Das Wichtigste in Kürze
- Eine Vertretungsprofessur überträgt die Aufgaben einer unbesetzten Professur befristet auf eine geeignete Person. Sie überbrückt die Zeit, bis die Stelle regulär besetzt ist, oder eine vorübergehende Abwesenheit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers.
- Es gibt kein Berufungsverfahren und keine Ausschreibungspflicht. Die Hochschule kann die Vertretung unabhängig vom üblichen Bewerbungsverfahren übertragen.
- Die vertretende Person muss in der Regel die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur erfüllen, also Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.
- Die Vergütung orientiert sich am Grundgehalt der vertretenen Professur (Besoldungsgruppe W2 oder W3), zuzüglich Familienzuschlag. Leistungsbezüge werden nicht gewährt.
- Ob während der Vertretung der Titel „Professor“ geführt werden darf, ist im Hochschulgesetz der meisten Länder nicht eigens vorgesehen. Nur einzelne Länder regeln es ausdrücklich.
- Eine Vertretungsprofessur gilt als wichtiger Bewährungsschritt auf dem Weg zur Berufung, weil sie professorale Lehr- und Forschungserfahrung nachweisbar macht.
Was ist eine Vertretungsprofessur?
Eine Vertretungsprofessur ist die befristete Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur durch eine Person, die nicht auf diese Professur berufen ist. Die Hochschule überträgt einer geeigneten Wissenschaftlerin oder einem geeigneten Wissenschaftler vorübergehend die Lehre, die Forschung und die Selbstverwaltungsaufgaben einer bestehenden Professur. Rechtlich beruht das auf den Hochschulgesetzen der Länder. In Nordrhein-Westfalen etwa kann eine Hochschule nach § 39 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW eine vakante Professur bis zu ihrer endgültigen Besetzung durch eine ausreichend qualifizierte Person vertreten lassen.
Der Anlass für eine Vertretung ist fast immer eine Lücke. Üblicherweise wird eine Professur frei, etwa durch einen Ruf an eine andere Hochschule, durch Pensionierung oder Emeritierung, und das Berufungsverfahren für die Nachfolge ist noch nicht abgeschlossen. Bis dann eine neue Professorin oder ein neuer Professor antritt, müssen Lehrveranstaltungen weiterlaufen und Prüfungen abgenommen werden. Ebenso wird eine Vertretung eingerichtet, wenn die reguläre Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber für eine begrenzte Zeit ausfällt, beispielsweise während eines Forschungssemesters, einer Elternzeit oder einer längeren Erkrankung.
Häufig übernehmen habilitierte Privatdozentinnen und Privatdozenten, erfahrene Postdocs oder kürzlich pensionierte Professorinnen und Professoren eine solche Vertretung. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs ist sie ein wichtiger Schritt, denn wer eine Professur vertritt, sammelt genau die Lehr- und Leitungserfahrung, die in einem späteren Berufungsverfahren zählt. Eine Vertretung gilt deshalb als Bewährungsphase und nicht selten als Sprungbrett zur eigenen Berufung.
Wie unterscheidet sich die Vertretungsprofessur von Gast- und ordentlicher Professur?
Drei Formen werden im Alltag oft verwechselt, weil bei allen die Bezeichnung „Professur“ fällt. Sie unterscheiden sich aber in Anlass, Verfahren und dauerhafter Wirkung. Die folgende Übersicht stellt sie gegenüber.
| Merkmal | Vertretungsprofessur | Gastprofessur | Ordentliche Professur (W) |
|---|---|---|---|
| Anlass | unbesetzte Professur oder befristeter Ausfall überbrücken | befristete Mitwirkung einer auswärtigen Fachperson in Lehre und Forschung | dauerhafte Besetzung einer Professur |
| Verfahren | kein Berufungsverfahren, keine Ausschreibungspflicht | kein Berufungsverfahren, Einladung durch die Hochschule | Berufungsverfahren mit Ausschreibung und Berufungskommission |
| Dauer | befristet, meist semesterweise bis zur Besetzung | befristet, oft ein bis zwei Semester | in der Regel unbefristet |
| Voraussetzung | Einstellungsvoraussetzungen einer Professur | herausragende fachliche Reputation | Einstellungsvoraussetzungen und erfolgreiche Berufung |
| Vergütung | nach Grundgehalt der vertretenen Professur (W2/W3) | je nach Vereinbarung, oft pauschal oder per Lehrauftrag | W-Besoldung mit Leistungsbezügen |
| Titel dauerhaft? | nein, nur Funktion während der Vertretung | nein, nur während des Gastaufenthalts | ja, dauerhafter Professorentitel |
Vergleich der Grundmerkmale. Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz. Quelle: akademische-jobs.de.
