Außerplanmäßige Professur (apl. Prof.): Voraussetzungen, Verfahren & Gehalt

Die außerplanmäßige Professur ist ein verliehener Titel, kein besoldetes Amt. Wer ihn führt, darf sich „Professor“ nennen, bezieht aber kein Professorengehalt aus einer Planstelle. Die Voraussetzungen regelt jedes Bundesland eigenständig: Die geforderte Lehrtätigkeit reicht von zwei Jahren in Baden-Württemberg bis sechs Jahren in Hessen. Dieser Beitrag erklärt, was die Abkürzung „apl. Prof.“ bedeutet, welche Voraussetzungen in allen sechzehn Ländern gelten, wie die Verleihung abläuft, ob es ohne Habilitation geht und welche Rechte, Pflichten und Vergütung mit dem Titel verbunden sind.

Veröffentlicht: 09.06.202610 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die außerplanmäßige Professur (Abkürzung „apl. Prof.“) ist ein verliehener akademischer Titel, der eine besondere wissenschaftliche Qualifikation und die eigenständige Lehrbefugnis dokumentiert. Sie ist nicht an eine besoldete Planstelle gebunden.
  • Es gibt kein Berufungsverfahren: Der Titel wird auf Vorschlag der Fakultät verliehen, nicht über die Besetzung einer Stelle vergeben.
  • Die Voraussetzungen regelt jedes Bundesland selbst. Die geforderte Lehrtätigkeit reicht von zwei Jahren (Baden-Württemberg) bis sechs Jahren (Hessen).
  • Eine Habilitation ist nicht überall zwingend: Mehrere Länder lassen habilitationsäquivalente Leistungen genügen, andere knüpfen den Titel an den Privatdozenten-Status.
  • Der Titel ist unbesoldet. Er begründet kein Dienstverhältnis als Professor. Das Einkommen ergibt sich aus der zugrunde liegenden Tätigkeit.
  • Anders als bei der Honorarprofessur müssen apl. Professoren die wissenschaftlichen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur erfüllen.

Was ist eine außerplanmäßige Professur (apl. Prof.)?

Die außerplanmäßige Professur ist ein akademischer Titel, der herausragende Wissenschaftler für ihre dauerhafte Forschungs- und Lehrleistung an einer Hochschule auszeichnet. Die Abkürzung „apl. Prof.“ steht für „außerplanmäßiger Professor“ beziehungsweise „außerplanmäßige Professorin“. Das Wort „außerplanmäßig“ verweist auf den Kern der Sache: Der Titel ist nicht mit einer im Stellenplan vorgesehenen Professur verbunden, also nicht mit einer haushaltsmäßig finanzierten Planstelle.

Typischerweise erhält den Titel, wer sich nach der Promotion habilitiert oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht hat, anschließend über mehrere Jahre als Privatdozent erfolgreich gelehrt hat und weiterhin in Forschung und Lehre aktiv bleibt. Die apl. Professur ist damit weniger eine Stelle als eine Anerkennung: Sie würdigt, dass jemand das wissenschaftliche Niveau einer Professur erreicht, ohne auf eine reguläre Professur berufen worden zu sein.

Wichtig ist die Abgrenzung zur ordentlichen Professur. Wer auf eine W-Professur berufen wird, durchläuft ein Berufungsverfahren, erhält eine Planstelle und wird nach der W-Besoldung bezahlt. Der apl. Professor führt dagegen lediglich die Bezeichnung „Professor“, ohne dass sich an seinem dienst- und besoldungsrechtlichen Status etwas ändert. In Bremen und Hamburg kennt das Gesetz den Begriff „außerplanmäßig“ übrigens gar nicht. Dort wird derselbe Sachverhalt als Verleihung der „akademischen Bezeichnung Professor“ geregelt, in Hamburg umgangssprachlich „§-17-Professur“ genannt.

Welche Voraussetzungen gelten für eine außerplanmäßige Professur?

Da das Hochschulrecht Ländersache ist, regelt jedes Bundesland die außerplanmäßige Professur in seinem eigenen Hochschulgesetz. Die Unterschiede sind erheblich, vor allem bei der geforderten Dauer der Lehrtätigkeit und bei der Frage, ob eine Habilitation zwingend ist. Die folgende Übersicht fasst die gesetzlichen Voraussetzungen für alle sechzehn Länder zusammen und verlinkt die jeweils maßgebliche Vorschrift.

