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§ 40a VBG

Eckdaten

Hochschule
PH NÖ
Website
ph-noe.ac.at ↗
Standort
Baden
Stellenart
Sonstige

Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

Bg

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Abkürzung

Vbg

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstpflichten

§ 40a. (1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der

pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen

Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und

Lehrprozessen) sind:

1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus

a) der Unterrichtserteilung und

b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten,

Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt

24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1

zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß

BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die

Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei

Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die

jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

1. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG,

BGBl. Nr. 472/1986),

2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a),

3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§ 23 HG),

4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3,

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5. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.

Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere

Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe

gemäß Anlage 3 Z 2.

(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt, sind im

Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine

Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde

vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die

Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in

geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und

Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der

Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern

(außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung

zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je

nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei

Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen

Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten

werden.

(6) Auf Vertragslehrpersonen

1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen

Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe

anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den

von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten

insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften

verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und

Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit

dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß

verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der

Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(7) Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von

22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden

(Mehrdienstleistungen) zu erteilen.

(8) Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten

gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß

sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem

geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus

herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in

standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung

(Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-,

Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und

Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung

und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung,

Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen

Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen

festzulegen.

(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des

Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse

und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(12) Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer

professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis

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zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf

nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(13) Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben,

dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu

pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen

oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(14) Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu

erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(15) Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den

Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der

Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige

Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder

dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im

Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der

Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.

(15a) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen

Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür

nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten

vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung

gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.

(16) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der

Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der

Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz)

tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von

Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 dürfen nur bei einem

Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind

im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten

Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.

(17) Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule

oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in

folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis

4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte

5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine volle Lehrverpflichtung (Abs. 3; § 2 Abs. 1 BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent;

allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag

für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen

Schuljahres.

(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und

Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der

Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß

gleichzuhalten:

1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von

10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte

40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz),

wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000

Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer

höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und

an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und

Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt

mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für

Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen.

Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer

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Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und

vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(18a) Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979)

vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1

BLVG und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit

1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter

Satz entsprechen.

(18b) Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die

Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß § 207n

Abs. 4 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz

und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(18c) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach

Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 43b Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten

Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der

Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der

Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.

(19) Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen

Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Abs. 3 erster Satz) zu

Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen

Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise

erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur

Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:<

Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.ph-noe.ac.at.

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