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BGBl. Nr. 305/2015

Eckdaten

Hochschule
PH NÖ
Website
ph-noe.ac.at ↗
Standort
Baden
Stellenart
Sonstige

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Bundesgesetzblatt

Für Die Republik Österreich

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Oktober 2015 Teil II

305. Verordnung: Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

305. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Auf Grund des § 38 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und

des § 3 Abs. 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der

Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Verwendung als Praxislehrperson

§ 1. (1) Bei einer Verwendung als Praxislehrperson an der einer Pädagogischen Hochschule

eingegliederten Praxisschule (§ 38 Abs. 2 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl.

Nr. 86/1948) ist eine Lehrpraxis mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung

erforderlich.

(2) Die Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zurückzulegen:

1. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Volksschule: an Volksschulen oder

Sonderschulen,

2. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Neue Mittelschule: an Neuen Mittelschulen, an

Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen oder an der Unterstufe allgemein

bildender höherer Schulen.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)

§ 2. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine

polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis

mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach

einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene

abgeschlossene Vorbildung ist.

(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß

von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten

Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres

Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger

Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder

vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und

Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen

§ 3. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine

polyvalente Ausbildung nicht angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis in

folgendem Umfang erforderlich:

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BGBl. II – Ausgegeben am 13. Oktober 2015 – Nr. 305 2 von 3

1. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen

Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie in Officemanagement mindestens im Umfang

einer einjährigen Vollbeschäftigung,

2. bei Verwendungen in anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen mindestens im

Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte

Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 4. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen

verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach

Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und

Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und

Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)

§ 5. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht

angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem

Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG, § 3

Abs. 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966), ist eine einschlägige

Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) § 2 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem

für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich

für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:

1. Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und

Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.

2. Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder

Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung sowie in Arbeitsfeldern

(insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in

der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).

3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der

einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung.

4. Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung und Analytik,

im Versicherungs- und Bankenwesen.

5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als

Trainerin oder Trainer.

6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der

Pastoral der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen sowie Verwendung an Berufsschulen

§ 6. (1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem

Umfang erforderlich:

1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der

Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer

einjährigen Vollbeschäftigung,

2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.

(2) Bei einer Verwendung

1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie

2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)

ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung

erforderlich.

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(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Reduktion der Lehr- oder Berufspraxiszeiten

§ 7. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in § 1 vorgeschriebene Lehrpraxis

nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die

vorgeschriebene Lehrpraxis mindestens im halben Ausmaß erfüllen. Solange geeignete Personen, die die

für ihre Verwendung in den §§ 2 bis 6 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden

werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis

mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen.

Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die

vorgeschriebenen Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als

erfüllt.

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung

§ 8. Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den

Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur

Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Heinisch-Hosek

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