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Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB)

Eckdaten

Hochschule
HMT Rostock
Website
hmt-rostock.de ↗
Standort
Rostock
Stellenart
Sonstige
Fachgebiete
Erziehungswissenschaft, Lehramt

Satzung der Hochschule für Musik und Theater Rostock

für das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

vom 3. April 2014

in der Fassung vom 16. Januar 2018

Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 18), zuletzt geändert durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211), in Verbindung mit

§§ 3 Absatz 2, 20 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V

S. 391), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl.

M-V S. 695), hat die Hochschule für Musik und Theater Rostock die folgende Satzung für

das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Rostock gemäß § 94 Absatz 1 Satz 1 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Grundordnung der Universität Rostock.

Es ist zugleich eine hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Universität Rostock, der Universität Greifswald, der Hochschule für Musik und Theater Rostock

und der Hochschule Neubrandenburg gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes. Alle beteiligten Hochschulen haben eine gleichlautende Satzung zum ZLB

verabschiedet. Änderungen dieser Satzung können demnach nur durch alle am ZLB

beteiligten Hochschulen gemeinsam beschlossen werden.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben des ZLB ergeben sich aus dieser Satzung und den Bestimmungen des

Lehrerbildungsgesetzes. Im Bereich der Lehrerbildung hat das ZLB danach insbesondere

die folgenden Aufgaben:

1. Berichterstattung über die Lehrerbildung im Lande, insbesondere zum Stand der

Umsetzung der Vorschriften des Lehrerbildungsgesetzes über die Abstimmung

der Hochschulkapazitäten auf den Landesbedarf gemäß § 1 Absatz 3 und 4 des

Lehrerbildungsgesetzes, über die Regelstudienzeit gemäß § 5 Absatz 2 des

Lehrerbildungsgesetzes, die vorgesehenen Gruppengrößen gemäß § 4 Absatz 5

des Lehrerbildungsgesetzes, die curricularen Anteile am Studium gemäß § 6

Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes sowie zu Angebot, Nachfrage und Zahl der

Einschreibungen bei örtlich zulassungsbeschränkten Lehramtsstudiengängen.

Dieser Bericht ist dem Landtag sowie der Landesregierung erstmals im Jahr

2013, danach mindestens alle fünf Jahre bis spätestens 24 Monate vor Auslaufen

der Zielvereinbarungsperiode gemäß § 15 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes

vorzulegen.

2. Begleitung und Beratung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerausbildung,

3. Mitwirkung bei allen bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Berufungen nach Maßgabe der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule,

4. Kooperation mit den Einrichtungen des Vorbereitungsdienstes und der Dritten

Phase der Lehrerbildung,

5. Entwicklung von Konzepten zur Nachqualifizierung und zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften,

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6. Trägerschaft berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung,

7. Beratung aller an der Lehrerbildung Beteiligten im Land.

(2) Im Bereich der Bildungsforschung hat das ZLB die Aufgabe, die Bildungsforschung,

insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung, zu stärken und weiter zu entwickeln

sowie sich wissenschaftlich an der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in der

Lehrerbildung zu beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des ZLB sind

1. je Lehramtsfach und lehrerbildender Hochschule ein Fachvertreter/eine

Fachvertreterin aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

2. je Lehramtsfach und lehrerbildender Hochschule ein Vertreter/eine

Vertreterin der Fachdidaktik aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Sonderpädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Berufspädagogik/Wirtschaftspädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

5. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Grundschulpädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

6. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der allgemeinen Erziehungswissenschaft je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

7. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Schulpädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

8. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Pädagogischen Psychologie je

lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/

Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Diese Mitglieder werden von den Fachbereichsräten der jeweiligen Hochschulen für die

Dauer von vier Jahren benannt und entsandt. Die Fachbereichsräte benennen

außerdem Abwesenheitsvertreter/Abwesenheitsvertreterinnen.

