Das Wichtigste in Kürze
- Die Seniorprofessur ermöglicht es Hochschulen, Professorinnen und Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand befristet für Aufgaben in Forschung und Lehre zu gewinnen. Wer sie wahrnimmt, darf den Titel „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“ führen.
- Eine gesetzliche Grundlage hat sie nur in sieben der sechzehn Bundesländer: Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die übrigen neun überlassen sie den Hochschulen.
- Der Begriff meint nicht überall dasselbe. In Hamburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Seniorprofessur eine bezahlte befristete Weiterbeschäftigung, in Baden-Württemberg dagegen eine reine akademische Würde ohne Dienstverhältnis.
- Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die Hochschule richtet eine Seniorprofessur nach eigenem Ermessen ein, in der Regel befristet und für eng umrissene Aufgaben.
- Eine Vergütung wird, wo sie vorgesehen ist, auf die Beamtenpension angerechnet, soweit Versorgung und Vergütung zusammen die letzten ruhegehaltfähigen Bezüge übersteigen.
- Wer keine Seniorprofessur anstrebt, kann auch über einen Lehrauftrag, die Fortführung von Drittmittelprojekten oder die fortbestehenden Rechte als Emeritus wissenschaftlich aktiv bleiben.
Mit einer Seniorprofessur können Hochschulen verdiente Professoren über den Ruhestand hinaus halten. Wie das geht, ist allerdings uneinheitlich geregelt: Nur sieben der sechzehn Bundesländer geben ihr überhaupt eine gesetzliche Grundlage, und selbst dort steht der Begriff für ganz unterschiedliche Dinge.
Was ist eine Seniorprofessur?
Die Seniorprofessur ist eine Tätigkeit, die ein Professor oder eine Professorin nach dem Eintritt in den Ruhestand an einer Hochschule wahrnimmt. Sie erlaubt es der Hochschule, wissenschaftliche Erfahrung gezielt weiter zu nutzen, etwa um ein laufendes Drittmittelprojekt zu Ende zu führen, begonnene Promotionen zu betreuen oder eine ausgewählte Lehrveranstaltung zu halten. Wer eine solche Aufgabe übernimmt, darf sich nach den landesrechtlichen Vorschriften „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“ nennen.
Anders als der akademische Grad „Doktor“ ist „Seniorprofessor“ kein bundesweit einheitlicher Status. Was genau eine Seniorprofessur ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und der Hochschule, die sie einrichtet. In einigen Ländern ist sie ein bezahltes, befristetes Beschäftigungsverhältnis, in einem Land eine reine akademische Würde ohne Vergütung, und in den meisten Ländern fehlt eine eigene gesetzliche Grundlage ganz. Allen Spielarten gemeinsam ist, dass die Person bereits im Ruhestand oder pensioniert ist und dass die Hochschule die Seniorprofessur nach eigenem Ermessen vergibt. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Abzugrenzen ist die Seniorprofessur vor allem von der Emeritierung. Ein Emeritus ist ein vor den Stichtagen der 1970er- und 1980er-Jahre berufener Professor, der von seinen Amtspflichten entbunden ist, seine wissenschaftliche Stellung aber ohne gesonderte Beauftragung behält. Die Emeritierung ist ein Auslaufmodell und betrifft nur noch wenige, hochbetagte Hochschullehrer. Die Seniorprofessur dagegen wird aktiv und befristet eingerichtet und steht grundsätzlich allen regulär pensionierten Professoren offen. Den Unterschied zwischen Pensionierung und Emeritierung sowie die Titelführung im Ruhestand behandelt ausführlich unser Beitrag Professor im Ruhestand.
In welchen Bundesländern ist die Seniorprofessur geregelt?
Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Seniorprofessur besteht nur in einem Teil der Länder. Die folgende Übersicht fasst für die staatlichen Hochschulen zusammen, ob das jeweilige Landeshochschulgesetz die Seniorprofessur eigens regelt und welcher Art diese Regelung ist. Wo keine eigene Norm besteht, richten die Hochschulen entsprechende Tätigkeiten über das allgemeine Dienstrecht oder über eigene Richtlinien ein. Wo es eine eigene Norm gibt, ist der maßgebliche Paragraf mit dem amtlichen Gesetzestext verlinkt.
