Das Wichtigste in Kürze
- Wer heute als Professor in den Ruhestand tritt, wird regulär pensioniert. Die klassische Emeritierung wurde 1976 für künftige Berufungen abgeschafft und betrifft nur noch wenige, vor länderspezifischen Stichtagen berufene Hochschullehrer.
- Professor a. D. („außer Dienst“) ist die beamtenrechtliche Amtsbezeichnung des pensionierten Professors. Professor em. kennzeichnet den emeritierten Professor, der weiter forschen, lehren und prüfen darf.
- Die akademische Bezeichnung „Professor“ darf nach dem Ausscheiden in fast allen Ländern weitergeführt werden, häufig sogar ohne den Zusatz „a. D.“. Die Voraussetzungen regelt jedes Bundesland selbst.
- Verbreitet ist eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren als Professor. Baden-Württemberg und Bayern (bei Zeitprofessuren) verlangen sechs Jahre, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Niedersachsen stellen keine zusätzliche Bedingung.
- Das Ruhegehalt beträgt höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG). Ein Emeritus behält dagegen weiter seine Amtsbezüge, die näher an der früheren Besoldung liegen.
- Über die Seniorprofessur und ähnliche Modelle können emeritierte und pensionierte Professoren in Forschung und Lehre aktiv bleiben.
Was bedeutet der Ruhestand für Professoren?
Professoren an staatlichen Hochschulen sind in aller Regel auf Lebenszeit verbeamtet. Mit dem Erreichen der Altersgrenze treten sie wie andere Beamte in den Ruhestand und werden pensioniert. An die Stelle des aktiven Dienstes tritt die Beamtenpension, die Dienstpflichten in Lehre, Prüfung und Selbstverwaltung enden. So weit gleicht der Ruhestand eines Professors dem jeder anderen Beamtin oder jedes anderen Beamten.
Die Besonderheit liegt in der Geschichte. Über Jahrzehnte kannten die Hochschulen nicht die Pensionierung, sondern die Emeritierung. Ein ordentlicher Professor wurde dabei nicht aus dem Dienst entlassen, sondern von den laufenden Amtspflichten entbunden, ohne seine wissenschaftliche Stellung an der Hochschule zu verlieren. Mit dem Hochschulrahmengesetz von 1976 hat der Gesetzgeber die Emeritierung für künftige Berufungen abgeschafft. Wer vor länderspezifischen Stichtagen, je nach Land Ende der 1970er- oder Anfang der 1980er-Jahre, zum ordentlichen Professor berufen worden war, behielt das Emeritierungsrecht. Heute ist die Emeritierung deshalb ein Auslaufmodell, das nur noch eine kleine, hochbetagte Gruppe betrifft. Der Normalfall ist der Ruhestand.
Für das Verständnis des Themas sind zwei verschiedene Bezeichnungen auseinanderzuhalten. Zum einen gibt es die Amtsbezeichnung: Sie ist beamtenrechtlicher Natur und erhält im Ruhestand den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“. Zum anderen gibt es die akademische Bezeichnung „Professor“, die viele Landeshochschulgesetze gesondert regeln und die nach dem Ausscheiden häufig ohne jeden Zusatz weitergeführt werden darf. Beide Ebenen bestehen nebeneinander. Genau aus diesem Nebeneinander erklärt sich, warum man pensionierte Professoren sowohl als „Prof. a. D.“ als auch schlicht als „Prof.“ angeschrieben findet.
Wann gehen Professoren in den Ruhestand?
Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach der Regelaltersgrenze des jeweiligen Landesbeamtenrechts. Sie liegt, wie bei Beamten allgemein, bei 67 Jahren und wird für die älteren Geburtsjahrgänge schrittweise von 65 auf 67 angehoben. Für Professoren gilt dabei eine praktische Erleichterung: Sie scheiden nicht mitten im Semester aus, sondern in der Regel mit dem Ende des Vorlesungs- oder Semestermonats, in dem sie die Altersgrenze erreichen. So lässt sich eine begonnene Lehrveranstaltung noch zu Ende führen.
Darüber hinaus erlauben die Länder, den Ruhestand auf Antrag hinauszuschieben, üblicherweise um bis zu drei Jahre und längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Voraussetzung ist ein dienstliches Interesse der Hochschule, etwa der Abschluss eines Forschungsprojekts oder die Überbrückung bis zur Wiederbesetzung eines Lehrstuhls. Umgekehrt ist auch ein vorzeitiger Antragsruhestand möglich, der allerdings mit einem dauerhaften Versorgungsabschlag verbunden ist. Solche Anträge sollten frühzeitig gestellt werden, in der Praxis mehrere Monate vor dem geplanten Termin.
