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§ 46 VBG

Eckdaten

Hochschule
PH NÖ
Website
ph-noe.ac.at ↗
Standort
Baden
Stellenart
Sonstige
Anstellungsart
Teilzeit

Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

Bg

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

Vbg

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

§ 46. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

beträgt:

in der

Entlohnungs- Euro

stufe

1 2 719,9

2 3 095,9

3 3 473,0

4 3 850,1

5 4 227,4

6 4 604,6

7 4 837,7

(2) Bei der Anwendung des § 15 gelten

1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von

180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005

erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1

zum BDG 1979 aufweisen,

2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des

Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine

Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

www.ris.bka.gv.at

Bundesrecht konsolidiert

(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit

zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren

berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des

zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die

inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die

Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. d gebührt das

Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

Nor40212499

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