Das Wichtigste in Kürze
- Die venia legendi (lateinisch „Erlaubnis zu lesen“) ist die von einer Hochschule verliehene Lehrbefugnis: das Recht, ein wissenschaftliches Fach dort selbstständig zu lehren und zu prüfen.
- Sie ist von der facultas docendi (Lehrbefähigung) zu unterscheiden: Die Lehrbefähigung wird im Habilitationsverfahren festgestellt, die Lehrbefugnis wird anschließend auf Antrag verliehen.
- Mit der Verleihung ist das Recht verbunden, den Titel Privatdozent (PD) zu führen. Ein Amt, eine Stelle oder ein Gehalt folgen daraus nicht.
- Die venia legendi ist hochschulgebunden: Sie gilt an der Hochschule, die sie verliehen hat. Bei einem Wechsel kommt die Umhabilitation in einem verkürzten Verfahren in Betracht.
- Aufrechterhalten wird sie über die regelmäßige, meist unentgeltliche Titellehre. Wird diese dauerhaft ohne wichtigen Grund nicht erbracht, kann die Lehrbefugnis erlöschen.
- Die venia legendi gilt als klassischer Nachweis der Berufbarkeit auf eine Professur und ist damit ein zentraler Baustein der wissenschaftlichen Karriere.
Was ist die Venia legendi?
Die venia legendi ist die von einer Hochschule verliehene Lehrbefugnis. Sie berechtigt dazu, ein wissenschaftliches Fach an dieser Hochschule selbstständig in Lehre und Prüfung zu vertreten, ohne dort eine Professur innezuhaben oder angestellt zu sein. Verliehen wird sie in aller Regel im Anschluss an die Habilitation, und zwar für ein ganzes Fach wie Innere Medizin oder Neuere deutsche Literaturwissenschaft, nicht für ein einzelnes Spezialgebiet.
Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich „Erlaubnis zu lesen“. Gemeint ist das Halten von Vorlesungen: Die mittelalterliche Universität kannte die Lehrveranstaltung als lectio, als kommentierende Lesung eines Textes vor den Studierenden. Wer die venia legendi besaß, durfte solche Vorlesungen im eigenen Namen ankündigen und halten. Dieser Kern hat sich bis heute erhalten, auch wenn die Lehrformen längst vielfältiger geworden sind. Neben venia legendi ist auch die Bezeichnung venia docendi („Erlaubnis zu lehren“) gebräuchlich, in Österreich ist sie sogar der gesetzliche Begriff.
Mit der Verleihung ist das Recht verbunden, die Bezeichnung Privatdozent zu führen, abgekürzt „PD“ oder „Priv.-Doz.“. Die venia legendi ist dabei weder ein Amt noch eine Stelle. Sie begründet kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule und ist nicht mit einer Vergütung verbunden. Was sie verleiht, ist ein akademischer Status: die volle Befugnis zur selbstständigen Lehre, wie sie sonst nur Professoren kraft ihres Amtes zukommt. Den Titel selbst, seine Geschichte und die damit verbundenen Karrierewege stellt unser Ratgeber zum Privatdozenten ausführlich vor.
Worin unterscheidet sich die Venia legendi von der Facultas docendi?
Im Habilitationsverfahren stehen zwei lateinische Begriffe im Mittelpunkt, die im Hochschulalltag oft gleichgesetzt werden, rechtlich aber zwei verschiedene Schritte bezeichnen: die facultas docendi und die venia legendi. Die folgende Übersicht stellt beide gegenüber.
| Merkmal | Facultas docendi | Venia legendi |
|---|---|---|
| Deutsche Bezeichnung | Lehrbefähigung | Lehrbefugnis |
| Inhalt | die festgestellte fachliche Eignung, ein Fach in seiner ganzen Breite in Forschung und Lehre zu vertreten | die Berechtigung, das Fach an der verleihenden Hochschule selbstständig zu lehren und zu prüfen |
| Erwerb | Feststellung im Habilitationsverfahren | Verleihung durch die Hochschule auf Antrag |
| Wirkung | Qualifikationsnachweis, noch kein Recht zur Lehre | begründet das Recht zur Lehre und den Titel Privatdozent |
| Bindung | persönliche Qualifikation, als solche nicht an eine einzelne Hochschule gebunden | gilt an der Hochschule, die sie verliehen hat |
Praktisch bedeutsam ist vor allem die erste Trennlinie. Die Habilitation stellt die Lehrbefähigung fest, macht ihren Träger aber noch nicht zum Privatdozenten. Erst wenn die Hochschule auf Antrag die venia legendi verleiht, entsteht die Lehrbefugnis und mit ihr der Titel. Wer habilitiert ist, aber keinen Antrag stellt, besitzt entsprechend die facultas docendi ohne venia legendi. In den meisten Bundesländern fallen beide Akte im Habilitationsverfahren zusammen. Wo das Landesrecht sie trennt, entscheidet die Hochschule über die Lehrbefugnis in einem eigenen Schritt.