Wie ist die Lage in Österreich und der Schweiz?
Auch im übrigen deutschsprachigen Raum endet die aktive Dienstzeit an einer festen Altersgrenze. Der rechtliche Rahmen weicht jedoch von dem in Deutschland ab.
Österreich
- Universitätsprofessoren treten mit Ablauf des Studienjahres in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
- Seit dem Universitätsgesetz 2002 sind Professoren angestellt und gehen in Pension. Die Emeritierung betrifft nur noch vor 2002 ernannte Beamte.
- Emeritierte und im Ruhestand befindliche Professoren stehen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis mehr, dürfen ihre Lehrbefugnis (venia docendi) aber weiter ausüben (§ 104 UG 2002).
Schweiz
- Die Regelung ist kantonal und unterscheidet sich von Universität zu Universität.
- Mit Erreichen der Altersgrenze wird verbreitet der Status eines Professors emeritus verliehen, verbunden mit der Entbindung von Lehr- und Verwaltungspflichten.
- Lehre und Forschung lassen sich nach Absprache fortsetzen. An der Universität Basel etwa bleibt das Prüfungs- und Promotionsrecht für eine Übergangszeit bestehen.
Worin unterscheiden sich Professor a. D. und Professor em.?
Beide Kürzel beschreiben einen Professor, der nicht mehr im aktiven Dienst steht, meinen aber zwei verschiedene Rechtsstellungen. Der Zusatz „a. D.“ steht für „außer Dienst“ und ist die allgemeine beamtenrechtliche Form für Ruhestandsbeamte. Das Kürzel „em.“ ist dagegen den emeritierten Professoren vorbehalten und bringt zum Ausdruck, dass die Person ihre wissenschaftliche Stellung behalten hat. Ein Emeritus führt deshalb nicht den Zusatz „a. D.“. Die folgenden beiden Übersichten stellen die Unterschiede gegenüber.
Professor a. D. außer Dienst
- Der heutige Regelfall: der pensionierte Professor.
- „a. D.“ ist ein beamtenrechtlicher Zusatz zur Amtsbezeichnung.
- Die Dienstpflichten enden: keine Lehrverpflichtung, keine Selbstverwaltung.
- Versorgung über das Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
- Betrifft alle nach den Stichtagen berufenen Professoren.
Professor em. emeritus
- Ein Auslaufstatus für vor den Stichtagen berufene ordentliche Professoren.
- Von den Amtspflichten entbunden, nicht aus dem Dienst entlassen.
- Darf weiter forschen, lehren, prüfen und promovieren.
- Erhält weiter Amtsbezüge (Emeritenbezüge), näher an der früheren Besoldung.
- Bleibt Angehöriger der Hochschule, führt kein „a. D.“.
In der täglichen Praxis spielt die Unterscheidung vor allem für die wenigen verbliebenen Emeriti eine Rolle. Für alle anderen ist „Professor a. D.“ die korrekte Amtsbezeichnung im Ruhestand. Davon zu trennen bleibt die Frage, ob der schlichte Titel „Professor“ ohne jeden Zusatz weitergeführt werden darf. Diese Frage beantworten die Landeshochschulgesetze.
Dürfen Professoren den Titel im Ruhestand weiterführen?
Die kurze Antwort lautet: in aller Regel ja. Anders als ein akademischer Grad wie der Doktortitel ist „Professor“ allerdings kein einmal verliehener und dann dauerhaft eigener Titel, sondern in seinem Kern eine Amtsbezeichnung. Ob und in welcher Form sie über das Dienstende hinaus geführt werden darf, ist deshalb gesetzlich geregelt, und zwar von jedem Bundesland eigenständig.
Zwei Wege führen zum Ergebnis. Beamtenrechtlich dürfen Ruhestandsbeamte ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterführen, das ergibt sich aus den Landesbeamtengesetzen und für Bundesbeamte aus dem Bundesbeamtengesetz. Daneben erklären die meisten Landeshochschulgesetze die Bezeichnung „Professor“ ausdrücklich zur akademischen Bezeichnung, die nach dem Ausscheiden sogar ohne den Zusatz „a. D.“ geführt werden darf. Wer also als Professor in den Ruhestand tritt, darf sich weiterhin „Professor“ nennen, in den meisten Ländern ohne Zusatz, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemeinsam ist allen Ländern eine Schranke: Die Befugnis kann entzogen oder versagt werden, wenn sich die Person ihrer als unwürdig erweist, also etwa aus Gründen, die bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Unterschiede bestehen vor allem bei der geforderten Mindestdienstzeit und bei der Frage, ob die Weiterführung automatisch besteht oder einer Zustimmung der Hochschule bedarf.
