Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
Typ
Bg
§/Artikel/Anlage
§ 46a
Inkrafttretensdatum
01.09.2019
Abkürzung
Vbg
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 46a. (1) Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der
Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. Mentoring (§ 39a),
2. Bildungsberatung (Abs. 2),
3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),
4. Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),
5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),
6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege
und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu
beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die
Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf
(7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der
Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in
Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die
Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu
koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die
Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit
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sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern
herangezogen wird.
(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an
einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen
Unterrichts herangezogen wird.
(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung
(Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut
werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und
auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht
unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
festzulegen.
(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 101,3 €,
2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 134,8 € und
3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,3 €.
(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 168,3 €.
(10) Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in
Höhe von 336,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 505,1 €.
(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der
Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 448,9 €,
2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 672,3 €,
3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 807,2 €.
(11a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im
Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage
1. im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999
Wochenstunden) in der Höhe von 359,1 €,
2. im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden)
in der Höhe von 537,7 € und
3. im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von
645,7 €.
(11b) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut
ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine
Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im
Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage
übersteigen.
(11c) Einer Vertragslehrperson, die nach § 41 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion
betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung.
Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.
(12) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10, 11, 11a, 11b und 11c
ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden. Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer
Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die
Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und
Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.
Schlagworte
Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
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Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
Nor40212500
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