Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
Typ
Bg
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Abkürzung
Vbg
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Entgelt
§ 46. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
beträgt:
in der
Entlohnungs- Euro
stufe
1 2 719,9
2 3 095,9
3 3 473,0
4 3 850,1
5 4 227,4
6 4 604,6
7 4 837,7
(2) Bei der Anwendung des § 15 gelten
1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von
180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005
erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1
zum BDG 1979 aufweisen,
2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine
Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
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Bundesrecht konsolidiert
(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit
zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren
berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des
zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die
inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.
(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die
Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. d gebührt das
Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
Nor40212499
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