Von beiden zu unterscheiden sind zwei weitere Begriffe aus demselben Umfeld. Die Lehrberechtigung ist das praktische Recht, Lehrveranstaltungen anzukündigen und Prüfungen abzunehmen. Bei Privatdozenten folgt sie aus der venia legendi, bei Professoren unmittelbar aus dem übertragenen Amt. Eine eigene venia legendi benötigen Professoren deshalb nicht. Der Lehrauftrag wiederum ist die Beauftragung mit einzelnen, konkret benannten Lehrveranstaltungen. Er setzt keine Habilitation voraus, wird häufig vergütet und erlaubt nur die Durchführung genau dieser Veranstaltungen. Die venia legendi berechtigt demgegenüber dazu, im gesamten Fach frei zu lehren, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung bedarf.
Wie erhalten Sie die Venia legendi?
Der Weg zur Lehrbefugnis führt über das Habilitationsverfahren der Fakultät. Er gliedert sich in mehrere Stufen, die aufeinander aufbauen.
- Promotion: Am Anfang steht die abgeschlossene Promotion, meist verbunden mit mehrjähriger eigenständiger Forschung und Lehre danach.
- Habilitation: Den Kern bildet das Habilitationsverfahren mit einer Habilitationsschrift, die als Monographie oder kumulativ aus mehreren Fachaufsätzen bestehen kann, sowie mündlichen Bestandteilen wie wissenschaftlichem Vortrag und Kolloquium. Am Ende stellt die Fakultät die Lehrbefähigung fest.
- Antrag und Verleihung: Auf Antrag verleiht die Hochschule die Lehrbefugnis. Mit diesem förmlichen Akt, an vielen Fakultäten verbunden mit einer öffentlichen Antrittsvorlesung, entsteht die venia legendi.
- Gleichwertige Leistungen: Mehrere Habilitationsordnungen lassen statt der klassischen Habilitation auch habilitationsäquivalente wissenschaftliche Leistungen genügen, etwa aus einer Juniorprofessur. Maßgeblich ist die Ordnung der jeweiligen Fakultät.
Festgelegt wird im Verfahren auch die fachliche Reichweite. Die venia legendi wird für ein bestimmtes, im Verleihungsbeschluss benanntes Fach erteilt. Diese Bezeichnung ist keine Formalie: Sie bestimmt, in welchem Gebiet selbstständig gelehrt und geprüft werden darf, und sie erscheint später in jeder Bewerbung auf eine Professur. Eine spätere Erweiterung oder Änderung des Fachs ist möglich, erfordert aber ein eigenes Verfahren nach der Habilitationsordnung.
Gilt die Venia legendi auch an anderen Hochschulen?
Nein, und genau das wird häufig übersehen. Die venia legendi ist hochschulgebunden: Sie berechtigt zur Lehre an der Hochschule, die sie verliehen hat. Wer dauerhaft an eine andere Universität wechselt und dort als Privatdozent lehren und prüfen will, kann sich dort umhabilitieren. Die Umhabilitation ist ein verkürztes Verfahren, in dem eine Kommission die bereits erbrachten Habilitationsleistungen prüft, statt sie vollständig zu wiederholen. Üblicherweise ist damit der Verzicht auf die bisherige Lehrbefugnis verbunden, sodass die venia legendi an die neue Hochschule „mitzieht“.
Wie konkret die Anforderungen dabei ausfallen, zeigt das Beispiel der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg: Verlangt werden dort unter anderem zehn Originalarbeiten in begutachteten Fachzeitschriften aus den letzten fünf Jahren mit einer Impact-Factor-Summe von mindestens 15 sowie eine kontinuierliche Lehrtätigkeit von mindestens zwei Semesterwochenstunden seit der Habilitation. Eine Umhabilitation ist also kein bloßer Verwaltungsakt, sondern setzt fortlaufend nachgewiesene Forschungs- und Lehrleistung voraus.
Welche Rechte und Pflichten sind mit der Lehrbefugnis verbunden?
Was die venia legendi gewährt und was sie im Gegenzug verlangt, lässt sich klar gegenüberstellen.
Rechte aus der Venia legendi
- Selbstständige Lehre: eigene Lehrveranstaltungen im Fach der Lehrbefugnis ankündigen und abhalten, ohne dafür einen gesonderten, vergüteten Lehrauftrag zu benötigen.