BundeslandVoraussetzung für die Verleihung
Baden-Württembergin der Regel 2 Jahre als Privatdozent, Habilitation vorausgesetzt (§ 39 Abs. 4 LHG)
BayernPrivatdozent nach mehrjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer, überwiegend an der eigenen Hochschule (Art. 69 Abs. 3 BayHIG)
Berlinmindestens 4 Jahre habilitiert (Privatdozent), hervorragende Leistungen (§ 119 BerlHG)
Brandenburgmindestens 4 Jahre habilitiert (Privatdozent), hervorragende Leistungen (§ 63 BbgHG)
BremenPrivatdozent, mindestens 5 Jahre Bewährung in Forschung und Lehre (§ 17 Abs. 1 BremHG)
Hamburgin der Regel 3 Jahre erfolgreiche selbstständige Lehre, Habilitation nicht erforderlich (§ 17 Abs. 1 HmbHG)
Hessenmindestens 6 Jahre nach der Promotion, ohne Habilitation über gleichwertige Leistungen oder eine Juniorprofessur möglich (§ 31 HHG)
Mecklenburg-VorpommernPrivatdozent, in der Regel 5 Jahre selbstständige Lehre, Nachweis durch 2 auswärtige Gutachten (§ 73 Abs. 1 LHG M-V)
NiedersachsenEinstellungsvoraussetzungen für Professoren und mehrjährige erfolgreiche Lehre, Näheres in der Habilitationsordnung (§ 35a NHG)
Nordrhein-WestfalenEinstellungsvoraussetzungen einer Professur und in der Regel 5 Jahre selbstständige Lehre, Nachweis durch Gutachten (§ 41 HG)
Rheinland-PfalzHabilitierte oder Personen mit Einstellungsvoraussetzungen, nach mehrjähriger Bewährung (§ 61 Abs. 3 HochSchG)
SaarlandEinstellungsvoraussetzungen einer Professur und in der Regel 5 Jahre selbstständige Tätigkeit, Nachweis durch Gutachten (§ 51 Abs. 2 SHSG)
Sachsengleichwertige wissenschaftliche Leistungen, mindestens 4 Jahre selbstständige Lehre (§ 67 Abs. 1 SächsHSFG)
Sachsen-AnhaltPrivatdozent oder künstlerisch Lehrende, in der Regel 4 Jahre Bewährung (§ 48 Abs. 3 HSG LSA)
Schleswig-Holsteinnach der Habilitation und mit Einstellungsvoraussetzungen einer Professur, mindestens 4 Jahre Lehre (§ 65 Abs. 1 HSG)
ThüringenPrivatdozent nach in der Regel 5 Jahren Bewährung in Forschung und Lehre (§ 62 Abs. 6 ThürHG)

Voraussetzungen für staatliche Universitäten nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz, Stand Juni 2026. Viele Länder regeln Einzelheiten zusätzlich in der Grundordnung oder Habilitationsordnung der Hochschule. Quelle: Landeshochschulgesetze der Länder; Aufbereitung: akademische-jobs.de.

Drei Größen bestimmen die Verleihung. Erstens die Mindestdauer der Lehrtätigkeit, die zwischen zwei Jahren in Baden-Württemberg und sechs Jahren in Hessen liegt. Zweitens die wissenschaftliche Qualifikation, die je nach Land über die Habilitation oder über gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Drittens das verleihende Organ: In einigen Ländern entscheidet der Senat, in anderen der Präsident, jeweils auf Vorschlag der Fakultät. In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland ist zusätzlich ein Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen vorgeschrieben, in Mecklenburg-Vorpommern sogar zwei auswärtige.

Wie ist die Lage in Österreich und der Schweiz?

Ein direktes Gegenstück zur deutschen apl. Professur kennt vor allem die Schweiz. In Österreich ist die Lage anders gelagert.

