Berufungsverfahren: Ablauf von der Ausschreibung bis zum Ruf

Für eine Professur bleiben Bewerbern im Median 47 Tage zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung und dem Ende der Bewerbungsfrist, fast doppelt so lang wie bei Mitarbeiterstellen. Danach beginnt das Berufungsverfahren: das förmliche Auswahlverfahren, mit dem eine Hochschule entscheidet, wer auf eine Professur berufen wird. Dieser Artikel erklärt, wie das Verfahren von der Ausschreibung über Berufungskommission, Gutachten und Berufungsliste bis zum Ruf und zur Berufungsverhandlung abläuft, welche Unterlagen verlangt werden, wie lange es dauert und wer am Ende entscheidet.

Veröffentlicht: 13.09.202613 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Berufungsverfahren ist das förmliche Auswahlverfahren für Professuren. Es beginnt mit der öffentlichen, in aller Regel internationalen Ausschreibung und endet mit dem Ruf und der Ernennung.
  • Die Stationen sind überall dieselben: Ausschreibung, Bewerbung, Vorauswahl, Anhörung mit Vortrag und Lehrprobe, externe vergleichende Gutachten, Berufungsliste mit drei Namen, Ruf, Berufungsverhandlung, Ernennung.
  • Den Vorschlag erarbeitet eine Berufungskommission mit Professorenmehrheit, Vertretern von Mittelbau und Studierenden, der Gleichstellungsbeauftragten und externen Mitgliedern. Über den Ruf entscheidet je nach Land die Hochschulleitung oder weiterhin das Ministerium.
  • Verlangt werden in den Ausschreibungen auf akademische-jobs.de am häufigsten Schriftenverzeichnis, Lehrkonzept und Forschungskonzept; fast jede dritte Professur wird über ein Online-Berufungsportal besetzt.
  • Dauer: Nach einer Erhebung des Wissenschaftsrats vergingen an Universitäten im Median 21 Monate von der Ausschreibung bis zur Ernennung; der Deutsche Hochschulverband berichtet, dass drei Viertel der Verfahren länger als zwölf Monate dauern.
  • Mit dem Ruf beginnt die Berufungsverhandlung über Ausstattung und Leistungsbezüge. Wird der Ruf abgelehnt, etwa weil die bisherige Hochschule in einer Bleibeverhandlung nachgebessert hat, rückt der Listenzweite nach.

Was ist ein Berufungsverfahren?

Ein Berufungsverfahren ist das Auswahlverfahren, mit dem eine Hochschule eine Professur besetzt. Professoren werden nicht eingestellt, sondern berufen: Am Ende des Verfahrens erteilt die Hochschule oder das Ministerium einen Ruf, den die ausgewählte Person annehmen oder ablehnen kann. Erst nach Rufannahme und Berufungsverhandlung folgt die Ernennung, in aller Regel in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit. Das Verfahren ist damit zugleich Personalauswahl und Weichenstellung für ein Fach: Mit der Denomination der Stelle, also ihrer fachlichen Bezeichnung und Ausrichtung, legt die Hochschule fest, welchen Zuschnitt das Fachgebiet für die nächsten zwanzig Jahre haben wird.

Den Rahmen setzt das Bundesrecht nur noch in Grundzügen. Nach § 45 HRG sind Stellen für Hochschullehrer öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben; die Länder können Ausnahmen festlegen, insbesondere wenn ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen wird. Die Einstellungsvoraussetzungen nennt § 44 HRG: ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und je nach Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder mehrjährige Berufspraxis. Alles Weitere regeln die Landeshochschulgesetze und darunter die Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen, die Fristen, Kommissionen und Kriterien im Detail festlegen.