Anders als der außerplanmäßige Professor oder der Honorarprofessor, die einen verliehenen Titel ohne Planstelle führen, übt die Vertretungsprofessorin tatsächlich das Amt einer Professur aus, allerdings nur auf Zeit und ohne förmliche Berufung. Die Vertretung ist damit kein Titel, sondern eine Aufgabe.
Welche Voraussetzungen gelten und wie läuft die Einstellung ab?
Wer eine Professur vertritt, muss in aller Regel dieselben fachlichen Anforderungen erfüllen wie eine berufene Professorin oder ein berufener Professor. Maßgeblich sind die Einstellungsvoraussetzungen für Professuren, die das jeweilige Hochschulgesetz festlegt. Dazu zählen üblicherweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine herausragende Promotion nachgewiesen wird, sowie zusätzliche wissenschaftliche Leistungen. Letztere werden an Universitäten häufig durch eine Habilitation oder gleichwertige Leistungen erbracht, an Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zusätzlich durch einschlägige Berufspraxis.
Der entscheidende Unterschied zur regulären Professur liegt im Verfahren. Für die Besetzung einer Professur schreibt das Gesetz ein Berufungsverfahren vor, mit öffentlicher Ausschreibung, Berufungskommission, vergleichenden Gutachten und einer Berufungsliste. Für die Vertretung gilt das nicht. Ein Ausschreibungsverfahren ist grundsätzlich nicht erforderlich, und die Hochschule kann die Aufgabe unabhängig vom üblichen Bewerbungsverfahren übertragen. Üblicherweise schlägt der Fakultätsrat eine geeignete Person vor, die Hochschulleitung bestellt sie anschließend befristet. Diese Schnelligkeit ist gewollt, denn die Vertretung soll eine kurzfristig entstandene Lücke schließen.
Die rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigung ist von Land zu Land verschieden. In einigen Ländern wird die Vertretung über einen befristeten Arbeitsvertrag geregelt, in anderen über einen sogenannten Vertretungsauftrag, der ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet. In Nordrhein-Westfalen etwa entsteht weder ein Arbeits- noch ein Beamtenverhältnis, in Sachsen-Anhalt dagegen ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Bestellung erfolgt meist semesterweise und kann verlängert werden, bis die Professur regulär besetzt ist. Einzelne Länder nennen dafür Richtwerte, etwa zwei Semester in Thüringen oder zwei Jahre in Hessen.
Welche Rechte und Pflichten hat eine Vertretungsprofessur?
Während der Vertretung nimmt die bestellte Person regelmäßig die gesamten Aufgaben der vertretenen Professur wahr, also Lehre, Forschung und die Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung. Konkret bedeutet das: Sie hält Lehrveranstaltungen im vollen Umfang des Lehrdeputats der Professur, betreut Abschlussarbeiten und ist prüfungsberechtigt. An Universitäten liegt das Lehrdeputat einer Professur üblicherweise bei rund neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche, an Fachhochschulen deutlich höher. Damit unterscheidet sich die Vertretungsprofessur grundlegend vom Privatdozenten, dessen Lehre meist auf wenige Semesterwochenstunden begrenzt ist.
Begrenzt sind dagegen die mitgliedschaftlichen Rechte in den Gremien. Da kein Dienstverhältnis als berufener Hochschullehrer begründet wird, richtet sich die Stellung in Senat und Fakultätsrat nach dem jeweiligen Landesrecht und der Grundordnung der Hochschule. Ob und in welchem Umfang ein Stimmrecht besteht, ist deshalb je nach Hochschule unterschiedlich.
Darf man während einer Vertretungsprofessur den Titel „Professor“ führen?