Schweiz

  • Das direkte Pendant ist die Titularprofessur. Sie wird von der Fakultät an besonders qualifizierte Privatdozenten verliehen.
  • Voraussetzung sind in der Regel die Habilitation mit Lehrbefugnis (venia legendi) sowie mehrere Jahre regelmäßiger Lehre und zusätzlicher Forschung, häufig rund sechs Jahre.
  • Wie in Deutschland ist der Titel eine Auszeichnung und begründet keine ordentliche Professur.

Österreich

  • Ein unmittelbares Äquivalent zur deutschen apl. Professur gibt es nicht.
  • Als „Titularprofessor“ wird in Österreich der vom Bundespräsidenten verliehene Berufstitel „Universitätsprofessor“ bezeichnet. Auch er ist eine Auszeichnung ohne Anspruch auf eine Anstellung.
  • Die akademische Lehrbefugnis erwirbt man über die Habilitation und die Bezeichnung als Privatdozent.

Wie läuft die Verleihung zur apl. Professur ab?

Die außerplanmäßige Professur wird nicht beworben und nicht ausgeschrieben, denn es geht nicht um die Besetzung einer Stelle. Stattdessen läuft ein hochschulinternes Verleihungsverfahren ab, das in den Grundzügen überall ähnlich ist.

  • Antrag und Vorschlag: Die Fakultät schlägt einen Kandidaten vor, häufig auf eigenen Antrag der oder des Betroffenen.
  • Begutachtung: Die wissenschaftlichen Leistungen werden geprüft, in mehreren Ländern durch auswärtige Gutachten. Bewertet werden Forschung, Publikationen und die Qualität der Lehre.
  • Beschluss der Gremien: Der Fakultätsrat und anschließend der Senat befassen sich mit dem Vorschlag.
  • Verleihung: Den Titel verleiht je nach Land der Senat, die Hochschulleitung oder der Präsident.

Ein Berufungsverfahren wie bei einer regulären Professur findet nicht statt. Es gibt keine Ausschreibung, keine Berufungskommission im klassischen Sinn und keine Berufungsverhandlung über Ausstattung und Gehalt. Die genauen Abläufe, Fristen und Nachweise legen die Hochschulen in ihren Grundordnungen oder Habilitationsordnungen fest, weshalb sich die Praxis von Hochschule zu Hochschule unterscheiden kann.

Ist eine außerplanmäßige Professur ohne Habilitation möglich?

Die kurze Antwort lautet: Es kommt auf das Bundesland an. Über lange Zeit galt die Habilitation als Standardweg zur apl. Professur, und in einigen Ländern ist sie es bis heute. Andere Länder haben den Titel von der Habilitation gelöst und lassen habilitationsäquivalente Leistungen genügen, also einen Nachweis wissenschaftlicher Befähigung, der dem einer Habilitation gleichwertig ist.

In einer Gruppe von Ländern bleibt der Titel an den Privatdozenten-Status gebunden, der die Habilitation voraussetzt. Dazu zählen unter anderem Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Eine zweite Gruppe stellt dagegen auf die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur oder auf gleichwertige Leistungen ab, die auch ohne klassische Habilitation erfüllt sein können. So genügen in Hamburg hervorragende, einer Professur entsprechende Leistungen und in Hessen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder eine vorangegangene Juniorprofessur. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen verlangen die professoralen Einstellungsvoraussetzungen, ohne die Habilitation zur zwingenden Bedingung zu machen.

Eine Besonderheit gilt für ehemalige Juniorprofessoren. Mehrere Länder, darunter Berlin, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, sehen vor, dass eine erfolgreich evaluierte Juniorprofessur als Qualifikation anerkannt wird. Wer diesen Weg gegangen ist, kann den Titel also auch ohne eine eigene Habilitationsschrift erhalten. Welche Nachweise im Einzelnen genügen, ergibt sich aus dem Landesgesetz in Verbindung mit der Habilitations- oder Grundordnung der Hochschule.

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Welche Rechte und Pflichten hat ein außerplanmäßiger Professor?

Das wichtigste Recht ist die Befugnis, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. In den meisten Ländern darf der Titel ohne den Zusatz „außerplanmäßig“ verwendet werden, sodass im Schriftverkehr schlicht „Prof. Dr.“ erscheint. Hinzu kommt die fortbestehende Lehrbefugnis (venia legendi): Apl. Professoren dürfen in ihrem Fach selbstständig lehren, Prüfungen abnehmen und an der Betreuung von Promotionen mitwirken.