| Bundesland | Regelung der Seniorprofessur |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Akademische Würde, kein Dienstverhältnis und keine Vergütung (§ 55 Abs. 3 LHG) |
| Bayern | Keine eigene Norm, Weiterbeschäftigung über Hochschul-Richtlinien |
| Berlin | Keine eigene Norm |
| Brandenburg | Keine eigene Norm |
| Bremen | Keine eigene Norm |
| Hamburg | Bezahlte befristete Beschäftigung, längstens bis zum 75. Lebensjahr (§ 16 Abs. 9 HmbHG) |
| Hessen | Keine eigene Norm |
| Mecklenburg-Vorpommern | Bezeichnung bis zum 75. Lebensjahr, bezahlt nur aus Drittmitteln (§ 61 Abs. 8 LHG M-V) |
| Niedersachsen | Keine eigene Norm |
| Nordrhein-Westfalen | Keine eigene Norm, Seniorprofessur über Hochschul-Richtlinien |
| Rheinland-Pfalz | Keine eigene Norm |
| Saarland | Befristete Bestellung, höchstens zwei Jahre und zweimal verlängerbar (§ 52 Abs. 3 SHSG) |
| Sachsen | Keine eigene Norm, fortbestehende Lehrrechte im Ruhestand |
| Sachsen-Anhalt | Bezahlte befristete Beschäftigung, Titel und Vergütung (§ 38 Abs. 7 HSG LSA) |
| Schleswig-Holstein | Bezahlte befristete Beschäftigung, Titel und Vergütung (§ 65 Abs. 3 HSG) |
| Thüringen | Bezahlte befristete Beschäftigung durch Beauftragung oder Vertrag (§ 94 Abs. 2 ThürHG) |
Regelungen für staatliche Hochschulen, Stand Juni 2026. Maßgeblich ist das jeweilige Landeshochschulgesetz in seiner aktuellen Fassung. Quelle: Landeshochschulgesetze der Länder; Aufbereitung: akademische-jobs.de.
Drei Muster lassen sich unterscheiden. Eine erste Gruppe regelt die Seniorprofessur als befristete Weiterbeschäftigung. So können in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen pensionierte Professoren über einen befristeten Auftrag oder einen privatrechtlichen Vertrag weiter Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet wahrnehmen, den Titel führen und dafür eine Vergütung erhalten. Das Saarland zählt ebenfalls hierher: Dort bestellt das Präsidium frühere Professoren der eigenen Hochschule zu Seniorprofessoren, höchstens für zwei Jahre und zweimal verlängerbar, das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Hamburg gehört der Sache nach gleichfalls dazu, auch wenn das Gesetz den Begriff selbst nicht verwendet: Dort lässt sich ein im Ruhestand befindlicher Professor auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags weiter beschäftigen, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem die Person das 75. Lebensjahr vollendet. Den Namen „Seniorprofessur“ trägt dieses Modell erst in der Praxis der Hochschulen.
Eine zweite Variante bildet Mecklenburg-Vorpommern. Hier kann die Hochschule den Titel „Seniorprofessor“ zwar bis zum 75. Lebensjahr verleihen, ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis aber nur begründen, wenn die Vergütung aus Drittmitteln stammt. Landeshaushaltsmittel sind dafür ausgeschlossen. Einen dritten, eigenen Weg geht Baden-Württemberg: Dort ist die Seniorprofessur eine akademische Würde, die die Hochschule verdienten Ruheständlern verleihen kann. Ein Dienstverhältnis wird dadurch ausdrücklich nicht begründet, eine Vergütung ist nicht vorgesehen.
In den übrigen neun Ländern fehlt eine eigene gesetzliche Grundlage. Das bedeutet nicht, dass dort niemand als Seniorprofessor tätig wäre. Vielmehr richten die Hochschulen solche Tätigkeiten über das allgemeine Beamten- und Dienstrecht oder über eigene Ordnungen ein. In Nordrhein-Westfalen etwa beruhen die zahlreichen Seniorprofessuren auf Richtlinien der einzelnen Hochschulen, nicht auf dem Hochschulgesetz. In Sachsen behalten Professoren im Ruhestand ihre Lehr- und Prüfungsrechte und können im Rahmen verfügbarer Mittel weiter forschen, ohne dass das Gesetz dies „Seniorprofessur“ nennt.
Wie ist eine Seniorprofessur ausgestaltet?
Über die Frage, ob ein Land die Seniorprofessur kennt, hinaus unterscheiden sich die konkreten Bedingungen erheblich. Geregelt werden sie teils im Gesetz, teils in der Satzung oder Ordnung der Hochschule, teils im einzelnen Vertrag. Vier Punkte prägen die Ausgestaltung.
- Befristung: Die Seniorprofessur ist stets befristet. Eine bundesweit einheitliche Höchstdauer gibt es nicht, die Laufzeit wird in der Regel vertraglich vereinbart. In Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern setzt das Gesetz eine feste Altersgrenze: Die Tätigkeit endet spätestens mit dem 75. Lebensjahr. Das Saarland begrenzt stattdessen die Dauer und lässt höchstens zwei Jahre zu, die sich zweimal verlängern lassen.