(2) Die Studierendenparlamente der lehrerbildenden Hochschulen benennen und

entsenden als studentische Mitglieder jeweils zwei Vertreter/Vertreterinnen der

Studierendenschaft je Lehramtsstudiengang für jeweils die Dauer von einem Jahr in die

Mitgliederversammlung des ZLB. Sie benennen außerdem Abwesenheitsvertreter/

Abwesenheitsvertreterinnen.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt für den Rest der Amtsperiode der

Abwesenheitsvertreter/die Abwesenheitsvertreterin nach und die entsendenden

Stellen nach Absatz 1 und 2 haben neue Abwesenheitsvertreter/Abwesenheitsvertreterinnen zu benennen. Im Falle, dass auch das nachgerückte Mitglied ausscheidet, benennen und entsenden die Fachbereichsräte und Studierendenparlamente

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für den Rest der Amtsperiode neue Vertreter und Vertreterinnen sowie deren

Abwesenheitsvertretung.

§ 4 Organe

Organe des ZLB sind

 die Mitgliederversammlung,

 der Direktor/die Direktorin,

 das Direktorium,

 der Wissenschaftliche Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3. Sie berät über

wichtige Fragen des ZLB. Die Mitgliederversammlung beschließt Empfehlungen zu

grundlegenden Angelegenheiten des ZLB, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht

des Direktors/der Direktorin entgegen und hat ein umfassendes Informationsrecht

gegenüber dem Direktorium, soweit es die Belange des ZLB berührt. Sie beschließt mit

den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens jedoch der

Hälfte der ordentlichen Mitglieder über Anträge zur Änderung der Satzung an die

Akademischen Senate der lehrerbildenden Hochschulen. Einen Antrag auf Satzungsänderung können das Direktorium oder 15 Mitglieder des ZLB stellen. Er ist den

Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung

bekannt zu geben. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums. Die Wahl der

studentischen Vertreterinnen/Vertreter im Direktorium erfolgt auf Vorschlag der

Studierendenparlamente der jeweiligen Hochschule. Die Wahl der Mitglieder des

Direktoriums für die jeweilige Hochschule erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder

der entsprechenden Hochschule in der Mitgliederversammlung. Die Abwahl eines

Mitglieds des Direktoriums vor Ablauf seiner Amtszeit ist möglich, wenn sich die

Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Hochschule in der Mitgliederversammlung

dafür ausspricht. Der Nachfolger/die Nachfolgerin wird nur für den verbleibenden

Zeitraum der Amtszeit ernannt. Das Verfahren zur Ermittlung der Kandidaten und

Kandidatinnen für das Direktorium sowie die Voraussetzungen für deren Abwahl regelt

jede Hochschule selbst.

(2a) Scheidet ein Mitglied des Direktoriums vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues

Mitglied gemäß der in Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 5 getroffenen Bestimmungen zu

wählen. Bis zur Neuwahl übernimmt ein vom Direktorium bestimmtes Mitglied

kommissarisch den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen Mitglieds. Weiteres regeln

die örtlichen Geschäftsstellen des ZLB in ihrer Geschäftsordnung.

(3) Der Direktor/die Direktorin beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung

ist auch einzuberufen, wenn die Mehrheit des Direktoriums oder mindestens 15 Mitglieder des ZLB dies verlangen.

(4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des ZLB stimmberechtigt; im

Falle der Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Vertreter/Vertreterin. Sind ein Mitglied

und seine Abwesenheitsvertretung an der Mitwirkung in der Mitgliederversammlung

verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der eigenen Hochschule in

der Mitgliederversammlung übertragen werden. Einem Mitglied kann nur eine Stimme

übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der

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abgegebenen Stimmen, die gegeben ist, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-

Stimmen übersteigt; Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen

gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vertreter und Vertreterinnen der Universität Rostock. Beschlüsse, die Angelegenheiten nur einer Hochschule

betreffen, bedürfen außer der Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung auch der

Stimmenmehrheit der Vertreter und Vertreterinnen der entsprechenden Hochschule in

der Mitgliederversammlung.

