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§ 38 VBG

Eckdaten

Hochschule
PH NÖ
Website
ph-noe.ac.at ↗
Standort
Baden
Stellenart
Sonstige
Anstellungsart
Teilzeit

Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

Bg

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

Vbg

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zuordnung

§ 38. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die

Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.

(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung (den

Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist

nachzuweisen durch:

1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von

mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, und

2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von

mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG,

3. sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule die

erforderliche Lehrpraxis.

(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ist die Lehrbefähigung

nachzuweisen durch

1. den Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines

polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums),

das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von

mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und

2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende

erforderliche Berufspraxis.

(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen

der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in

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Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten

wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein

diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß

Abs. 2 (auch) erfüllt durch

1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden

Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65

Abs. 1 HG oder

b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der

Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 und

2. eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche

Lehr- oder Berufspraxis sowie

3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige

gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-

Anrechnungspunkten.

(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der

Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der

Anlage 1 zum BDG 1979 und

2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie

3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt

Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-

Anrechnungspunkten.

(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer

Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet,

die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu

absolvieren.

(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den

Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe

kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und

das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit

der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im

Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3,

Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch

Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende

pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(7) Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die

für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die

Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur

Entlohnungsgruppe pd.

(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 3 oder

3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung

des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder

religionsgesellschaftlichen Vorschriften.

(9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen

mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende

Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen,

sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über

die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 oder Abs. 4 BDG 1979 gilt

als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.

(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen

Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen

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auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze

erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

(11a) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung

vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden

dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden,

wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe

pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.

(12) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in

Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

Schlagworte

Bachelorstudium, Lehrpraxis, BGBl. I Nr. 120/2002

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

Nor40212496

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