Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
Typ
Bg
§/Artikel/Anlage
§ 40a
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Abkürzung
Vbg
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstpflichten
§ 40a. (1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der
pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen
Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und
Lehrprozessen) sind:
1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
a) der Unterrichtserteilung und
b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten,
Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt
24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1
zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß
BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die
Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei
Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die
jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
1. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG,
BGBl. Nr. 472/1986),
2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a),
3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§ 23 HG),
4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3,
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5. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere
Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe
gemäß Anlage 3 Z 2.
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt, sind im
Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine
Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde
vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die
Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in
geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und
Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der
Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern
(außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung
zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je
nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei
Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen
Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten
werden.
(6) Auf Vertragslehrpersonen
1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen
Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den
von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten
insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften
verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und
Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit
dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß
verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der
Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(7) Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von
22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden
(Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8) Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten
gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß
sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem
geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus
herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in
standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung
(Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-,
Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und
Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung
und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung,
Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen
festzulegen.
(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse
und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12) Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer
professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis
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zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf
nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13) Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben,
dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu
pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen
oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14) Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu
erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(15) Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den
Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der
Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige
Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder
dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im
Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der
Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.
(15a) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen
Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür
nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten
vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung
gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.
(16) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der
Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der
Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz)
tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von
Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 dürfen nur bei einem
Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind
im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten
Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17) Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule
oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in
folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis
4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte
5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (Abs. 3; § 2 Abs. 1 BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent;
allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag
für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen
Schuljahres.
(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und
Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der
Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß
gleichzuhalten:
1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von
10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte
40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz),
wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000
Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer
höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und
an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und
Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt
mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für
Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen.
Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer
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Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und
vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
(18a) Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979)
vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1
BLVG und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit
1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter
Satz entsprechen.
(18b) Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die
Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß § 207n
Abs. 4 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz
und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.
(18c) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach
Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 43b Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten
Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der
Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der
Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.
(19) Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen
Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Abs. 3 erster Satz) zu
Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen
Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise
erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur
Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:<
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.ph-noe.ac.at.
