeblichen Schwellen ergeben sich aus der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung, nicht aus dem Besoldungsgesetz.
Forschungs- und Lehrzulage
Wer Drittmittel privater Geldgeber für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben einwirbt und dieses durchführt, kann nach § 37 LBesG M-V für die Dauer des Drittmittelflusses eine zusätzliche Zulage erhalten. Sie wird aus den Drittmitteln finanziert und ist nicht ruhegehaltfähig. Gewährt werden darf sie nur, soweit neben den übrigen Projektkosten auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Forschungs- und Lehrzulage dürfen zusammen jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten. Für Juniorprofessoren der Gruppe W1 gilt die Regelung entsprechend. Eine im Rahmen des Vorhabens anfallende Lehrtätigkeit wird nicht auf die reguläre Lehrverpflichtung angerechnet.
Familienzuschlag und Sonderzahlung
Verheiratete und Eltern erhalten zusätzlich den Familienzuschlag. Seine Stufe 1 für verheiratete W-Beamte beträgt 160,28 € im Monat, geregelt in den §§ 41 bis 43 LBesG M-V in Verbindung mit Anlage 10. Für das erste Kind kommen 193,41 € hinzu, für jedes weitere Kind steigt der kinderbezogene Anteil weiter. Anders als Bayern mit seinen Ortsklassen oder Nordrhein-Westfalen mit der Mietenstufe staffelt Mecklenburg-Vorpommern den Familienzuschlag nicht nach Region. Er gilt landesweit einheitlich.
Darüber hinaus zahlt Mecklenburg-Vorpommern einen einkommensabhängigen Familienergänzungszuschlag nach § 43a LBesG M-V. Er greift, wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder der andere Elternteil der berücksichtigten Kinder kein oder nur ein geringfügiges eigenes Erwerbseinkommen hat, und soll die amtsangemessene Alimentation von Familien mit nur einem Verdienenden sichern. Seine Höhe richtet sich nach der Anlage 10b. Einen solchen einkommensabhängigen Zuschlag kennen die meisten anderen Länder nicht.
Bei der jährlichen Sonderzahlung geht das Land einen eigenen Weg. § 82 LBesG M-V verweist nur darauf, dass sie gesetzlich zu regeln sei. Die Höhe steht im gesonderten Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Für die Besoldungsordnungen B, R und W sowie ab Besoldungsgruppe A 13 beträgt der Bemessungssatz für den Grundbetrag nach § 6 SZG M-V 30 Prozent, bezogen im Kern auf einen Monatsbezug. Für eine W2-Professur liegt die Dezember-Zahlung damit grob bei einem knappen Drittel eines Monatsgehalts. Hinzu kommt nach § 9 SZG M-V ein kinderbezogener Sonderbetrag von 300 € je Kind, für das im Dezember Familienzuschlag bezogen wird. Mecklenburg-Vorpommern gehört damit zu der Minderheit der Länder, die für die W-Gruppen überhaupt noch eine prozentuale Sonderzahlung leisten, statt sie ins Grundgehalt einzurechnen oder auf einen kleinen Festbetrag zu kürzen.
Was bleibt vom Bruttogehalt netto übrig?
Eine feste Netto-Zahl lässt sich nicht nennen, denn sie hängt von Steuerklasse, Konfession und Krankenversicherung ab. Eine Tendenz gibt es dennoch: Aus demselben Brutto bleibt einem Beamten mehr als einem Angestellten.
Der Grund ist der Beamtenstatus. Professoren in Mecklenburg-Vorpommern sind in aller Regel verbeamtet und zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Vom Bruttogehalt gehen vor allem die Lohn- und gegebenenfalls die Kirchensteuer ab. Die Krankheitskosten teilen sich die Beihilfe des Landes und eine ergänzende private Krankenversicherung. Die Altersversorgung läuft über die Beamtenpension, in die auch ruhegehaltfähige Leistungsbezüge einfließen. Bei gleichem Brutto fällt das Netto dadurch höher aus als im Angestelltenverhältnis.
Im Ruhestand: Wie der Übergang in den Ruhestand abläuft, wie hoch das Ruhegehalt ausfällt und was bei der Titelführung (Professor a. D. und Professor em.) gilt, erklärt der Ratgeber Professor im Ruhestand.
Wann steigt die W-Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern?
Die genannten Beträge gelten seit dem 1. Februar 2025. Im Februar 2026 hat sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der Mecklenburg-Vorpommern angehört, mit den Gewerkschaften auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt. Das Land will dessen Ergebnis wirkungsgleich auf die Besoldung übertragen: 2,8 Prozent zum 1. April 2026 (mindestens 100 €), 2,0 Prozent zum 1. März 2027 und 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028.