Von der Ausschreibungspflicht gibt es gesetzlich eng gefasste Ausnahmen. In Nordrhein-Westfalen darf das Rektorat nach § 38 HG NRW unter anderem dann auf eine Ausschreibung verzichten, wenn ein Professor auf Zeit auf Lebenszeit übernommen wird, wenn die Abwanderung eines Professors nur durch das Angebot der Stelle verhindert werden kann oder wenn für eine W3-Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht. Bayern kennt in Art. 66 BayHIG dafür den Begriff der Direktberufung, Baden-Württemberg in § 48 Abs. 1a LHG die Spitzenberufung, bei der der Rektor gemeinsam mit den Dekanen ohne Ausschreibung entscheidet, sofern mehrere externe Gutachten exzellente Leistungen bescheinigen. Ein eigener Fall ist die Tenure-Track-Professur: Wer die Bewährungsphase besteht, wird ohne neue Ausschreibung auf die unbefristete Professur berufen, in NRW geregelt in § 38a HG NRW.

Hausberufung: Warum die eigene Hochschule ein Sonderfall ist

Ein Grundsatz des deutschen Berufungsrechts ist das Hausberufungsverbot: Wer an einer Hochschule promoviert oder gearbeitet hat, soll dort in der Regel nicht auf eine Professur berufen werden, damit sich Fakultäten nicht selbst rekrutieren. Die Landesgesetze formulieren das als Ausnahmeregel. In NRW können nach § 37 HG NRW Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb wissenschaftlich tätig waren; eigene wissenschaftliche Mitarbeiter nur in begründeten Ausnahmefällen. Sachsen lässt nach § 61 SächsHSG an der Hochschule Beschäftigte ebenfalls nur in begründeten Ausnahmefällen zu, etwa wenn sie sich in ihrer Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abheben oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule erhalten haben. Der Tenure Track ist die systematische Ausnahme von diesem Grundsatz.

Wie läuft ein Berufungsverfahren ab?

Die Reihenfolge der Schritte ist in allen Ländern gleich, nur Fristen, Zuständigkeiten und Bezeichnungen variieren. Neun Stationen prägen jedes Verfahren:

Die neun Stationen eines Berufungsverfahrens

1Freigabe und DenominationHochschulleitung, Fakultät
2Ausschreibungöffentlich, meist international
3Bewerbungim Median 47 Tage Frist
4Sichtung und VorauswahlBerufungskommission
5AnhörungVortrag, Lehrprobe, Gespräch
6Externe Gutachtenvergleichend, auswärtige Professoren
7Berufungslistedrei Namen in Reihenfolge, Fakultätsrat, Senat
8RufHochschulleitung oder Ministerium
9Berufungsverhandlung und ErnennungAusstattung, Leistungsbezüge, Beamtenverhältnis