- Prüfen und Betreuen: je nach den Ordnungen der Hochschule die Mitwirkung an Prüfungen, die Betreuung von Abschlussarbeiten sowie die Beteiligung an Promotions- und Habilitationsverfahren.
- Titelführung: die Bezeichnung Privatdozent, sichtbar als „PD Dr.“ vor dem Namen.
Pflichten aus der Venia legendi
- Titellehre: regelmäßige Lehrtätigkeit, deren Umfang die jeweilige Ordnung festlegt. An der Universität zu Köln sind das beispielsweise mindestens zwei Semesterwochenstunden in jedem zweiten Semester, an der TU Hamburg nach deren Satzung in der Regel zwei Semesterwochenstunden.
- Unentgeltlichkeit: Die Titellehre wird in aller Regel ohne Vergütung erbracht.
- Folge der Nichterfüllung: Rechtlich ist die Titellehre häufig keine einklagbare Pflicht, sondern eine Obliegenheit. Niemand kann zu ihr gezwungen werden, doch wer sie dauerhaft unterlässt, gefährdet den Fortbestand seiner Lehrbefugnis.
Keine Rechte vermittelt die venia legendi dagegen in der Selbstverwaltung. Da sie kein Dienstverhältnis begründet, verleiht sie in aller Regel nicht die volle Stellung eines hauptamtlichen Hochschullehrers in den akademischen Gremien. Ob und mit welchem Gewicht Privatdozenten dort mitwirken, richtet sich nach dem Landesrecht und der Grundordnung der jeweiligen Hochschule.
Wann erlischt oder ruht die Venia legendi?
Die venia legendi gilt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, ist aber an Bedingungen geknüpft. Drei Konstellationen beenden die Lehrbefugnis.
- Erlöschen wegen unterlassener Titellehre: Wird die regelmäßige Lehre über einen längeren Zeitraum ohne wichtigen Grund nicht erbracht, kann die Hochschule das Erlöschen der Lehrbefugnis feststellen. Mit ihr endet auch das Recht, den Titel Privatdozent zu führen. Wie konkret die Ordnungen das fassen, zeigt die TU Hamburg: Dort kann die Lehrbefugnis entzogen werden, wenn die Lehrpflicht innerhalb von drei Jahren in mehr als einem Semester ohne Einverständnis des Studiendekans nicht erfüllt wird.
- Verzicht: Auf die Lehrbefugnis kann verzichtet werden. Der praktisch wichtigste Fall ist die Umhabilitation, bei der die bisherige venia legendi zugunsten der neuen aufgegeben wird.
- Widerruf: Daneben sehen die Habilitationsordnungen den Widerruf für den Fall vor, dass die Voraussetzungen der Verleihung nachträglich entfallen, etwa wenn der zugrunde liegende akademische Grad entzogen wird.
Anders liegt der Fall im Ruhestand, wobei die Hochschulen ihn unterschiedlich regeln. Vielfach ruht nach Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich die Verpflichtung zur Titellehre und die venia legendi bleibt bestehen, so etwa an der Universität zu Köln. Einzelne Ordnungen sehen dagegen vor, dass die Lehrbefugnis mit Erreichen der Altersgrenze erlischt. Maßgeblich ist auch hier die Ordnung der jeweiligen Hochschule. Wie sich Titelführung und Lehre nach dem aktiven Dienst im Einzelnen gestalten, beschreibt unser Ratgeber Professor im Ruhestand.
Wie ist die Lehrbefugnis in Österreich und der Schweiz geregelt?
Beide Nachbarländer kennen die verliehene Lehrbefugnis, regeln sie aber sehr unterschiedlich.
Österreich
- Österreich verwendet den Begriff venia docendi und regelt ihn bundesweit einheitlich im Universitätsgesetz. Verliehen wird die Lehrbefugnis nach § 103 UG 2002 vom Rektorat auf Antrag, und zwar stets für ein ganzes wissenschaftliches Fach.
- Träger der venia docendi heißen auch dort Privatdozenten. § 102 UG 2002 stellt ausdrücklich klar, dass sie in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen.
Schweiz
- Eine landesweite Regelung fehlt. Ob und wie die venia legendi verliehen wird, bestimmt das Reglement der jeweiligen Universität oder Fakultät. Die Universität Zürich erteilt sie beispielsweise seit 2017 unbefristet.
- Verbreitet ist das Institut vor allem in der Deutschschweiz, wo die Habilitation wie in Deutschland und Österreich zum üblichen Qualifikationsweg gehört. In der französischsprachigen Schweiz spielt sie kaum eine Rolle, mit Ausnahme der Universität Freiburg.