Diese Frage wird häufig unterschätzt. Die Aufgabe einer Professur wahrzunehmen heißt nicht automatisch, auch den Titel „Professor“ führen zu dürfen. Tatsächlich sehen die meisten Landeshochschulgesetze für die Dauer einer Vertretung keine eigene Befugnis zur Titelführung vor. Nur einzelne Länder regeln ausdrücklich, dass die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ während der Vertretung geführt werden darf. Die folgende Übersicht zeigt für alle sechzehn Länder, ob der Titel während der Vertretung geführt werden darf, mit der jeweiligen Rechtsgrundlage in Klammern.
| Bundesland | Titel „Professor“ während der Vertretung (Rechtsgrundlage) |
|---|---|
| Baden-Württemberg | nicht vorgesehen (§ 48 Abs. 5 LHG) |
| Bayern | nicht vorgesehen (Art. 66 Abs. 10 BayHIG) |
| Berlin | nicht vorgesehen (§ 101 Abs. 9 BerlHG) |
| Brandenburg | nicht vorgesehen (§ 42 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 BbgHG) |
| Bremen | nicht vorgesehen (§ 18 Abs. 3 BremHG) |
| Hamburg | nicht vorgesehen (§ 14 Abs. 6 Nr. 2 HmbHG) |
| Hessen | nicht vorgesehen (§ 81 HHG) |
| Mecklenburg-Vorpommern | nicht vorgesehen (§ 65 LHG M-V) |
| Niedersachsen | Titel „Professor“ zulässig (§ 26 Abs. 7 NHG) |
| Nordrhein-Westfalen | nicht vorgesehen (§ 39 Abs. 2 HG) |
| Rheinland-Pfalz | nicht vorgesehen (§ 50 Abs. 9 HochSchG) |
| Saarland | nicht vorgesehen (§ 43 Abs. 6 SHSG) |
| Sachsen | nicht vorgesehen (§ 61 Abs. 6 SächsHSG) |
| Sachsen-Anhalt | Titel „Professor“ zulässig (§ 49a HSG LSA) |
| Schleswig-Holstein | keine eigene Regelung zur Vertretungsprofessur (nur Gastprofessur, § 65 Abs. 5 HSG) |
| Thüringen | nicht vorgesehen (§ 94 Abs. 1 ThürHG) |
Fundstellen und Titelführungs-Befugnis nach den Landeshochschulgesetzen, ausgewertet auf Grundlage des hlb-Infoblatts „Titelführung bei Vertretungs- und Gastprofessur“ (Stand 08.08.2024) und der aktuellen Gesetzestexte. Aufbereitung: akademische-jobs.de.
Bemerkenswert ist, wie deutlich die Länder hier auseinanderliegen. In der großen Mehrheit der Bundesländer ist eine Titelführung während der Vertretung gesetzlich nicht vorgesehen. Ausdrücklich erlaubt ist sie nach den Hochschulgesetzen nur in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Unabhängig davon wird die Funktionsbezeichnung „Vertretungsprofessur“ oder die Formulierung „Vertretung der Professur für …“ verwendet, um die Aufgabe zu beschreiben. Wer eine Vertretung übernimmt, sollte daher vor der Außendarstellung in das eigene Landesrecht und in die Bestellungsurkunde schauen.
Wie hoch ist die Vergütung einer Vertretungsprofessur?
Die Vergütung einer Vertretungsprofessur folgt einem klaren Grundsatz: Sie richtet sich nach dem Grundgehalt der vertretenen Professur. Vertritt jemand eine W2-Professur, orientiert sich die Bezahlung am W2-Grundgehalt, bei einer W3-Professur am W3-Grundgehalt. Hinzu kommen üblicherweise weitere Bestandteile in Anlehnung an die beamtenrechtliche Besoldung, etwa der Familienzuschlag und je nach Land eine Jahressonderzahlung. Leistungsbezüge, wie sie berufene Professorinnen und Professoren individuell aushandeln, werden für die Vertretung dagegen in der Regel nicht gewährt.
Wie hoch die Besoldungsgruppen W2 und W3 konkret ausfallen und wie sie sich zwischen den Ländern unterscheiden, erläutert unser Ratgeber zur W-Besoldung. Da jedes Land seine eigene Besoldungsordnung W führt, hängt der genaue Betrag vom Bundesland der Hochschule ab.
Eine Besonderheit gilt in Baden-Württemberg. Dort wird die Vertretung häufig nur nach der Besoldungsgruppe W2 vergütet, selbst wenn eine W3-Professur vertreten wird. Das ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Vergütung nicht bundeseinheitlich geregelt ist, sondern von der Praxis des jeweiligen Landes und der Ausgestaltung der Bestellung abhängt. Wird die Professur nur teilweise vertreten, etwa mit reduziertem Lehrdeputat, kann auch die Vergütung entsprechend geringer ausfallen.