Das Kabinett hat die Eckpunkte dazu im März 2026 gebilligt, der förmliche Gesetzentwurf sollte im ersten Halbjahr 2026 in den Landtag eingebracht werden. Bis zur Verabschiedung sind die Werte vorgesehen, aber nicht endgültig in Kraft. Die Auszahlung der ersten Stufe ist rückwirkend zum 1. April mit den Juni-Bezügen geplant. Im Hintergrund steht zudem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom September 2025, die das Besoldungsrecht der Länder insgesamt unter zusätzlichen Anpassungsdruck setzt. Da das Land keine Erfahrungsstufen kennt, ist die allgemeine Anpassung der wesentliche Hebel, der das Grundgehalt direkt bewegt.
Wie steht Mecklenburg-Vorpommern im Ländervergleich?
Seit jedes Land eigenständig regelt, gehen die Grundgehälter weit auseinander. Mecklenburg-Vorpommern liegt beim W3-Grundgehalt im oberen Mittelfeld, beim W2-Niveau dagegen am unteren Rand. Die folgende Tabelle stellt die Einstiegsbeträge (Stufe 1) aller sechzehn Länder dem Bund gegenüber, sortiert nach dem W3-Grundgehalt.
| Bund/Land | W2 (Stufe 1) | W3 (Stufe 1) |
|---|---|---|
| Bund | 7.658,48 € | 8.654,08 € |
| Baden-Württemberg | 7.451,06 € | 8.429,84 € |
| Brandenburg | 7.114,57 € | 8.407,12 € |
| Berlin | 7.117,23 € | 8.118,77 € |
| Hamburg | 6.897,03 € | 8.116,18 € |
| Bremen | 6.857,22 € | 8.074,70 € |
| Bayern | 6.824,23 € | 8.038,92 € |
| Thüringen | 7.000,61 € | 7.891,75 € |
| Schleswig-Holstein | 6.965,27 € | 7.859,13 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6.732,92 € | 7.813,33 € |
| Saarland | 6.732,58 € | 7.809,22 € |
| Sachsen-Anhalt | 7.029,23 € | 7.776,55 € |
| Nordrhein-Westfalen | 7.051,97 € | 7.767,45 € |
| Hessen | 6.988,15 € | 7.748,39 € |
| Sachsen | 6.825,55 € | 7.689,59 € |
| Rheinland-Pfalz | 6.777,04 € | 7.661,69 € |
| Niedersachsen | 6.914,90 € | 7.503,91 € |
Einstiegswerte (Stufe 1) der W-Grundgehälter. Bund, Bayern, Hessen und Sachsen steigen über Erfahrungsstufen darüber hinaus. Bremen und Hamburg sind einschließlich ihres garantierten Grundleistungsbezugs ausgewiesen. Quelle: Hochschullehrerbund (hlb), Stand 1. Mai 2026.
Im W3-Bereich rangiert Mecklenburg-Vorpommern damit auf einem oberen Mittelplatz, dicht beieinander mit dem benachbarten Saarland und vor mehreren westdeutschen Flächenländern wie Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Beim W2-Grundgehalt dagegen bildet das Land fast das Schlusslicht. Genau aus dieser Kombination entsteht der große Abstand zwischen den beiden Gruppen. Für die Einordnung eines Stellenangebots heißt das: In W3 ist das Grundniveau konkurrenzfähig, in W2 sollten die verhandelten Leistungsbezüge und die Sonderzahlung von Anfang an mitgedacht werden. Unter den fünf ostdeutschen Flächenländern liegt Mecklenburg-Vorpommern beim W3-Grundgehalt hinter Brandenburg und Thüringen, aber vor Sachsen-Anhalt und Sachsen.
Aktuelle Professuren in Mecklenburg-Vorpommern
Aktuell sind 8 Professuren an Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeschrieben. Eine Auswahl offener Stellen, mit Angabe der Besoldungsgruppe, soweit die Hochschule sie nennt:
Fazit
Mecklenburg-Vorpommern zahlt mit 6.732,92 € in W2 und 7.813,33 € in W3 ein flaches W-Grundgehalt, das im W2-Bereich zu den niedrigsten zählt, im W3-Bereich aber das obere Mittelfeld erreicht. Daraus folgt ein ungewöhnlich großer Abstand zwischen den beiden Professurgruppen. Erfahrungsstufen gibt es nicht. Das Einkommen wächst über Leistungsbezüge, die in vier eigenen Paragraphen geregelt sind, über die landeseigene prozentuale Sonderzahlung und über die allgemeine Besoldungsanpassung. Den größten individuellen Hebel bildet die Berufungsverhandlung, deren Grenzen das Land anders als manche Nachbarn nicht ins Gesetz, sondern in eine Verordnung gelegt hat. Wer ein Stellenangebot aus Mecklenburg-Vorpommern einordnet, sollte Grundgehalt, Leistungsbezüge und die Sonderzahlung gemeinsam betrachten.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!
FAQ: Häufige Fragen zur W-Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern
Wie viel verdient ein W3-Professor in Mecklenburg-Vorpommern?