- Nach mehreren Jahren Lehre mit venia legendi kann die Fakultät die Titularprofessur verleihen, das Schweizer Gegenstück zur deutschen außerplanmäßigen Professur.
Welche Bedeutung hat die Venia legendi für Ihre Karriere?
In der deutschen Wissenschaftslandschaft ist die venia legendi der klassische Nachweis der Berufbarkeit. Wer sie besitzt, hat die wissenschaftliche Qualifikation einer Professur belegt und signalisiert das jeder Berufungskommission bereits mit dem Titel. Auf dem Weg zur W2- oder W3-Professur ist die Lehrbefugnis deshalb in vielen Fächern, allen voran in der Medizin und den Geisteswissenschaften, nach wie vor die entscheidende Qualifikationsstufe. Wie die Besoldung einer solchen Professur aufgebaut ist, erläutert unser Ratgeber zur W-Besoldung.
Bleibt eine Berufung zunächst aus, trägt die venia legendi die akademische Laufbahn dennoch weiter. Nach mehreren Jahren regelmäßiger Titellehre kann die Hochschule zusätzlich die außerplanmäßige Professur verleihen, die den Professorentitel ohne Planstelle hinzufügt. Daneben bleibt die Lehrbefugnis die Grundlage dafür, dauerhaft neben einer hauptberuflichen Tätigkeit an der Hochschule präsent zu sein, sei es aus einer Position als wissenschaftlicher Mitarbeiter, aus der Klinik oder aus der Wirtschaft.
Aktuelle Professuren
Diese Professuren sind aktuell auf akademische-jobs.de ausgeschrieben.
Fazit
Die venia legendi ist die verliehene Lehrbefugnis: das Recht, ein Fach an der verleihenden Hochschule selbstständig zu lehren und zu prüfen. Sie entsteht nicht automatisch mit der Habilitation, sondern durch einen eigenen Verleihungsakt, sie ist hochschulgebunden, an die fortlaufende Titellehre geknüpft und unbesoldet. Ihr Wert liegt in dem, was sie nachweist und offenhält: die volle Qualifikation für eine Professur und die dauerhafte Berechtigung, in Forschung und Lehre aktiv zu bleiben.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!
FAQ: Häufige Fragen zur Venia legendi
Was bedeutet venia legendi übersetzt?
Der lateinische Ausdruck bedeutet wörtlich „Erlaubnis zu lesen“ und bezieht sich auf das Halten von Vorlesungen, die an der mittelalterlichen Universität als lectio, als Lesung, abgehalten wurden. Heute bezeichnet venia legendi die von einer Hochschule verliehene Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach.
Was ist der Unterschied zwischen venia legendi und venia docendi?
Inhaltlich bezeichnen beide Ausdrücke dasselbe: die verliehene Lehrbefugnis. Venia legendi („Erlaubnis zu lesen“) ist die in Deutschland gebräuchlichere Form, venia docendi („Erlaubnis zu lehren“) der in Österreich gesetzlich verwendete Begriff. In der Sache besteht kein Unterschied.
Ist venia legendi dasselbe wie die Habilitation?
Nein. Die Habilitation ist das Prüfungsverfahren, in dem die Lehrbefähigung (facultas docendi) festgestellt wird. Die venia legendi ist die anschließend auf Antrag verliehene Lehrbefugnis. In den meisten Bundesländern fallen beide Akte zusammen, rechtlich bleiben sie aber getrennt: Man kann habilitiert sein, ohne die venia legendi zu besitzen.
Gilt die venia legendi an jeder Hochschule?
Nein, sie ist hochschulgebunden und berechtigt zur Lehre an der Hochschule, die sie verliehen hat. Wer an einer anderen Universität dauerhaft lehren und prüfen möchte, kann sich dort in einem verkürzten Verfahren umhabilitieren. Dabei wird üblicherweise auf die bisherige Lehrbefugnis verzichtet.
Wer darf den Titel Privatdozent führen?
Den Titel Privatdozent (PD) führt, wem die Hochschule die venia legendi verliehen hat. Die Habilitation allein genügt dafür nicht: Erst der Verleihungsakt der Lehrbefugnis begründet das Recht, die Bezeichnung zu führen. Erlischt die Lehrbefugnis, endet auch die Titelführung.
Bleibt die venia legendi im Ruhestand erhalten?
Das hängt von der Ordnung der jeweiligen Hochschule ab. Vielfach ruht nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur die Verpflichtung zur regelmäßigen Titellehre und die Lehrbefugnis besteht fort, sodass eine Lehrtätigkeit im Ruhestand möglich bleibt. Einzelne Satzungen lassen die Lehrbefugnis dagegen mit Erreichen der Altersgrenze erlöschen.