Aktuelle Professuren
Vertretungsprofessuren werden regelmäßig wie reguläre Professuren ausgeschrieben. Aktuell finden Sie auf akademische-jobs.de 429 offene Professuren an Hochschulen in ganz Deutschland.
Fazit
Die Vertretungsprofessur ist die befristete Wahrnehmung einer Professur ohne förmliche Berufung. Sie schließt die Lücke, bis eine Stelle regulär besetzt ist oder eine vorübergehende Abwesenheit endet, und verlangt von der vertretenden Person die vollen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur. Bezahlt wird sie nach dem Grundgehalt der vertretenen W2- oder W3-Stelle, jedoch ohne Leistungsbezüge. Den größten praktischen Wert hat die Vertretung als Bewährungsphase: Wer eine Professur erfolgreich vertritt, weist genau die Lehr- und Leitungserfahrung nach, die im späteren Berufungsverfahren zählt. Vor der Außendarstellung lohnt allerdings ein Blick ins Landesrecht, denn der Professorentitel darf längst nicht überall geführt werden.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!
FAQ: Häufige Fragen zur Vertretungsprofessur
Ist eine Vertretungsprofessur dasselbe wie eine Berufung?
Nein. Bei einer Vertretung wird die Professur nur befristet wahrgenommen, ohne dass ein Berufungsverfahren durchlaufen wird. Es gibt keine Ausschreibung, keine Berufungskommission und keine Berufungsliste. Die Vertretung begründet kein dauerhaftes Dienstverhältnis als Professorin oder Professor. Sie gilt jedoch als wertvolle Bewährung und wird in einem späteren Berufungsverfahren als professorale Erfahrung berücksichtigt.
Darf man sich während einer Vertretungsprofessur „Professor“ nennen?
Das hängt vom Bundesland ab. In den meisten Landeshochschulgesetzen ist die Führung des Professorentitels während einer Vertretung nicht eigens vorgesehen. Ausdrücklich erlaubt ist sie nur in einzelnen Ländern. Unabhängig davon ist die Funktionsbezeichnung „Vertretungsprofessur“ gebräuchlich, um die Aufgabe zu beschreiben. Maßgeblich sind das Landesrecht und die Bestellungsurkunde der Hochschule.
Wie viel verdient man als Vertretungsprofessorin oder Vertretungsprofessor?
Die Vergütung orientiert sich am Grundgehalt der vertretenen Professur, also an der Besoldungsgruppe W2 oder W3, zuzüglich Familienzuschlag. Leistungsbezüge werden in der Regel nicht gezahlt. In Baden-Württemberg erfolgt die Vergütung häufig nur nach W2, auch bei einer W3-Professur. Die genauen Beträge der W-Besoldung unterscheiden sich je Bundesland und sind in unserem Ratgeber zur W-Besoldung aufgeführt.
Wie lange dauert eine Vertretungsprofessur?
Die Vertretung ist befristet und wird üblicherweise semesterweise bestellt. Sie läuft, bis die Professur regulär besetzt ist oder die vorübergehende Abwesenheit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers endet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sich das Berufungsverfahren hinzieht. Eine bundeseinheitliche Höchstdauer gibt es nicht; einzelne Länder nennen jedoch Richtwerte, etwa zwei Semester in Thüringen oder zwei Jahre in Hessen.
Welche Voraussetzungen muss man für eine Vertretungsprofessur erfüllen?
In der Regel die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur: ein abgeschlossenes Studium, pädagogische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, meist nachgewiesen durch eine herausragende Promotion, sowie zusätzliche wissenschaftliche Leistungen wie eine Habilitation oder gleichwertige Leistungen. An Fachhochschulen kommt einschlägige Berufspraxis hinzu. Da kein Berufungsverfahren stattfindet, kann die Hochschule die Vertretung jedoch flexibler besetzen als eine reguläre Professur.
Wird eine Vertretungsprofessur ausgeschrieben?
Eine Ausschreibung ist nicht zwingend vorgeschrieben, denn es geht nicht um die dauerhafte Besetzung einer Stelle. Viele Hochschulen schreiben Vertretungsprofessuren dennoch aus, um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu finden. Auf akademische-jobs.de erscheinen solche Ausschreibungen unter den Professuren.