Welche Voraussetzungen gelten für die Titelführung nach Bundesland?
Die folgende Übersicht fasst für die staatlichen Hochschulen zusammen, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „Professor“ nach dem Ausscheiden weitergeführt werden darf. Wo ein „Anspruch“ vermerkt ist, besteht die Befugnis ohne gesonderte Entscheidung der Hochschule, sobald die genannte Bedingung erfüllt ist. Der jeweils maßgebliche Paragraf ist am Ende der Zeile mit dem amtlichen Gesetzestext verlinkt.
| Bundesland | Voraussetzung für die Weiterführung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | mindestens 6 Jahre als Professor tätig, dann Anspruch (§ 49 Abs. 6 LHG) |
| Bayern | Lebenszeitbeamte bei Eintritt in den Ruhestand ohne weitere Bedingung (Anspruch), Zeitprofessuren ab 6 Jahren (Art. 62 Abs. 1 BayHIG) |
| Berlin | mindestens 5 Jahre tätig, dann Anspruch (ohne Zusatz) (§ 103 Abs. 2 BerlHG) |
| Brandenburg | bei Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit Anspruch, sonst Zustimmung der Hochschule oder mindestens 5 Jahre (§ 51 Abs. 2 BbgHG) |
| Bremen | nach Eintritt in den Ruhestand, Anspruch (§ 17 Abs. 2 BremHG) |
| Hamburg | nach Eintritt in den Ruhestand Anspruch, bei anderen Gründen nur mit Genehmigung (§ 17 Abs. 3 HmbHG) |
| Hessen | mindestens 5 Jahre Dienstzeit, dann Anspruch (§ 67 Abs. 4 HHG) |
| Mecklenburg-Vorpommern | bei Altersgrenze Anspruch, sonst mindestens 5 Jahre und Zustimmung der Hochschule (§ 63 Abs. 1 LHG M-V) |
| Niedersachsen | unbefristete Beschäftigung als Professor, dann Anspruch (§ 27 Abs. 7 NHG) |
| Nordrhein-Westfalen | Ruhestandsbeamte führen die Amtsbezeichnung weiter, Anspruch nach Beamtenrecht (§ 123 Abs. 4 i. V. m. § 77 LBG NRW) |
| Rheinland-Pfalz | keine weitere Voraussetzung, Anspruch (ohne Zusatz) (§ 52 Abs. 4 HochSchG) |
| Saarland | keine weitere Voraussetzung, Anspruch (in der ursprünglichen Form) (§ 40 SHSG) |
| Sachsen | mindestens 5 Jahre Dienstzeit, dann Anspruch (§ 40 SächsHSFG) |
| Sachsen-Anhalt | bei Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit Anspruch, sonst mindestens 5 Jahre und Zustimmung (§ 38 Abs. 3 HSG LSA) |
| Schleswig-Holstein | bei Altersgrenze Anspruch (ohne Zusatz), bei Ausscheiden davor nur nach mindestens 5 Jahren (§ 63 Abs. 3 HSG) |
| Thüringen | bei Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit Anspruch, sonst mindestens 5 Jahre auf Antrag (§ 88 ThürHG) |
Regelungen für staatliche Hochschulen. Für private Hochschulen gelten teils abweichende Voraussetzungen. Quelle: Hochschullehrerbund (hlb), Infoblatt „Titelführungsbefugnis nach dem Ausscheiden aus der Hochschule“, Stand 1. November 2024. Die einzelnen Paragrafen wurden gegen die amtlichen Landesrecht-Portale geprüft. Aufbereitung: akademische-jobs.de.