§ 6 Direktor oder Direktorin

(1) Der Direktor/die Direktorin leitet das ZLB und vertritt es nach außen. Er/Sie muss

Privatdozent/Privatdozentin oder Hochschullehrer/Hochschullehrerin an der Universität Rostock sein.

(2) Er/Sie leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Direktoriums und des

Wissenschaftlichen Beirates.

(3) Er/Sie ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des

Direktoriums verantwortlich.

(4) Er/Sie legt jährlich der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor.

§ 7 Direktorium

(1) Das Direktorium setzt sich zusammen aus:

  • fünf Vertretern/Vertreterinnen der Universität Rostock, darunter ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,
  • drei Vertretern/Vertreterinnen der Universität Greifswald, darunter ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,
  • einem Vertreter/einer Vertreterin der Hochschule für Musik und Theater

Rostock,

  • einem Vertreter/einer Vertreterin der Hochschule Neubrandenburg.

(2) Das Direktorium spricht im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2

Empfehlungen an die Hochschulleitungen und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft

und Kultur aus und fasst Beschlüsse im Rahmen der eigenen Entscheidungszuständigkeiten des ZLB innerhalb des in § 2 beschriebenen Aufgabenbereichs.

(3) Das Direktorium entscheidet als Kollegialorgan mit den Stimmen der Mehrheit der

stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme

von Angelegenheiten des § 2 Absatz 1 Ziffer 3, das mehrheitliche Votum der Vertreterinnen und Vertreter der Universität Rostock. Ist auch dann noch Stimmengleichheit

gegeben, entscheidet die Stimme der Direktorin/des Direktors.

Beschlüsse, die Angelegenheiten nur einer Hochschule betreffen, bedürfen außer der

Stimmenmehrheit im Direktorium auch der Stimmenmehrheit der dem Direktorium

angehörenden Vertreter/Vertreterinnen der entsprechenden Hochschule.

(4) Der studentische Vertreter/die studentische Vertreterin wird auf Vorschlag des

jeweiligen Studierendenparlaments für die Dauer von einem Jahr, die übrigen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren vom Rektorat der jeweils entsendenden

Hochschule ernannt.

(5) Das Direktorium wählt aus den fünf Vertretern/Vertreterinnen der Universität

Rostock den Direktor/die Direktorin.

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(6) Das Direktorium ist den Rektoren/den Rektorinnen der beteiligten Hochschulen

auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

(7) Das Direktorium entsendet gemäß § 3 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes drei

Vertreter/Vertreterinnen in den Beirat für Lehrerbildung und Bildungsforschung beim

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, ein Vertreter/eine Vertreterin kann

auch ein Studierender/eine Studierende sein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung

des Direktoriums.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der Beirat berät das Direktorium in allen Angelegenheiten des ZLB. Der Beirat des ZLB

besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die vom Direktorium nominiert und von den

Rektoraten der lehrerbildenden Hochschulen bestätigt werden. Die Mitglieder sollten

überwiegend Experten/Expertinnen in der Schul- und Bildungsforschung sein, davon

mindestens je ein Mitglied

  • aus einer außeruniversitären Forschungseinrichtung,
  • aus einem Lehrerbildungszentrum einer Universität aus einem anderen

Bundesland,

  • das in der internationalen Schul- und Bildungsforschung ausgewiesen ist.

Weitere Mitglieder können Experten/Expertinnen aus der Unterrichts-/Schulpraxis sein.

§ 9 Arbeitsstrukturen

(1) Das ZLB hat seine Landesgeschäftsstelle an der Universität Rostock. Es gliedert sich

in die zwei Arbeitsbereiche Lehrerbildung und Bildungsforschung. Das Direktorium kann

außerdem Arbeitskreise einsetzen.

(2) Die Arbeitsbereiche werden durch je einen Bereichsleiter/eine Bereichsleiterin

vertreten. Beide Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen sind dem Direktor/der Direktorin

unterstellt. Die Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen koordinieren die Aufgaben in ihren

Arbeitsbereichen und leisten wissenschaftliche und administrative Beiträ

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