Hochschule entscheidet Kommission arbeitet Ruf und Verhandlung

  1. Freigabe und Denomination. Wird eine Professur frei, entscheidet die Hochschulleitung nach Anhörung der Fakultät, ob und mit welcher fachlichen Ausrichtung sie wiederbesetzt wird. In Bayern legt die Hochschulleitung dabei auch fest, ob die Stelle als Tenure-Track-Professur ausgeschrieben wird.
  2. Ausschreibung. Die Stelle wird öffentlich und in aller Regel international ausgeschrieben, mit Aufgabenbeschreibung, Einstellungsvoraussetzungen und den verlangten Unterlagen. In NRW muss die Ausschreibung Art und Umfang der Aufgaben hinreichend konkret angeben.
  3. Bewerbung. Bewerber reichen die Unterlagen ein, zunehmend über ein Online-Berufungsportal. Die Frist ist bei Professuren deutlich länger als bei anderen Stellen, dazu unten mehr.
  4. Sichtung und Vorauswahl. Die Berufungskommission legt vor der Sichtung die Entscheidungskriterien fest, in NRW ist das gesetzlich vorgeschrieben und die Kriterien dürfen danach nicht mehr geändert werden. Aus den Bewerbungen wählt sie eine engere Liste aus; wie viele Personen darauf stehen, regelt die Berufungsordnung oder die Kommission selbst.
  5. Anhörung. Die Kandidaten der engeren Wahl stellen sich der Kommission mit einem wissenschaftlichen Vortrag, in vielen Fächern zusätzlich mit einer Lehrprobe vor Studierenden, und einem Gespräch vor. Das ist der einzige Teil des Verfahrens, in dem Bewerber persönlich auftreten, und entsprechend viel Gewicht hat er: In Thüringen und Schleswig-Holstein schreiben die Gesetze ausdrücklich vor, dass sich die Feststellung der pädagogischen Eignung auf Vorträge beziehungsweise eine Lehrveranstaltung der Bewerber stützen soll.
  6. Externe Gutachten. Zu den verbleibenden Kandidaten holt die Kommission vergleichende Gutachten auswärtiger Professoren ein; NRW verlangt zwei, Sachsen und Niedersachsen mehrere. Wer als Bewerber wissen will, was darin steht, hat schlechte Karten: In NRW besteht ausdrücklich kein Recht auf Einsicht in Gutachten über die fachliche Eignung.
  7. Berufungsliste. Die Kommission erstellt einen begründeten Berufungsvorschlag mit drei Namen in bestimmter Reihenfolge, die Dreierliste. Fakultätsrat und Senat beschließen oder nehmen Stellung, die Gleichstellungsbeauftragte kann rügen. Der Vorschlag darf auch Personen enthalten, die sich nicht beworben haben.
  8. Ruf. Die Hochschulleitung oder das Ministerium erteilt den Ruf, üblicherweise an den Listenersten. Rechtlich gebunden ist die Leitung an die Reihenfolge nicht: Rektor oder Präsident können in NRW, Bayern und Sachsen abweichend berufen oder die Liste zurückgeben.
  9. Berufungsverhandlung und Ernennung. Der Berufene verhandelt über Ausstattung und Leistungsbezüge, nimmt den Ruf an oder lehnt ab. Bei Ablehnung rückt der Listenzweite nach. Mit der Ernennung endet das Verfahren.

Wer entscheidet im Berufungsverfahren?

Am Verfahren wirken vier Ebenen mit: die Berufungskommission, der Fakultätsrat als gewähltes Gremium der Fakultät, der Senat als zentrales Gremium der Hochschule und schließlich die Hochschulleitung oder das Ministerium. Die Frage, wer am Ende beruft, beantworten die Länder unterschiedlich. Die Berufungskommission ist das Arbeitsgremium. Ihre Zusammensetzung schreiben die Gesetze recht genau vor: Nach Art. 66 BayHIG gehören ihr eine Mehrheit hauptberuflicher Hochschullehrer, mindestens ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Promovierender, mindestens ein Studierender, die Gleichstellungsbeauftragte und mindestens ein externer Professor an, darunter mindestens eine Professorin. Sachsen verlangt mindestens einen externen Sachverständigen und mindestens drei Frauen unter den stimmberechtigten Mitgliedern, Niedersachsen einen Frauenanteil von mindestens 40 %. Über den Vorschlag der Kommission beschließt der Fakultätsrat, der Senat nimmt Stellung. Die letzte Entscheidung liegt dann entweder bei der Hochschulleitung oder beim Ministerium:

