Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
Typ
Bg
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.09.2019
Abkürzung
Vbg
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zuordnung
§ 38. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die
Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung (den
Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist
nachzuweisen durch:
1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von
mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, und
2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von
mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG,
3. sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule die
erforderliche Lehrpraxis.
(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ist die Lehrbefähigung
nachzuweisen durch
1. den Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines
polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums),
das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von
mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende
erforderliche Berufspraxis.
(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen
der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in
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Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten
wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein
diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß
Abs. 2 (auch) erfüllt durch
1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden
Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65
Abs. 1 HG oder
b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der
Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 und
2. eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche
Lehr- oder Berufspraxis sowie
3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige
gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-
Anrechnungspunkten.
(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der
Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der
Anlage 1 zum BDG 1979 und
2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie
3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt
Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-
Anrechnungspunkten.
(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer
Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet,
die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu
absolvieren.
(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den
Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe
kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und
das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.
(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im
Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3,
Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch
Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende
pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.
(7) Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die
für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die
Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur
Entlohnungsgruppe pd.
(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 3 oder
3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung
des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder
religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
(9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen
mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende
Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen,
sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über
die Voraussetzungen für die Zuordnung.
(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 oder Abs. 4 BDG 1979 gilt
als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.
(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen
Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen
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auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze
erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
(11a) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung
vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden
dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden,
wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe
pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
(12) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in
Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.
Schlagworte
Bachelorstudium, Lehrpraxis, BGBl. I Nr. 120/2002
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
Nor40212496
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