Außerplanmäßige Professur (apl. Prof.): Voraussetzungen, Verfahren & Gehalt
Die außerplanmäßige Professur ist ein verliehener Titel, kein besoldetes Amt. Wer ihn führt, darf sich „Professor“ nennen, bezieht aber kein Professorengehalt aus einer Planstelle. Die Voraussetzungen regelt jedes Bundesland eigenständig: Die geforderte Lehrtätigkeit reicht von zwei Jahren in Baden-Württemberg bis sechs Jahren in Hessen. Dieser Beitrag erklärt, was die Abkürzung „apl. Prof.“ bedeutet, welche Voraussetzungen in allen sechzehn Ländern gelten, wie die Verleihung abläuft, ob es ohne Habilitation geht und welche Rechte, Pflichten und Vergütung mit dem Titel verbunden sind.
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