Auf der Pflichtenseite steht vor allem eine fortlaufende Lehrtätigkeit. Der Umfang ist gesetzlich meist nicht festgelegt und wird zwischen der Hochschule und der oder dem Lehrenden vereinbart, häufig im Bereich von ein bis zwei Semesterwochenstunden. Diese Lehre ist die Grundlage des Titels: Wer sie über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausübt, riskiert den Entzug der Bezeichnung. Mehrere Landesgesetze regeln ausdrücklich, dass die Befugnis erlischt oder widerrufen werden kann, wenn die Lehre dauerhaft nicht mehr stattfindet.

Begrenzt sind dagegen die mitgliedschaftlichen Rechte. Die apl. Professur begründet kein Dienstverhältnis und kein Beamtenverhältnis und verleiht in der Regel nicht die volle Stellung eines hauptamtlichen Hochschullehrers in den akademischen Gremien. Ob und in welchem Umfang ein Stimmrecht besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und der Grundordnung der Hochschule.

Welches Gehalt erhält ein außerplanmäßiger Professor?

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Die außerplanmäßige Professur ist unbesoldet. Allein aus dem Titel folgt kein Gehalt, weil ihm keine Planstelle und kein Dienstverhältnis als Professor zugrunde liegt. Wer zum apl. Professor bestellt wird, erhält dafür also keine zusätzliche Vergütung.

Das tatsächliche Einkommen ergibt sich aus der Tätigkeit, die die Person ohnehin ausübt. Viele apl. Professoren sind hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiter, in der Krankenversorgung eines Universitätsklinikums, in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder in der Wirtschaft beschäftigt und werden nach den dort geltenden Regeln bezahlt. Der Professorentitel verändert daran nichts. Für einzelne Lehrveranstaltungen kann je nach Hochschule eine Lehrvergütung oder eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, doch das ist die Ausnahme und nicht mit einem Professorengehalt zu verwechseln.

Der Unterschied zur ordentlichen Professur ist damit grundlegend. Eine W-Professur ist eine besoldete Planstelle mit einem festen Grundgehalt nach der Besoldungsordnung W und individuell verhandelten Leistungsbezügen. Wie diese Besoldung aufgebaut ist und welche Beträge die Gruppen W1, W2 und W3 vorsehen, erläutert unser Ratgeber zur W-Besoldung. Die apl. Professur steht außerhalb dieses Systems.

Worin unterscheidet sich die apl. Professur von Honorar- und ordentlicher Professur?

Drei Formen der Professur werden im Alltag oft verwechselt, weil alle die Bezeichnung „Professor“ mit sich bringen. Die folgende Übersicht stellt sie gegenüber.

MerkmalAußerplanmäßige ProfessurHonorarprofessurOrdentliche Professur (W)
Zielgruppehabilitierte oder gleich qualifizierte Wissenschaftler der Hochschuleexterne Fachleute aus Praxis, Wirtschaft oder Verwaltungauf eine Professur Berufene
Qualifikationwissenschaftliche Einstellungsvoraussetzungen einer Professurhervorragende Leistungen in der beruflichen PraxisEinstellungsvoraussetzungen, Berufung
VerfahrenTitelverleihung auf Vorschlag der FakultätTitelverleihung auf Vorschlag der FakultätBerufungsverfahren mit Ausschreibung
Stellekeine Planstellekeine Planstellebesoldete Planstelle
BesoldungunbesoldetunbesoldetW-Besoldung

Vergleich der Grundmerkmale. Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz. Quelle: akademische-jobs.de.

Der entscheidende Unterschied zwischen apl. Professur und Honorarprofessur liegt in der Zielgruppe. Die apl. Professur richtet sich an Wissenschaftler, die das volle akademische Qualifikationsniveau einer Professur erreicht haben. Die Honorarprofessur ehrt dagegen externe Persönlichkeiten, die in der beruflichen Praxis Herausragendes leisten und der Hochschule als Lehrende verbunden sind, etwa eine erfahrene Richterin oder einen leitenden Ingenieur. Beide Titel sind unbesoldet, beide setzen eine mehrjährige Lehre voraus, doch nur die apl. Professur verlangt die wissenschaftlichen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur.