- Aufgaben: Übertragen werden Aufgaben aus dem bisherigen Fachgebiet, entweder das volle Spektrum aus Forschung, Lehre und Weiterbildung oder ein eng umrissener Ausschnitt. Häufig geht es darum, ein laufendes Drittmittelprojekt abzuschließen, Promovierende weiter zu betreuen oder einzelne Lehrveranstaltungen anzubieten.
- Rechtsform: Je nach Land entsteht die Seniorprofessur durch hoheitliche Beauftragung oder durch Vertrag. Verbreitet sind ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wie in Hamburg, oder ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, wie in Sachsen-Anhalt und Thüringen. In Baden-Württemberg entsteht gar kein Beschäftigungsverhältnis, da es sich um eine bloße Würde handelt.
- Finanzierung: Wer die Tätigkeit bezahlt, ist unterschiedlich geregelt. In Hamburg trägt sie die Fakultät aus ihren Mitteln, in Mecklenburg-Vorpommern ist eine Bezahlung ausschließlich aus Drittmitteln zulässig. Häufig hängt eine Seniorprofessur deshalb daran, dass für die vorgesehene Aufgabe überhaupt eine Finanzierung zur Verfügung steht.
Weil ein Rechtsanspruch fehlt, entscheidet über die Einrichtung die Hochschulleitung, vielfach in einem mehrstufigen Verfahren und unter dem Gesichtspunkt, ob die Aufgabe in die strategische Planung der Fakultät passt. Wer eine Seniorprofessur anstrebt, sollte den Wunsch deshalb frühzeitig mit der Hochschule besprechen, idealerweise deutlich vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Welche Alternativen gibt es zur Seniorprofessur?
Die Seniorprofessur ist nicht der einzige Weg, nach dem Ruhestand wissenschaftlich aktiv zu bleiben, und in vielen Fällen nicht der naheliegendste. Wer keine eigene Professur mehr anstrebt, sondern nur einen Teil seiner früheren Tätigkeit fortsetzen möchte, findet schlankere Modelle.
- Vergüteter Lehrauftrag: Wer nur eine bestimmte Lehrveranstaltung weiter anbieten möchte, übernimmt sie als Lehrbeauftragter. Das ist die einfachste Form der Weiterbeschäftigung und kommt ohne den Aufwand einer Seniorprofessur aus.
- Fortführung von Forschungsprojekten: Drittmittelgeförderte Vorhaben lassen sich nach dem Ruhestand zu Ende führen, sei es als Projektleitung oder in beratender Funktion. Häufig ist gerade dies der Anlass, über den eine Seniorprofessur überhaupt erst eingerichtet wird.
- Fortbestehende Rechte im Ruhestand: Emeritierte Professoren dürfen ohnehin weiter forschen, lehren und prüfen. Pensionierte Professoren betreuen begonnene Promotionen zu Ende und übernehmen Gutachtertätigkeiten, ganz ohne neuen Vertrag.
- Gastprofessur und Tätigkeit anderswo: Eine Weiterbeschäftigung ist nicht auf die frühere Hochschule beschränkt. Eine Gastprofessur, eine Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder in der außeruniversitären Forschung steht ebenso offen.
Welcher Weg sich eignet, hängt vom Ziel ab. Geht es nur um eine einzelne Lehrveranstaltung, genügt ein Lehrauftrag. Soll ein größeres Forschungsvorhaben mit eigener Sichtbarkeit fortgeführt werden, ist die Seniorprofessur das passendere Format. Einen Überblick über alle Möglichkeiten, nach dem Dienstende aktiv zu bleiben, gibt unser Beitrag Professor im Ruhestand.
Welche Vergütung erhält ein Seniorprofessor?
Ob eine Seniorprofessur vergütet wird, hängt zuerst von ihrer Rechtsnatur ab. Wo sie eine reine akademische Würde ist, wie in Baden-Württemberg, fließt kein Geld. Wo sie ein Beschäftigungsverhältnis begründet, richtet sich die Höhe nach dem Vertrag und dem Umfang der übernommenen Aufgaben. Eine einheitliche Tarifgröße wie bei einer regulären Professur gibt es nicht. In der Praxis haben sich drei Modelle herausgebildet.
- Eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen und den zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
- Ein frei vereinbarter Pauschalbetrag für die übernommenen Aufgaben.
- Eine Vergütung in Anlehnung an die Besoldungsgruppen W2 und W3, also an die reguläre Professorenbesoldung.
Entscheidend ist dabei die Anrechnung auf die Pension. Bezieht der Seniorprofessor bereits ein Ruhegehalt, wird die Vergütung darauf angerechnet, soweit Versorgung und Vergütung zusammen die Höhe der zuletzt im aktiven Amt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen. Die Seniorprofessur führt also in der Regel nicht zu einem Einkommen oberhalb der früheren Besoldung. Eine gesetzliche Altersrente, etwa aus früherer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses, bleibt von dieser Anrechnung unberührt.