Drei Muster lassen sich erkennen. Eine Gruppe von Ländern knüpft die Weiterführung an keine zusätzliche Bedingung und gewährt sie unmittelbar mit dem Eintritt in den Ruhestand, darunter Rheinland-Pfalz, das Saarland, Bremen und Niedersachsen. Eine zweite, größere Gruppe verlangt eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren, etwa Berlin, Hessen und Sachsen. Baden-Württemberg sowie Bayern bei Zeitprofessuren setzen die Schwelle bei sechs Jahren am höchsten an. Eine dritte Gruppe schließlich unterscheidet nach dem Grund des Ausscheidens: Bei Erreichen der Altersgrenze besteht ein Anspruch, beim vorzeitigen Ausscheiden aus anderen Gründen tritt eine Mindestdienstzeit hinzu, häufig verbunden mit der Zustimmung der Hochschule. So handhaben es Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Eine Sonderstellung nimmt Nordrhein-Westfalen ein. Hier ist „Professor“ rechtlich als Amtsbezeichnung eingeordnet, weshalb sich die Weiterführung nicht aus dem Hochschulgesetz, sondern aus dem Landesbeamtengesetz ergibt. Ruhestandsbeamte dürfen ihre Amtsbezeichnung danach ohne Weiteres mit dem Zusatz „a. D.“ führen.
Welches Gehalt erhalten Professoren im Ruhestand?
Auch beim Einkommen im Ruhestand trennen sich die Wege von pensioniertem und emeritiertem Professor. Der pensionierte Professor erhält ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Es errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, also im Kern aus dem Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe, dem Familienzuschlag der Stufe 1 und gegebenenfalls ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen. Je vollem Dienstjahr wächst der Ruhegehaltssatz um 1,79375 Prozent, bis er nach 40 Dienstjahren seinen Höchstsatz von 71,75 Prozent erreicht. Diese Obergrenze regelt § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes. Mehr als knapp drei Viertel der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge sind damit nicht zu erreichen.
Der emeritierte Professor steht finanziell anders da. Er wird nicht nach dem Ruhegehaltssatz versorgt, sondern behält weiterhin seine Amtsbezüge, die sogenannten Emeritenbezüge. Sie orientieren sich am Endgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe und liegen deshalb in der Regel näher an der früheren aktiven Besoldung als ein gedeckeltes Ruhegehalt. Das ist einer der Gründe, warum die wenigen verbliebenen Emeriti gegenüber später berufenen Kollegen oft bessergestellt sind. Da die Emeritierung ausläuft, betrifft diese Konstellation allerdings einen schrumpfenden Personenkreis.
Wie hoch das Ruhegehalt im Einzelfall ausfällt, hängt unmittelbar von der zuletzt erreichten Besoldung ab. Welche Grundgehälter die Besoldungsordnung W in den Gruppen W1, W2 und W3 vorsieht, wie sich Leistungsbezüge zusammensetzen und welcher Anteil davon überhaupt ruhegehaltfähig ist, behandelt ausführlich unser Ratgeber zur W-Besoldung. Wichtig ist der Hinweis, dass Leistungsbezüge nur in begrenztem Umfang in die Versorgung einfließen. Sie müssen unbefristet gewährt worden sein und über eine bestimmte Mindestdauer bestanden haben, und auch dann sind sie nur bis zu einer gesetzlichen Obergrenze ruhegehaltfähig.
Wie bleiben Professoren nach dem Ruhestand aktiv?
Der Ruhestand bedeutet für viele Hochschullehrer nicht das Ende der wissenschaftlichen Arbeit. Für die Fortsetzung von Forschung und Lehre gibt es mehrere etablierte Wege.
Das bekannteste Modell ist die Seniorprofessur. Hochschulen können verdiente Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand für einen befristeten Zeitraum mit eng umrissenen Aufgaben in Forschung oder Lehre weiterbeschäftigen. So bleibt wissenschaftliche Expertise erhalten, etwa für die Betreuung laufender Drittmittelprojekte, die Begleitung von Promotionen oder ausgewählte Lehrveranstaltungen. Die genaue Ausgestaltung, von der Vergütung bis zur Dauer, unterscheidet sich je nach Hochschule und Förderprogramm.
Daneben behalten emeritierte Professoren ihre wissenschaftsbezogenen Rechte ohnehin: Sie dürfen weiter lehren, prüfen und forschen und bleiben Angehörige ihrer Hochschule. Pensionierte Professoren wiederum engagieren sich häufig als Lehrbeauftragte, übernehmen Gutachtertätigkeiten oder führen begonnene Promotionsbetreuungen zu Ende. Wer eine bezahlte Beschäftigung anstrebt, sollte allerdings die versorgungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen im Blick behalten, da Einkünfte je nach Art auf das Ruhegehalt angerechnet werden können. Auch eine Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder in der außeruniversitären Forschung steht offen.