LandWer erteilt den Ruf?
Baden-WürttembergRektor im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium; das Einvernehmen kann auf den Rektor übertragen werden (§ 48 Abs. 2 LHG)
BayernPräsident, ohne Bindung an die Reihung (Art. 66 Abs. 6 BayHIG)
BerlinFür Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf Vorschlag der Hochschule, Entscheidung binnen drei Monaten (§ 101 Abs. 1 und 4 BerlHG)
BrandenburgMinisterium, sofern das Berufungsrecht nicht per Verordnung auf die Hochschule übertragen ist; dann Präsident (§ 42 Abs. 4 und 5 BbgHG)
BremenWissenschaftssenatorin auf Vorschlag des Rektorats, in der Regel binnen sechs Wochen; sie kann das Berufungsrecht auf das Rektorat übertragen (§ 18 Abs. 9 und 10 BremHG)
HamburgPräsidium der Hochschule, in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge (§ 13 Abs. 1 HmbHG)
HessenPräsident, nicht an die Reihenfolge der Berufungsliste gebunden (§ 69 Abs. 4 HessHG)
Mecklenburg-VorpommernDie Hochschule aufgrund des Berufungsvorschlags; der Vorschlag ist dem Ministerium vorzulegen, soweit es nicht darauf verzichtet (§ 60 Abs. 1 LHG M-V)
NiedersachsenFachministerium oder Stiftungsrat auf Vorlage des Präsidiums (§ 26 Abs. 2 NHG)
Nordrhein-WestfalenRektor auf Vorschlag des Fachbereichs (§ 37 Abs. 1 HG NRW)
Rheinland-PfalzMinisterium; es soll das Berufungsrecht auf Antrag befristet, bei erneutem Antrag dauerhaft auf den Präsidenten übertragen. Übernahmen aus der eigenen Hochschule beruft der Präsident selbst (§ 50 Abs. 4 HochSchG)
SaarlandPräsidium nach Anhörung des Senats; Abweichen vom Vorschlag nur mit Zustimmung von Senat und Hochschulrat (§ 43 Abs. 7 SHSG)
SachsenRektor, nicht an den Fakultätsbeschluss gebunden (§ 61 Abs. 1 SächsHSG)
Sachsen-AnhaltRektor auf Vorschlag des Fachbereichs nach Beteiligung des Senats (§ 36 Abs. 8 HSG LSA)
Schleswig-HolsteinPräsident auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats (§ 62 Abs. 9 HSG)
ThüringenPräsident aufgrund des Vorschlags der zuständigen Selbstverwaltungseinheit (§ 85 Abs. 2 ThürHG)

Quelle: Landeshochschulgesetze der 16 Länder in der jeweils geltenden Fassung, Stand 12.09.2026.

Die Tabelle zeigt, wie weit die Verlagerung des Berufungsrechts vom Ministerium auf die Hochschule inzwischen gediehen ist. In zehn Ländern erteilt die Hochschulleitung den Ruf selbst, in Baden-Württemberg braucht der Rektor dafür das Einvernehmen des Ministeriums, also dessen Zustimmung, die das Ministerium aber auf den Rektor übertragen kann. Berlin und Niedersachsen halten am Ruf durch die Landesregierung fest, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz kennen ein Übertragungsmodell, bei dem die Hochschule das Berufungsrecht unter Bedingungen erhält. Der Wissenschaftsrat hatte diese Verlagerung 2005 ausdrücklich empfohlen, weil sie die Verfahrensdauer ohne Einbußen bei der Qualitätssicherung verkürze; nach seiner Erhebung brauchten die zuständigen Landesstellen damals an Universitäten im Durchschnitt mehr als fünf Monate für ihre Berufungsentscheidung. Für Bewerber ändert das wenig am Ablauf, aber viel an der Geschwindigkeit nach der Listenentscheidung.

Welche Unterlagen verlangen Hochschulen?

Eine Bewerbung auf eine Professur ist umfangreicher als jede andere Bewerbung im Wissenschaftsbetrieb, weil die Kommission Forschung, Lehre, Drittmittel und Führungserfahrung vergleichend bewerten muss. Was tatsächlich verlangt wird, haben wir in unserer eigenen Datenbank ausgezählt. Zum Stichtag 09.09.2026 nannten die 440 aktiven Professur-Ausschreibungen auf akademische-jobs.de folgende Unterlagen und Anforderungen:

Unterlage oder AnforderungAusschreibungenAnteil
Bewerbung über ein Online-Berufungsportal12929 %
Schriften- oder Publikationsverzeichnis8118 %
Lehrkonzept oder Lehrportfolio6515 %
Forschungskonzept5212 %
Ergebnisse von Lehrevaluationen358 %
Auswahl der drei oder fünf wichtigsten Publikationen266 %
Habilitation oder gleichwertige Leistungen genannt13731 %
Drittmitteleinwerbung genannt17039 %

Quelle: akademische-jobs.de, Auswertung von 440 aktiven Professur-Ausschreibungen zum Stichtag 09.09.2026.

