Berufungskommission: Zusammensetzung, Aufgaben und Ablauf

Wer sich auf eine Professur bewirbt, hat es zuerst mit der Berufungskommission zu tun. Sie sichtet die Bewerbungen, lädt zu Vortrag und Lehrprobe ein, holt Gutachten ein und schlägt der Hochschule am Ende eine Liste mit in der Regel drei Namen vor. Wer in diesem Gremium sitzt und wie es abstimmt, regeln die 16 Landeshochschulgesetze und die Berufungsordnungen der Hochschulen sehr unterschiedlich. Dieser Artikel erklärt die Zusammensetzung der Berufungskommission, ihre Aufgaben, die Abstimmungsregeln und die Vorgaben zu Befangenheit und Vertraulichkeit.

Veröffentlicht: 23.09.202611 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Berufungskommission bereitet die Besetzung einer Professur vor: Sie sichtet die Bewerbungen, lädt zur Anhörung ein, holt Gutachten ein und schlägt am Ende eine Liste mit in der Regel drei Namen vor.
  • In jeder Kommission haben die Professoren die Mehrheit. Das folgt aus dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 und steht in den meisten Landeshochschulgesetzen ausdrücklich.
  • Daneben gehören wissenschaftliche Mitarbeiter und Studierende der Kommission an, dazu die Gleichstellungsbeauftragte und in den meisten Ländern mindestens ein externes Mitglied.
  • Wie groß die Kommission ist, regeln nur Hessen und Sachsen-Anhalt im Gesetz selbst. Häufig sind es an Universitäten neun Mitglieder: fünf Professoren, zwei Mitarbeiter, zwei Studierende.
  • Für alle Mitglieder gelten Befangenheitsregeln und Verschwiegenheit. Die Kommission entscheidet nicht selbst über den Ruf, sondern gibt eine Empfehlung an Fakultät und Hochschulleitung.

Was ist eine Berufungskommission?

Die Berufungskommission ist das Gremium, das an einer Hochschule die Auswahl für eine ausgeschriebene Professur vorbereitet. Sie wird für jedes Verfahren neu gebildet, meist vom Fakultäts- oder Fachbereichsrat, und löst sich auf, sobald die Stelle besetzt ist. In Hamburg, Schleswig-Holstein und Bayern heißt sie Berufungsausschuss, gemeint ist dasselbe.

Ihr Auftrag ist der Berufungsvorschlag, also die begründete Liste der am besten geeigneten Bewerber, meist mit drei Namen. Über den Ruf selbst, also das Angebot der Hochschule an eine dieser Personen, die Professur zu übernehmen, entscheidet sie nicht: Der Vorschlag geht an den Fakultätsrat, häufig zusätzlich an den Senat, und dann an die Hochschulleitung oder das Ministerium, die den Ruf erteilen. Wie diese Stationen ineinandergreifen und wie lange das dauert, beschreibt unser Beitrag zum Berufungsverfahren. Hier geht es um die Kommission selbst: wer darin sitzt, was sie tut und nach welchen Regeln sie arbeitet.

Wer sitzt in der Berufungskommission?

Eine Berufungskommission wird nach Gruppen zusammengesetzt. Vertreten sind die Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter (an vielen Hochschulen „akademische Mitarbeiter“ genannt) und die Studierenden, in einigen Ländern beratend auch die Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung. Hinzu kommen die Gleichstellungsbeauftragte, bei Bedarf die Schwerbehindertenvertretung und an vielen Hochschulen ein Berufungsbeauftragter der Hochschulleitung, der auf die Einhaltung der Verfahrensregeln achtet.

Dass die Professoren die Mehrheit stellen, ist kein Zufall. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil vom 29. Mai 1973 entschieden, dass den Hochschullehrern bei Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen, ein „ausschlaggebender Einfluß“ vorbehalten bleiben muss. Das Gericht begründete das mit der Wissenschaftsfreiheit: Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre. Die Landesgesetze setzen diese Vorgabe bis heute um.

Was schreiben die 16 Landesgesetze vor?

Wie genau das Gesetz die Zusammensetzung regelt, unterscheidet sich erheblich. Einige Länder nennen Zahlen und Gruppen, andere überlassen fast alles der Grundordnung, der von der Hochschule selbst beschlossenen Verfassung, oder einer eigenen Berufungsordnung:

LandVorgaben zur Zusammensetzung
Baden-WürttembergMehrheit der Stimmen für die Professoren der Hochschule, mindestens eine externe sachverständige Person, Gleichstellungsbeauftragte, ein Studierender, je zwei fachkundige Frauen und Männer (§ 48 Abs. 3 LHG)
BayernMehrheit der Stimmen für die Hochschullehrer, je ein Vertreter der Mitarbeiter und der Studierenden, Gleichstellungsbeauftragte, mindestens ein auswärtiger Professor, mindestens eine Professorin (Art. 66 Abs. 4 BayHIG)
BerlinMehrheit der Sitze und Stimmen für die Hochschullehrer, stets soll ein externer Hochschullehrer angehören (§ 73 Abs. 3 BerlHG)
BrandenburgWahl nach Gruppen, Mitarbeiter und Studierende stellen je mindestens ein Mitglied, ein Mitglied bestimmt der Präsident, externe Sachverständige sollen angehören (§ 42 Abs. 2 BbgHG)
BremenZusammensetzung per Satzung der Hochschule, in der Regel sollen 50 % der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein, eine davon Professorin (§ 4 Abs. 2 BremHG)
HamburgAbsolute Mehrheit der Sitze und Stimmen für die Professoren, je ein Vertreter der Mitarbeiter und Studierenden, mindestens zwei externe Professoren, mindestens 40 % Frauen (§ 14 Abs. 2 HmbHG)
HessenUniversität: fünf Professoren, zwei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder. HAW: drei Professoren, zwei Studierende (§ 69 Abs. 3 HessHG)
Mecklenburg-VorpommernZusammensetzung nach Gruppen, absolute Mehrheit für die Hochschullehrer, darunter sollen eine Frau und auswärtige Wissenschaftler sein, geheime Abstimmung (§ 59 Abs. 4 LHG M-V)
NiedersachsenZusammensetzung nach Gruppen, externe Hochschullehrer müssen mitwirken, Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung ohne Stimmrecht, 40 % Frauen als Sollvorgabe (§ 26 Abs. 2 NHG)
Nordrhein-WestfalenBerufungsordnung der Hochschule regelt die Zusammensetzung, möglichst auswärtige Mitglieder (§ 38 Abs. 4 HG)
Rheinland-PfalzGrundordnung regelt das Nähere, der Präsident wirkt bei der Zusammensetzung mit (§ 50 Abs. 2 HochSchG)
SaarlandVorsitz beim Präsidenten oder einem Vertreter, Grundordnung regelt die Zusammensetzung, mindestens ein externes sachverständiges Mitglied, ein Drittel Frauen als Sollvorgabe (§ 43 Abs. 3 SHSG)
SachsenMehrheit von mindestens einem Sitz für die Hochschullehrer, mindestens ein externer Sachverständiger, drei Frauen als Sollvorgabe (§ 61 Abs. 2 SächsHSG)
Sachsen-AnhaltDekan oder anderer Professor als Vorsitz, vier Professoren, mindestens ein externer Professor, zwei Mitarbeiter, zwei Studierende, Gleichstellungsbeauftragte, mindestens drei Frauen (§ 36 Abs. 3 HSG LSA)
Schleswig-HolsteinAbsolute Mehrheit der Sitze und Stimmen für die Professoren, 40 % Frauen als Sollvorgabe, Externe können angehören (§ 62 Abs. 3 HSG)
ThüringenMindestens ein externer Hochschullehrer und 40 % Frauen als Sollvorgaben, alles Weitere in der Berufungsordnung (§ 85 Abs. 9 ThürHG)

Quelle: Landeshochschulgesetze in der am 21.09.2026 geltenden Fassung, eigene Zusammenstellung. Maßgeblich ist zusätzlich die Grund- oder Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.

Drei Muster fallen auf. Erstens schreiben zwölf der 16 Länder externe Mitglieder vor oder sehen sie als Sollvorgabe vor, am strengsten Hamburg mit mindestens zwei externen Professoren. Zweitens nennen nur Hessen und Sachsen-Anhalt die Größe der Kommission im Gesetz selbst. Drittens enthalten elf Länder eine Vorgabe zur Beteiligung von Frauen, von „mindestens eine Professorin“ in Bayern bis zu 50 % in Bremen.

Wie setzen Hochschulen das in ihren Berufungsordnungen um?

Die konkreten Zahlen stehen in den Berufungsordnungen. Ein Blick in sieben aktuelle Ordnungen zeigt, dass sich an den Universitäten die Formel fünf, zwei, zwei durchgesetzt hat:

Hochschule (Stand)ZusammensetzungExterne Mitglieder
Universität Frankfurt (2023, PDF-Seite 8)mindestens 5 Professoren, 2 Mitarbeiter, 2 Studierendemindestens 1 auswärtiges Mitglied, 1 aus anderem Fachbereich
Universität Göttingen (2023, PDF-Seite 2)5 Hochschullehrer, 2 Mitarbeiter, 2 Studierende, 2 beratend aus Technik und Verwaltung2 der 5 Hochschullehrer extern
Universität Münster (2022, PDF-Seite 2)5 Hochschullehrer, 2 Mitarbeiter, 2 Studierende, erweiterbar bis 19möglich
RWTH Aachen (2025, PDF-Seite 6)Hochschullehrer, Mitarbeiter, Studierende im Verhältnis 3 : 1 : 1möglichst 1, nach Möglichkeit aus dem Ausland
Karlsruher Institut für Technologie (2024, PDF-Seite 3)Vorsitz, Professoren mit einer Stimme Mehrheit, je 2 fachkundige Frauen und Männer, 1 Studierendermindestens 1 externe sachverständige Person
HAW Hamburg (2025, PDF-Seite 3)absolute Mehrheit der Professoren, je 1 Vertreter des akademischen Personals und der Studierendenmindestens 2 externe Professoren
TH Köln (2024, PDF-Seite 6)4 Professoren, 1 Mitarbeiter, 1 Studierender1 Professor einer anderen Hochschule

Quelle: Berufungsordnungen und Berufungssatzungen der genannten Hochschulen, eigene Auswertung, abgerufen am 21.09.2026.

Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften kommen mit kleineren Kommissionen aus. An den Universitäten wächst die Kommission dagegen schnell, wenn mehrere Fächer beteiligt sind: In Münster sind bis zu 19 Mitglieder zulässig, solange die Professoren in der Mehrheit bleiben.

Welche Aufgaben hat die Berufungskommission?

Die Arbeit einer Kommission erstreckt sich über mehrere Monate und folgt einer festen Reihenfolge. Fünf Schritte prägen sie:

Profil und Ausschreibung

Bevor die Stelle ausgeschrieben wird, legt die Kommission häufig das fachliche Profil der Professur mit fest und wirkt am Ausschreibungstext mit. Vor der Sichtung der Bewerbungen bestimmt sie die Kriterien, nach denen sie später auswählt, etwa Forschungsleistung, Lehrerfahrung und eingeworbene Drittmittel. Nordrhein-Westfalen schreibt in § 38 Abs. 6 HG ausdrücklich vor, dass diese Kriterien vor der Sichtung feststehen und die pädagogische Eignung dabei besonders berücksichtigt wird.

Sichtung der Bewerbungen

Alle Mitglieder lesen die eingegangenen Bewerbungen. Wer die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt, etwa weil die Promotion oder die geforderte Berufspraxis fehlt, scheidet in diesem Schritt aus. Die übrigen Bewerbungen vergleicht die Kommission anhand der vorab festgelegten Kriterien und wählt die aussichtsreichsten Personen für die nächste Runde aus.

Einladung und Anhörung

Die ausgewählten Bewerber stellen sich der Kommission persönlich vor, in aller Regel mit einem Fachvortrag zu ihrer Forschung, einer Lehrprobe und einem Gespräch. Der Vortrag ist an vielen Universitäten hochschulöffentlich, die Berufungsordnung der Universität zu Köln etwa sieht das als Regelfall vor. Am Gespräch nehmen alle Mitglieder teil, auch die Studierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeiter.

Vergleichende Gutachten

Für die engere Wahl holt die Kommission Gutachten von auswärtigen Fachvertretern ein. Diese Gutachter bewerten mehrere Bewerber im Vergleich miteinander und nicht nur eine einzelne Person. Sachsen verlangt externe Gutachten und eine vergleichende Würdigung ausdrücklich, Baden-Württemberg schreibt auswärtige und vergleichende Gutachten für W3-Professuren vor, also für die höchste Besoldungsgruppe der Professoren.