Aktuelle Professuren an Hochschulen
Eine Auswahl aktuell ausgeschriebener Professuren im DACH-Raum:
Fazit
Wer heute als Professor in den Ruhestand tritt, wird pensioniert und führt die Amtsbezeichnung „Professor a. D.“. Die klassische Emeritierung mit ihren weiterreichenden Rechten und den höheren Bezügen ist ein Auslaufmodell, das nur noch wenige, vor den Stichtagen der 1970er- und 1980er-Jahre berufene Hochschullehrer betrifft. Die akademische Bezeichnung „Professor“ darf in fast allen Ländern weitergeführt werden, vielfach sogar ohne Zusatz, wobei die Voraussetzungen, meist eine Dienstzeit von fünf, in zwei Ländern sechs Jahren, dem jeweiligen Landeshochschulgesetz zu entnehmen sind. Finanziell ist das Ruhegehalt auf höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge begrenzt. Wer auch im Ruhestand wissenschaftlich aktiv bleiben möchte, findet in der Seniorprofessur und in Lehraufträgen die passenden Modelle.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!
FAQ: Häufige Fragen zum Ruhestand von Professoren
Was ist der Unterschied zwischen Professor a. D. und Professor em.?
„Professor a. D.“ bedeutet „außer Dienst“ und ist die beamtenrechtliche Amtsbezeichnung des pensionierten Professors. „Professor em.“ steht für emeritus und bezeichnet einen emeritierten Professor, der von den Amtspflichten entbunden ist, seine wissenschaftliche Stellung aber behält und weiter forschen, lehren und prüfen darf. Ein Emeritus führt nicht den Zusatz „a. D.“. Die Emeritierung wurde 1976 für künftige Berufungen abgeschafft, weshalb der Ruhestand heute der Regelfall ist.
Darf man den Professorentitel im Ruhestand behalten?
In aller Regel ja. Die meisten Landeshochschulgesetze erlauben, die akademische Bezeichnung „Professor“ nach dem Ausscheiden weiterzuführen, häufig sogar ohne den Zusatz „a. D.“. Voraussetzung ist je nach Land eine Mindestdienstzeit, meist fünf, in Baden-Württemberg und bei bayerischen Zeitprofessuren sechs Jahre. Einige Länder wie Rheinland-Pfalz, das Saarland und Niedersachsen verlangen keine zusätzliche Bedingung. Die Befugnis kann entzogen werden, wenn sich die Person ihrer als unwürdig erweist.
Mit welchem Alter gehen Professoren in den Ruhestand?
Maßgeblich ist die Regelaltersgrenze des Landesbeamtenrechts, die bei 67 Jahren liegt und für ältere Jahrgänge schrittweise von 65 angehoben wird. Professoren scheiden dabei in der Regel mit dem Ende des Semester- oder Vorlesungsmonats aus, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Auf Antrag lässt sich der Ruhestand bei dienstlichem Interesse um bis zu drei Jahre hinausschieben, längstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr.
Wie hoch ist das Ruhegehalt eines Professors?
Das Ruhegehalt beträgt höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es steigt je vollem Dienstjahr um 1,79375 Prozent und erreicht den Höchstsatz nach 40 Dienstjahren (§ 14 BeamtVG). Grundlage sind das letzte Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und gegebenenfalls ruhegehaltfähige Leistungsbezüge. Ein emeritierter Professor erhält stattdessen weiterhin Amtsbezüge, die näher an der früheren Besoldung liegen.
Was ist eine Seniorprofessur?
Die Seniorprofessur ist eine befristete Weiterbeschäftigung nach dem Eintritt in den Ruhestand. Hochschulen können verdiente Professoren damit für eng umrissene Aufgaben in Forschung oder Lehre gewinnen, etwa zur Betreuung laufender Drittmittelprojekte oder ausgewählter Lehrveranstaltungen. Ausgestaltung, Dauer und Vergütung richten sich nach der jeweiligen Hochschule und dem Förderprogramm.
Gibt es die Emeritierung in Österreich und der Schweiz?
In Österreich treten Universitätsprofessoren mit Ablauf des Studienjahres in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Seit dem Universitätsgesetz 2002 sind Professoren angestellt und gehen in Pension. Die Emeritierung betrifft nur noch vor 2002 ernannte Beamte, die ihre Lehrbefugnis weiter ausüben dürfen. In der Schweiz ist die Regelung kantonal und je Universität unterschiedlich. Verbreitet wird mit Erreichen der Altersgrenze der Status eines Professors emeritus verliehen, der Lehre und Forschung nach Absprache fortsetzen kann.