Die Zahlen unterschätzen den tatsächlichen Umfang, weil viele Hochschulen die Unterlagenliste erst im Berufungsportal oder in einem verlinkten Merkblatt nennen. Als Standard gilt dennoch: Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und Urkunden, ein vollständiges Schriftenverzeichnis, eine Liste der Lehrveranstaltungen mit Evaluationsergebnissen, eine Übersicht der eingeworbenen Drittmittel und je ein Konzept für Forschung und Lehre. Zunehmend verlangen Berufungsordnungen außerdem eine Erklärung, dass die eingereichten Publikationen nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis entstanden sind; das HG NRW erlaubt den Hochschulen ausdrücklich, das in der Berufungsordnung zur Bedingung zu machen. Was Habilitation oder gleichwertige Leistungen in der Praxis bedeuten, erklärt unser Ratgeber zur Habilitation; in 36 der 137 Ausschreibungen, die sie nannten, war die Habilitation zum Stichtag ausdrücklich nur eine von mehreren Möglichkeiten.

Aktuelle Professuren

Ausgeschriebene Professuren, Juniorprofessuren und Tenure-Track-Stellen finden Sie bei uns in den Bereichen Professur und Juniorprofessur / Tenure Track. Ein aktueller Ausschnitt:

Aktuelle Professuren

Aktuell 406 offene Professuren auf akademische-jobs.de.

Wie lange dauert ein Berufungsverfahren?

Länger als jedes andere Einstellungsverfahren an einer Hochschule, und das beginnt schon bei der Bewerbungsfrist. In unserer Datenbank lagen zum Stichtag 09.09.2026 zwischen der Veröffentlichung einer Professur-Ausschreibung und ihrer Bewerbungsfrist im Median 47 Tage; bei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, Postdocs und Doktoranden waren es 27 bis 29 Tage:

StellenartAusschreibungen mit FristBewerbungsfenster (Median)
Professuren35947 Tage
Postdoc-Stellen13729 Tage
Promotionsstellen26829 Tage
Wissenschaftliche Mitarbeiter69127 Tage

Quelle: akademische-jobs.de, aktive Ausschreibungen mit Bewerbungsfrist zum Stichtag 09.09.2026, Tage zwischen Erfassung und Frist.

Für die Gesamtdauer gibt es keine laufende amtliche Statistik, aber zwei belastbare Anker. Der Wissenschaftsrat hat für seine Empfehlungen von 2005 insgesamt 3.291 Berufungsverfahren der Jahre 1997 bis 2001 ausgewertet: An Universitäten vergingen von der Ausschreibung bis zur Ernennung im Mittel 23,2 Monate, im Median 21 Monate, an Fachhochschulen 17,3 beziehungsweise 14 Monate. Ein Verfahren, das im ersten Anlauf zur Rufannahme führte, dauerte an Universitäten durchschnittlich 1,8 Jahre; war ein zweiter Verfahrensgang nötig, weil der Erstplatzierte absagte, waren es 2,7 Jahre. Die Etappen dahinter: rund acht bis neun Monate von der Ausschreibung bis zur Entscheidung der Kommission, ein bis zwei Monate im Fakultätsrat, etwa eineinhalb Monate in der Hochschulleitung, drei bis vier Monate bis zur Ruferteilung und noch einmal mehr als sechs Monate zwischen Ruf und Ernennung.