Fazit

Die außerplanmäßige Professur ist eine Auszeichnung für dauerhafte wissenschaftliche Leistung in Forschung und Lehre, kein besoldetes Amt. Sie wird ohne Berufungsverfahren verliehen, ist nicht an eine Planstelle gebunden und bringt kein eigenes Gehalt mit sich. Die Voraussetzungen unterscheiden sich von Land zu Land deutlich, vor allem bei der geforderten Lehrdauer von zwei bis sechs Jahren und bei der Frage, ob eine Habilitation zwingend ist. Wer den Titel anstrebt, sollte daher zuerst in das Hochschulgesetz und die Ordnung der eigenen Hochschule schauen. Den größten praktischen Wert hat die apl. Professur als sichtbare Anerkennung der wissenschaftlichen Qualifikation und als dauerhafte Berechtigung, in Forschung und Lehre aktiv zu bleiben.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!

FAQ: Häufige Fragen zur außerplanmäßigen Professur

Wie lautet die korrekte Anrede eines apl. Prof.?

In der direkten Anrede wird ein außerplanmäßiger Professor wie jeder Professor angesprochen, also „Herr Professor“ oder „Frau Professorin“. In der schriftlichen Nennung ist „Prof. Dr.“ üblich, da die meisten Länder erlauben, die Bezeichnung „Professor“ ohne den Zusatz „außerplanmäßig“ zu führen. Das Kürzel „apl. Prof.“ wird vor allem dort verwendet, wo die genaue Art der Professur kenntlich gemacht werden soll, etwa in amtlichen Verzeichnissen.

Was ist der Unterschied zwischen apl. Professur und Honorarprofessur?

Die apl. Professur ist für Wissenschaftler gedacht, die die akademischen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur erfüllen, sich also habilitiert oder gleichwertig qualifiziert haben. Die Honorarprofessur ehrt dagegen externe Fachleute aus der Praxis, etwa aus Wirtschaft, Verwaltung oder Justiz, deren Engagement in der Lehre gewürdigt werden soll. Beide Titel sind unbesoldet und an eine mehrjährige Lehrtätigkeit geknüpft, doch nur die apl. Professur verlangt die volle wissenschaftliche Qualifikation einer Professur.

Bekommt man als apl. Professor ein Gehalt?

Nein. Die außerplanmäßige Professur ist unbesoldet und begründet kein Dienstverhältnis als Professor. Das Einkommen ergibt sich aus der Tätigkeit, die die Person ohnehin ausübt, beispielsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Oberarzt oder in der Wirtschaft. Für einzelne Lehrveranstaltungen kann je nach Hochschule eine Lehrvergütung gezahlt werden, ein Professorengehalt ist damit aber nicht verbunden.

Ist eine außerplanmäßige Professur ohne Habilitation möglich?

In mehreren Bundesländern ja. Länder wie Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen lassen habilitationsäquivalente Leistungen oder die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur genügen. Andere Länder knüpfen den Titel an den Privatdozenten-Status und setzen damit eine Habilitation voraus. Auch eine erfolgreich evaluierte Juniorprofessur wird in einigen Ländern als Qualifikation anerkannt.

Wie wird man außerplanmäßiger Professor?

Man bewirbt sich nicht auf eine Stelle, sondern wird auf Vorschlag der Fakultät zum Titel vorgeschlagen, oft auf eigenen Antrag. Nach einer Begutachtung der wissenschaftlichen Leistungen, in mehreren Ländern durch auswärtige Gutachten, befassen sich Fakultätsrat und Senat mit dem Vorschlag. Verliehen wird der Titel je nach Land durch den Senat, die Hochschulleitung oder den Präsidenten. Voraussetzung ist eine mehrjährige, je nach Land zwei- bis sechsjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit.

Kann der Titel wieder entzogen werden?

Ja. Da die fortlaufende Lehre die Grundlage des Titels ist, sehen mehrere Landesgesetze vor, dass die Bezeichnung erlischt oder widerrufen werden kann, wenn die Lehrtätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt wird. Ebenso kann der Titel aus Gründen entzogen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden.