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§ 46a VBG

Eckdaten

Hochschule
PH NÖ
Website
ph-noe.ac.at ↗
Standort
Baden
Stellenart
Sonstige
Fachgebiete
Erziehungswissenschaft, Sonderpädagogik

Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

Bg

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

Vbg

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 46a. (1) Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der

Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1. Mentoring (§ 39a),

2. Bildungsberatung (Abs. 2),

3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege

und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu

beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die

Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf

(7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der

Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in

Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die

Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu

koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die

Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit

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sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern

herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an

einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen

Unterrichts herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung

(Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut

werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und

auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht

unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1. einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 101,3 €,

2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 134,8 € und

3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,3 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 168,3 €.

(10) Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in

Höhe von 336,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 505,1 €.

(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der

Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 448,9 €,

2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 672,3 €,

3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 807,2 €.

(11a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im

Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage

1. im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999

Wochenstunden) in der Höhe von 359,1 €,

2. im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden)

in der Höhe von 537,7 € und

3. im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von

645,7 €.

(11b) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut

ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine

Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im

Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage

übersteigen.

(11c) Einer Vertragslehrperson, die nach § 41 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion

betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung.

Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(12) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10, 11, 11a, 11b und 11c

ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden. Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer

Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die

Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und

Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

www.ris.bka.gv.at

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

Nor40212500

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