Berufungsvorschlag

Am Ende stellt die Kommission die Berufungsliste auf, die in aller Regel drei Namen in einer Reihenfolge enthält, und begründet diese Reihung in einem Bericht. Liste und Bericht gehen an den Fakultätsrat und von dort an die Hochschulleitung, die über den Ruf entscheidet. Sachsen gibt der Kommission dafür neun Monate ab dem Ende der Bewerbungsfrist, Österreich sieben Monate.

Der Wissenschaftsrat hat in seinen Empfehlungen zur Ausgestaltung von Berufungsverfahren betont, dass der Vorsitzende dafür verantwortlich ist, dass die Kommission auf einer breiten Informationsbasis und unter Einbeziehung externer Gutachten entscheidet. Er empfahl außerdem, neben allen Statusgruppen und der Gleichstellungsbeauftragten auch stimmberechtigte Frauen und externe Fachvertreter einzubinden.

Wie trifft die Kommission ihre Entscheidung?

Abgestimmt wird über die Einladungen, über die Auswahl der Gutachter und über die Liste. Die Professorenmehrheit wirkt dabei doppelt: über die Sitzverteilung und in vielen Ordnungen zusätzlich über die Regel, dass ein Beschluss neben der Mehrheit der Kommission auch die Mehrheit der Professoren braucht. Niedersachsen hat diese doppelte Mehrheit in § 16 Abs. 3 NHG verankert: Kommt auch im zweiten Abstimmungsgang kein Beschluss zustande, entscheiden die Professoren des Gremiums abschließend. In Mecklenburg-Vorpommern wird über den Berufungsvorschlag geheim abgestimmt.

Wer überstimmt wird, kann seine Sicht dennoch festhalten. Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt räumen jedem Mitglied ausdrücklich das Recht auf ein Sondervotum ein, das dem Berufungsvorschlag beigefügt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte gibt in den meisten Ländern eine eigene Stellungnahme ab, in Thüringen kann sie verlangen, dass die Kommission die Einbeziehung einer von ihr benannten Person erneut prüft.

Welche Kriterien in der Praxis zählen, lässt sich aus den Ausschreibungen ablesen. In unserer Auswertung der Professur-Ausschreibungen deutscher Hochschulen vom 21.09.2026 nannten 71 % der Universitäts-Ausschreibungen Drittmittel und 43 % die Habilitation, an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften standen Berufspraxis (73 %) und pädagogische Eignung (61 %) vorn. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Professor werden.

Welche Regeln gelten zu Befangenheit und Vertraulichkeit?

Berufungskommissionen entscheiden über Karrieren, und die Fachgemeinschaften sind klein. Betreuer treffen auf ehemalige Doktoranden, Ko-Autoren auf Ko-Autoren. Den rechtlichen Rahmen setzen die Verwaltungsverfahrensgesetze: § 20 VwVfG schließt unter anderem Angehörige eines Beteiligten von der Mitwirkung aus, § 21 VwVfG erfasst jeden weiteren Grund, der Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung rechtfertigt. Die Länder haben gleichlautende Regeln.

Für die Wissenschaft konkreter sind die Hinweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu Fragen der Befangenheit, an denen sich viele Berufungsordnungen orientieren. Sie unterscheiden zwei Stufen: Zum Ausschluss führen etwa Verwandtschaft ersten Grades, Ehe oder Lebenspartnerschaft, eigene wirtschaftliche Interessen und eine derzeitige oder geplante enge wissenschaftliche Kooperation. Im Einzelfall zu prüfen ist unter anderem eine wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre, etwa gemeinsame Publikationen. Wer betroffen ist, zeigt das dem Vorsitzenden an. Über den Ausschluss entscheidet die Kommission dann ohne den Betroffenen.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das steht wortgleich in den Berufungsordnungen der RWTH Aachen und der TH Köln: Die Kommission tagt nicht öffentlich, Unterlagen und Kenntnisse über Personen sind vertraulich zu behandeln. In Göttingen weist der Dekan die Mitglieder in der ersten Sitzung auf die Verschwiegenheitspflicht hin, in Hamburg werden externe Mitglieder auf das Datengeheimnis verpflichtet. Die Pflicht trifft alle Mitglieder, auch die studentischen.

Was können Bewerber über die Kommission wissen?