Das W3-Grundgehalt liegt in Mecklenburg-Vorpommern bei 7.813,33 € im Monat (Stand 2026) und damit im oberen Mittelfeld des Ländervergleichs. Es ändert sich nicht mit der Dienstzeit, weil das Land keine Erfahrungsstufen kennt. Hinzu kommen die individuell verhandelten Leistungsbezüge, der Familienzuschlag und die jährliche Sonderzahlung.
Warum ist der Abstand zwischen W2 und W3 in Mecklenburg-Vorpommern so groß?
Das Land kombiniert ein sehr niedriges W2-Grundgehalt (6.732,92 €) mit einem deutlich höheren W3-Grundgehalt (7.813,33 €). Daraus ergibt sich ein Abstand von rund 1.080 € und damit einer der größten zwischen den beiden Professurgruppen im Bundesgebiet. Der Wechsel von einer W2-Professur auf einen Lehrstuhl bringt im Grundgehalt also einen spürbaren Sprung, noch bevor Leistungsbezüge verhandelt sind.
Zahlt Mecklenburg-Vorpommern Weihnachtsgeld an Professoren?
Ja. Mecklenburg-Vorpommern leistet über ein eigenes Sonderzahlungsgesetz eine jährliche Sonderzahlung im Dezember. Für die Besoldungsordnung W liegt der Bemessungssatz für den Grundbetrag bei 30 Prozent, bezogen im Wesentlichen auf einen Monatsbezug. Hinzu kommen 300 € je Kind, für das im Dezember Familienzuschlag gewährt wird. Damit gehört das Land zu den wenigen, die für die W-Gruppen noch eine prozentuale Sonderzahlung zahlen.
Hat Mecklenburg-Vorpommern Erfahrungsstufen in der W-Besoldung?
Nein. Das W-Grundgehalt ist ein fester Betrag. Erfahrungsstufen, die mit den Dienstjahren steigen, gibt es nur beim Bund sowie in Bayern, Hessen und Sachsen. In Mecklenburg-Vorpommern wächst das Einkommen über die Leistungsbezüge, die Sonderzahlung und die allgemeine Besoldungsanpassung.
Was verdient eine Juniorprofessur (W1) in Mecklenburg-Vorpommern?
W1 wird mit einem Festbetrag von 5.292,82 € im Monat besoldet (Stand 2025). Die Juniorprofessur ist befristet, üblicherweise auf drei plus drei Jahre. Erfahrungsstufen sieht die Gruppe nicht vor. Das W1-Grundgehalt wurde zuletzt um ein Prozent angehoben.
Wie sind die Leistungsbezüge in Mecklenburg-Vorpommern geregelt?
Das Land verteilt sie auf vier Paragraphen des LBesG M-V: § 34 für Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, § 35 für besondere Leistungen in Forschung und Lehre, § 36 für Funktionen in der Hochschulleitung und § 33 für die allgemeinen Regeln. Für Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge liegt die Grenze grundsätzlich am Unterschiedsbetrag zwischen W3 und der Besoldungsgruppe B 10. Zur Gewinnung oder Haltung herausragender Köpfe darf sie überschritten werden.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern einen gesetzlichen Vergaberahmen?
Im Besoldungsgesetz selbst nicht. Anders als etwa Niedersachsen, das einen Besoldungsdurchschnitt konkret im Gesetz nennt, überlässt Mecklenburg-Vorpommern die näheren Schwellen nach § 38 LBesG M-V einer Verordnung. Maßgeblich für die Berufungsverhandlung ist daher die Hochschul-Leistungsbezügeverordnung, nicht der Gesetzestext.
Wann wird die W-Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern erhöht?
Die aktuelle Tabelle gilt seit dem 1. Februar 2025. Aus der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Februar 2026 will das Land drei Schritte übertragen: plus 2,8 Prozent zum 1. April 2026 (mindestens 100 €), plus 2,0 Prozent zum 1. März 2027 und plus 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028. Das Kabinett hat die Eckpunkte gebilligt. Der Gesetzentwurf war im Frühjahr 2026 noch im parlamentarischen Verfahren.
Was ist die Forschungs- und Lehrzulage?
Nach § 37 LBesG M-V können Professoren, die private Drittmittel für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben einwerben, aus diesen Mitteln eine zusätzliche Zulage erhalten. Sie ist nicht ruhegehaltfähig und darf zusammen jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten. Für Juniorprofessoren der Gruppe W1 gilt die Regelung entsprechend.
Bleibt einem verbeamteten Professor mehr netto?
Meistens ja. Da verbeamtete Professoren keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung leisten, mindern vor allem Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer das Brutto. Die Krankheitskosten tragen die Beihilfe des Landes und eine private Krankenversicherung gemeinsam. Aus demselben Bruttogehalt ergibt sich dadurch ein höheres Netto als bei Angestellten.