Ob die Reformen seither geholfen haben, ist offen. Der Deutsche Hochschulverband befragt seine Mitglieder seit über fünfzehn Jahren zu Berufungs- und Bleibeverhandlungen; nach der Auswertung vom Dezember 2024 mit 430 neuen Fragebögen dauerte das komplette Verfahren von der Ausschreibung bis zur Berufung in etwa drei Vierteln der Fälle länger als zwölf Monate, und nur 41 % der Verhandlungen waren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen. Der Verband spricht von wieder länger werdenden Verfahren. Einige Gesetze setzen deshalb Fristen: In Sachsen muss die Kommission ihren Vorschlag innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorlegen, in NRW soll der Fachbereich spätestens acht Monate nach Freiwerden der Stelle vorschlagen, sonst kann der Rektor ohne Vorschlag berufen. Für Bewerber heißt das: Zwischen Bewerbung und Ruf vergeht üblicherweise ein Jahr, und ein zweites Verfahren parallel zu betreiben ist keine Illoyalität, sondern die Regel.

Was passiert nach dem Ruf?

Der Ruf ist ein Angebot, kein Vertrag. Mit ihm beginnt die Berufungsverhandlung zwischen der berufenen Person und der Hochschulleitung, in Sachsen führt sie ausdrücklich der Rektor oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rektorats, der auch eine Frist für die Rufannahme setzen kann. Verhandelt werden zwei Dinge: die Ausstattung der Professur, also Mitarbeiterstellen, Sachmittel, Räume und Geräte, und die persönlichen Bezüge. Professoren werden nach der W-Besoldung bezahlt, deren Grundgehalt in jeder Besoldungsgruppe für alle gleich ist; verhandelbar sind die Berufungs-Leistungsbezüge, variable Gehaltsbestandteile, die dauerhaft oder befristet zum Grundgehalt hinzukommen. Bayern regelt sie beispielsweise in Art. 70 BayBesG zusammen mit den Bleibe-Leistungsbezügen, die eine Hochschule zahlt, um einen Professor mit auswärtigem Ruf zu halten.

Bei den Ausstattungszusagen setzt das Gesetz Grenzen. In NRW dürfen sie nach § 37 HG NRW nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden; Zusagen über die Grundausstattung hinaus können mit der Verpflichtung verbunden werden, für eine bestimmte Zeit an der Hochschule zu bleiben, und bei vorzeitigem Weggang mit einer Erstattung der Mittel. Kommt keine Einigung zustande oder erhält die berufene Person parallel ein besseres Angebot ihrer bisherigen Hochschule, die sogenannte Rufabwehr durch Bleibeverhandlung, lehnt sie den Ruf ab. Dann erhält der Listenzweite den Ruf, das Verfahren geht in einen zweiten Gang. Nach der Rufannahme folgt die Ernennung, nach der DHV-Befragung zuletzt in 74 % der Fälle in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bis der Berufene die Stelle antritt, überbrücken viele Fakultäten die Lücke mit einer Vertretungsprofessur, für die keine Ausschreibung nötig ist.

Wie läuft die Berufung in Österreich und der Schweiz?

Beide Nachbarländer kennen das Berufungsverfahren, aber ohne Beamtenstatus und in Österreich mit gesetzlich fixierten Fristen, die es in Deutschland so nicht gibt.

Österreich

  • Nach § 98 UG 2002 schreibt das Rektorat jede Professur im In- und Ausland öffentlich aus. Mindestens zwei Gutachter, davon einer extern, bewerten die Bewerber; eine Berufungskommission des Senats mit Professorenmehrheit und mindestens einem Studierenden erstellt innerhalb von sieben Monaten einen Vorschlag mit den drei bestgeeigneten Kandidaten.
  • Der Rektor trifft die Auswahl, führt die Berufungsverhandlungen und schließt den Arbeitsvertrag; mit ihm erwirbt der Professor zugleich die Lehrbefugnis. Für befristete Professuren bis zu fünf Jahren und für Laufbahnstellen gilt nach § 99 UG 2002 ein abgekürztes Verfahren.

