1 von 3
Bundesgesetzblatt
Für Die Republik Österreich
Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Oktober 2015 Teil II
305. Verordnung: Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
305. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Auf Grund des § 38 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und
des § 3 Abs. 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der
Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Verwendung als Praxislehrperson
§ 1. (1) Bei einer Verwendung als Praxislehrperson an der einer Pädagogischen Hochschule
eingegliederten Praxisschule (§ 38 Abs. 2 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl.
Nr. 86/1948) ist eine Lehrpraxis mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung
erforderlich.
(2) Die Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zurückzulegen:
1. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Volksschule: an Volksschulen oder
Sonderschulen,
2. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Neue Mittelschule: an Neuen Mittelschulen, an
Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen oder an der Unterstufe allgemein
bildender höherer Schulen.
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)
§ 2. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine
polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis
mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach
einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene
abgeschlossene Vorbildung ist.
(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß
von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten
Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres
Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger
Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder
vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und
Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen
§ 3. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine
polyvalente Ausbildung nicht angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis in
folgendem Umfang erforderlich:
www.ris.bka.gv.at
BGBl. II – Ausgegeben am 13. Oktober 2015 – Nr. 305 2 von 3
1. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen
Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie in Officemanagement mindestens im Umfang
einer einjährigen Vollbeschäftigung,
2. bei Verwendungen in anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen mindestens im
Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte
Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 4. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen
verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach
Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und
Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und
Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)
§ 5. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht
angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem
Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG, § 3
Abs. 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966), ist eine einschlägige
Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem
für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich
für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:
1. Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und
Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
2. Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder
Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung sowie in Arbeitsfeldern
(insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in
der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).
3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der
einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung.
4. Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung und Analytik,
im Versicherungs- und Bankenwesen.
5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als
Trainerin oder Trainer.
6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der
Pastoral der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie Verwendung an Berufsschulen
§ 6. (1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem
Umfang erforderlich:
1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der
Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer
einjährigen Vollbeschäftigung,
2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
(2) Bei einer Verwendung
1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie
2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)
ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung
erforderlich.
www.ris.bka.gv.at
BGBl. II – Ausgegeben am 13. Oktober 2015 – Nr. 305 3 von 3
(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Reduktion der Lehr- oder Berufspraxiszeiten
§ 7. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in § 1 vorgeschriebene Lehrpraxis
nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die
vorgeschriebene Lehrpraxis mindestens im halben Ausmaß erfüllen. Solange geeignete Personen, die die
für ihre Verwendung in den §§ 2 bis 6 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden
werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis
mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen.
Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die
vorgeschriebenen Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als
erfüllt.
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung
§ 8. Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den
Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur
Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Heinisch-Hosek
www.ris.bka.gv.at
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.ph-noe.ac.at.