Als Anhaltspunkt für die Größenordnung dient die reguläre Professorenbesoldung, an der sich die dritte Variante orientiert. Welche Grundgehälter die Besoldungsordnung W in den Gruppen W2 und W3 vorsieht, wie sie sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden und wie Leistungsbezüge hinzukommen, behandelt ausführlich unser Ratgeber zur W-Besoldung.
Aktuelle Professuren an Hochschulen
Eine Auswahl aktuell ausgeschriebener Professuren im DACH-Raum:
Fazit
Die Seniorprofessur ist ein flexibles, aber uneinheitliches Modell, um Professoren über den Ruhestand hinaus an die Hochschule zu binden. Nur sieben Bundesländer regeln sie ausdrücklich, und schon dort reicht die Spanne von der befristeten Weiterbeschäftigung in Hamburg, im Saarland, in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die rein drittmittelfinanzierte Variante in Mecklenburg-Vorpommern bis zur bloßen akademischen Würde in Baden-Württemberg. In den übrigen neun Ländern richten die Hochschulen vergleichbare Tätigkeiten über eigene Richtlinien oder das allgemeine Dienstrecht ein. Einen Anspruch gibt es nirgends, und eine Vergütung wird, wo sie vorgesehen ist, auf das Ruhegehalt angerechnet. Wer nur einen Teil seiner Tätigkeit fortsetzen möchte, fährt mit einem Lehrauftrag oder der Fortführung eines Forschungsprojekts oft einfacher.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!
FAQ: Häufige Fragen zur Seniorprofessur
Was ist eine Seniorprofessur?
Eine Seniorprofessur ist eine befristete Tätigkeit, die ein Professor oder eine Professorin nach dem Eintritt in den Ruhestand an einer Hochschule wahrnimmt, etwa um ein Forschungsprojekt zu Ende zu führen oder einzelne Lehrveranstaltungen anzubieten. Wer sie wahrnimmt, darf den Titel „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“ führen. Was genau darunter zu verstehen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und der Hochschule.
In welchen Bundesländern ist die Seniorprofessur gesetzlich geregelt?
Eine ausdrückliche Regelung im Hochschulgesetz besteht in sieben Ländern: Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In den übrigen neun Ländern fehlt eine eigene gesetzliche Grundlage. Dort richten die Hochschulen vergleichbare Tätigkeiten über eigene Richtlinien oder über das allgemeine Dienstrecht ein, etwa in Nordrhein-Westfalen über Richtlinien der einzelnen Hochschulen.
Wird eine Seniorprofessur bezahlt?
Das hängt vom Land und von der Ausgestaltung ab. Wo die Seniorprofessur ein Beschäftigungsverhältnis begründet, etwa in Hamburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, wird sie vergütet. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Bezahlung nur aus Drittmitteln zulässig, in Baden-Württemberg ist die Seniorprofessur eine reine Würde ohne Vergütung. Eine gezahlte Vergütung wird auf das Ruhegehalt angerechnet, soweit Versorgung und Vergütung zusammen die letzten ruhegehaltfähigen Bezüge übersteigen.
Bis zu welchem Alter ist eine Seniorprofessur möglich?
Eine bundesweit einheitliche Grenze gibt es nicht, da die Seniorprofessur befristet und vertraglich ausgestaltet wird. In Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern setzt das Gesetz eine feste Höchstgrenze: Die Tätigkeit endet spätestens mit dem 75. Lebensjahr. In den anderen Ländern ergibt sich die Dauer aus der jeweiligen Vereinbarung.
Was ist der Unterschied zwischen Seniorprofessur und Emeritierung?
Die Emeritierung ist ein Auslaufstatus für vor den Stichtagen der 1970er- und 1980er-Jahre berufene Professoren. Ein Emeritus ist von seinen Amtspflichten entbunden, behält seine wissenschaftliche Stellung aber ohne gesonderte Beauftragung. Die Seniorprofessur wird dagegen aktiv und befristet eingerichtet, steht allen regulär pensionierten Professoren offen und ist je nach Land mit einer Vergütung verbunden. Mehr dazu im Beitrag „Professor im Ruhestand“.
Hat man einen Anspruch auf eine Seniorprofessur?
Nein. Die Hochschule richtet eine Seniorprofessur nach eigenem Ermessen ein, in der Regel abhängig davon, ob die vorgesehene Aufgabe in ihre Planung passt und finanziert ist. Wer eine Seniorprofessur anstrebt, sollte das Anliegen deshalb frühzeitig mit der Hochschulleitung besprechen, am besten bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand.