Einen ersten Anhaltspunkt liefert die Ausschreibung: In unserer Auswertung vom 21.09.2026 nannten 19 % der Ausschreibungen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften den Vorsitzenden der Berufungskommission als Ansprechpartner, an den Universitäten waren es 6 %. Diese Ausschreibungen laden ausdrücklich dazu ein, inhaltliche Fragen zur Professur vor der Bewerbung mit dem Vorsitz zu klären.

Spätestens bei der Anhörung lernen Bewerber die Kommission kennen. Dort sitzen neben den Fachkollegen auch Studierende und Mitarbeiter mit Stimmrecht. Auskünfte zum Stand des Verfahrens gibt in aller Regel das Dekanat oder das Berufungsmanagement der Hochschule, nicht das einzelne Kommissionsmitglied.

Aktuelle Professuren und Juniorprofessuren

Aktuell 423 offene Professuren auf akademische-jobs.de.

Was gilt in Österreich und der Schweiz?

Österreich regelt die Kommission bundesweit im Universitätsgesetz, die Schweiz überlässt sie den Hochschulen.

Österreich

  • Nach § 98 Abs. 4 UG 2002 setzt der Senat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission ein. Die Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder, die Studierenden mindestens ein Mitglied. Angehörige anderer Universitäten können mitwirken.
  • Mindestens zwei Gutachter sind zu bestellen, davon mindestens ein externer. Die Kommission erstellt innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist einen begründeten Besetzungsvorschlag mit den drei am besten geeigneten Kandidaten. Die Auswahl daraus trifft der Rektor.

Schweiz

  • Für die beiden ETH bestimmt Art. 7 der Professorenverordnung ETH lediglich, dass der Präsident der ETH in der Regel eine Kommission einsetzt. Ernannt werden Professoren vom ETH-Rat.
  • An den kantonalen Universitäten regeln Universitätsgesetze und Berufungsreglemente die Zusammensetzung. Eine einheitliche Vorgabe gibt es nicht.

Fazit

Die Berufungskommission ist das Herzstück jedes Berufungsverfahrens, auch wenn sie den Ruf nicht selbst erteilt. Ihre Zusammensetzung folgt überall demselben Grundsatz: Die Professoren haben die Mehrheit, Mitarbeiter und Studierende reden mit, externe Mitglieder und die Gleichstellungsbeauftragte sichern die Qualität und die Fairness des Verfahrens. Die Details stehen in 16 Landesgesetzen und in den Berufungsordnungen der Hochschulen, die sich vor einer Bewerbung oder vor der ersten Sitzung als Mitglied zu lesen lohnen. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!

FAQ: Häufige Fragen zur Berufungskommission

Wie viele Mitglieder hat eine Berufungskommission?

An Universitäten meist neun: fünf Professoren, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und zwei Studierende. Hessen schreibt diese Besetzung im Gesetz vor, Sachsen-Anhalt eine ähnliche mit zusätzlichem externem Professor. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind die Kommissionen kleiner, an der TH Köln etwa sechs stimmberechtigte Mitglieder.

Haben Studierende in der Berufungskommission Stimmrecht?

Ja. In den ausgewerteten Berufungsordnungen zählen die Studierenden zu den stimmberechtigten Mitgliedern. Ohne Stimmrecht wirken in Niedersachsen die Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung mit.

Wann ist ein Mitglied befangen?

Ausgeschlossen ist, wer mit einem Bewerber eng verwandt, verheiratet oder verpartnert ist, eigene wirtschaftliche Interessen hat oder aktuell eng mit ihm zusammenarbeitet. Frühere Kooperationen, gemeinsame Publikationen der letzten Jahre oder ein Betreuungsverhältnis werden im Einzelfall geprüft. Maßstab sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und die Befangenheitshinweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

Dürfen Mitglieder über das Verfahren sprechen?

Nein. Die Kommission tagt nicht öffentlich, Unterlagen und Kenntnisse über Personen sind vertraulich zu behandeln.

Kann die Hochschulleitung von der Liste der Kommission abweichen?

Das regelt das Landesrecht unterschiedlich. In Niedersachsen etwa soll das Präsidium den Vorschlag zurückverweisen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht. In Österreich kann der Rektor den Besetzungsvorschlag an die Kommission zurückverweisen, wenn er nicht die am besten geeigneten Kandidaten enthält. Wer den Ruf in welchem Land erteilt, zeigt die Übersicht im Beitrag zum Berufungsverfahren.