Schweiz

  • Jede Universität regelt ihr Verfahren selbst, meist über den Universitätsrat als Wahlorgan. An den beiden ETH ernennt nach Art. 7 der Professorenverordnung ETH der ETH-Rat die Professoren auf Antrag des Präsidenten der Hochschule.
  • Assistenzprofessuren mit Tenure Track sind an den ETH ausdrücklich vorgesehen (Art. 10); die Überführung in eine unbefristete Anstellung wird bei der Ernennung zugesichert, wenn ein festgelegtes Leistungsziel erreicht wird.

Fazit

Das Berufungsverfahren ist ein langes, stark formalisiertes Auswahlverfahren mit klaren Stationen: Ausschreibung, Kommission, Anhörung, externe Gutachten, Dreierliste, Ruf, Verhandlung, Ernennung. Wer sich bewirbt, sollte die Berufungsordnung der Hochschule lesen, die Unterlagen auf Forschung und Lehre gleichermaßen zuschneiden und mit einem Jahr bis zum Ruf rechnen, eher mehr. Und wer auf Platz zwei oder drei einer Liste steht, ist nicht chancenlos: Jedes sechste Verfahren des Wissenschaftsrats-Datensatzes brauchte einen zweiten Anlauf. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!

FAQ: Häufige Fragen zum Berufungsverfahren

Was bedeutet Listenplatz 2 oder 3?

Die Berufungsliste nennt drei Personen in Reihenfolge. Den Ruf erhält üblicherweise der Listenerste; lehnt er ab oder scheitern die Verhandlungen, rückt der Zweite nach, danach der Dritte. Nach der Erhebung des Wissenschaftsrats brauchten 550 von 3.291 Verfahren mehr als einen Verfahrensgang. Platz zwei ist also eine reale Chance, aber mit Wartezeit.

Darf ich mich an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Bewerben ja, berufen werden nur ausnahmsweise. Die Landesgesetze lassen Angehörige der eigenen Hochschule in der Regel nur zu, wenn sie nach der Promotion gewechselt haben, mehrere Jahre außerhalb tätig waren, sich deutlich von anderen Bewerbern abheben oder bereits einen auswärtigen Ruf haben. Ausnahme ist der Tenure Track.

Kann ich gegen ein Berufungsverfahren klagen?

Ja, als Konkurrentenklage vor dem Verwaltungsgericht, meist im Eilverfahren, bevor die Ernennung vollzogen ist. Angreifbar sind Verfahrensfehler wie eine falsch besetzte Kommission, nachträglich geänderte Kriterien oder Befangenheit, nicht die fachliche Bewertung selbst; ein Recht auf Einsicht in die Gutachten gibt es in NRW ausdrücklich nicht.

Wie viele Bewerber gibt es auf eine Professur?

Eine amtliche Statistik dazu gibt es nicht, und die Hochschulen veröffentlichen die Bewerberzahlen einzelner Verfahren üblicherweise nicht. Die Spanne hängt vor allem von der Denomination ab: Je breiter die Stelle zugeschnitten ist, desto mehr Bewerbungen gehen ein, je spezieller das Profil, desto kleiner das Feld. In die engere Wahl kommt nur ein Bruchteil der Bewerber.

Kann ein Ruf zurückgezogen werden?

Bis zur Ernennung ist der Ruf ein Angebot ohne Anspruch auf die Stelle. Hochschulen ziehen ihn zurück, wenn Verhandlungen scheitern, Fristen zur Rufannahme verstreichen oder sich nachträglich Zweifel an den Einstellungsvoraussetzungen ergeben. Sachsen erlaubt dem Rektor ausdrücklich, eine Frist für die Rufannahme zu bestimmen.

Was ist der Unterschied zwischen Ruf und Ernennung?

Der Ruf ist die Entscheidung der Hochschule oder des Ministeriums, eine bestimmte Person auf die Professur berufen zu wollen. Die Ernennung ist der beamtenrechtliche Akt nach erfolgreicher Berufungsverhandlung, mit dem die Person Professor wird und das Amt antritt. Zwischen beiden liegen nach der Erhebung des Wissenschaftsrats im Durchschnitt mehr als sechs Monate.