Satzung der Hochschule für Musik und Theater Rostock
für das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
vom 3. April 2014
in der Fassung vom 16. Januar 2018
Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 18), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211), in Verbindung mit
§§ 3 Absatz 2, 20 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V
S. 391), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl.
M-V S. 695), hat die Hochschule für Musik und Theater Rostock die folgende Satzung für
das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Rostock gemäß § 94 Absatz 1 Satz 1 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Grundordnung der Universität Rostock.
Es ist zugleich eine hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Universität Rostock, der Universität Greifswald, der Hochschule für Musik und Theater Rostock
und der Hochschule Neubrandenburg gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes. Alle beteiligten Hochschulen haben eine gleichlautende Satzung zum ZLB
verabschiedet. Änderungen dieser Satzung können demnach nur durch alle am ZLB
beteiligten Hochschulen gemeinsam beschlossen werden.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Aufgaben des ZLB ergeben sich aus dieser Satzung und den Bestimmungen des
Lehrerbildungsgesetzes. Im Bereich der Lehrerbildung hat das ZLB danach insbesondere
die folgenden Aufgaben:
1. Berichterstattung über die Lehrerbildung im Lande, insbesondere zum Stand der
Umsetzung der Vorschriften des Lehrerbildungsgesetzes über die Abstimmung
der Hochschulkapazitäten auf den Landesbedarf gemäß § 1 Absatz 3 und 4 des
Lehrerbildungsgesetzes, über die Regelstudienzeit gemäß § 5 Absatz 2 des
Lehrerbildungsgesetzes, die vorgesehenen Gruppengrößen gemäß § 4 Absatz 5
des Lehrerbildungsgesetzes, die curricularen Anteile am Studium gemäß § 6
Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes sowie zu Angebot, Nachfrage und Zahl der
Einschreibungen bei örtlich zulassungsbeschränkten Lehramtsstudiengängen.
Dieser Bericht ist dem Landtag sowie der Landesregierung erstmals im Jahr
2013, danach mindestens alle fünf Jahre bis spätestens 24 Monate vor Auslaufen
der Zielvereinbarungsperiode gemäß § 15 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes
vorzulegen.
2. Begleitung und Beratung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerausbildung,
3. Mitwirkung bei allen bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Berufungen nach Maßgabe der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule,
4. Kooperation mit den Einrichtungen des Vorbereitungsdienstes und der Dritten
Phase der Lehrerbildung,
5. Entwicklung von Konzepten zur Nachqualifizierung und zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften,
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6. Trägerschaft berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung,
7. Beratung aller an der Lehrerbildung Beteiligten im Land.
(2) Im Bereich der Bildungsforschung hat das ZLB die Aufgabe, die Bildungsforschung,
insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung, zu stärken und weiter zu entwickeln
sowie sich wissenschaftlich an der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in der
Lehrerbildung zu beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des ZLB sind
1. je Lehramtsfach und lehrerbildender Hochschule ein Fachvertreter/eine
Fachvertreterin aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
2. je Lehramtsfach und lehrerbildender Hochschule ein Vertreter/eine
Vertreterin der Fachdidaktik aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Sonderpädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Berufspädagogik/Wirtschaftspädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
5. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Grundschulpädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
6. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der allgemeinen Erziehungswissenschaft je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
7. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Schulpädagogik je lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
8. bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Pädagogischen Psychologie je
lehrerbildender Hochschule aus der Gruppe der Hochschullehrer/
Hochschullehrerinnen oder akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Diese Mitglieder werden von den Fachbereichsräten der jeweiligen Hochschulen für die
Dauer von vier Jahren benannt und entsandt. Die Fachbereichsräte benennen
außerdem Abwesenheitsvertreter/Abwesenheitsvertreterinnen.
(2) Die Studierendenparlamente der lehrerbildenden Hochschulen benennen und
entsenden als studentische Mitglieder jeweils zwei Vertreter/Vertreterinnen der
Studierendenschaft je Lehramtsstudiengang für jeweils die Dauer von einem Jahr in die
Mitgliederversammlung des ZLB. Sie benennen außerdem Abwesenheitsvertreter/
Abwesenheitsvertreterinnen.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt für den Rest der Amtsperiode der
Abwesenheitsvertreter/die Abwesenheitsvertreterin nach und die entsendenden
Stellen nach Absatz 1 und 2 haben neue Abwesenheitsvertreter/Abwesenheitsvertreterinnen zu benennen. Im Falle, dass auch das nachgerückte Mitglied ausscheidet, benennen und entsenden die Fachbereichsräte und Studierendenparlamente
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für den Rest der Amtsperiode neue Vertreter und Vertreterinnen sowie deren
Abwesenheitsvertretung.
§ 4 Organe
Organe des ZLB sind
die Mitgliederversammlung,
der Direktor/die Direktorin,
das Direktorium,
der Wissenschaftliche Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3. Sie berät über
wichtige Fragen des ZLB. Die Mitgliederversammlung beschließt Empfehlungen zu
grundlegenden Angelegenheiten des ZLB, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht
des Direktors/der Direktorin entgegen und hat ein umfassendes Informationsrecht
gegenüber dem Direktorium, soweit es die Belange des ZLB berührt. Sie beschließt mit
den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens jedoch der
Hälfte der ordentlichen Mitglieder über Anträge zur Änderung der Satzung an die
Akademischen Senate der lehrerbildenden Hochschulen. Einen Antrag auf Satzungsänderung können das Direktorium oder 15 Mitglieder des ZLB stellen. Er ist den
Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung
bekannt zu geben. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums. Die Wahl der
studentischen Vertreterinnen/Vertreter im Direktorium erfolgt auf Vorschlag der
Studierendenparlamente der jeweiligen Hochschule. Die Wahl der Mitglieder des
Direktoriums für die jeweilige Hochschule erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder
der entsprechenden Hochschule in der Mitgliederversammlung. Die Abwahl eines
Mitglieds des Direktoriums vor Ablauf seiner Amtszeit ist möglich, wenn sich die
Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Hochschule in der Mitgliederversammlung
dafür ausspricht. Der Nachfolger/die Nachfolgerin wird nur für den verbleibenden
Zeitraum der Amtszeit ernannt. Das Verfahren zur Ermittlung der Kandidaten und
Kandidatinnen für das Direktorium sowie die Voraussetzungen für deren Abwahl regelt
jede Hochschule selbst.
(2a) Scheidet ein Mitglied des Direktoriums vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues
Mitglied gemäß der in Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 5 getroffenen Bestimmungen zu
wählen. Bis zur Neuwahl übernimmt ein vom Direktorium bestimmtes Mitglied
kommissarisch den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen Mitglieds. Weiteres regeln
die örtlichen Geschäftsstellen des ZLB in ihrer Geschäftsordnung.
(3) Der Direktor/die Direktorin beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
ist auch einzuberufen, wenn die Mehrheit des Direktoriums oder mindestens 15 Mitglieder des ZLB dies verlangen.
(4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des ZLB stimmberechtigt; im
Falle der Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Vertreter/Vertreterin. Sind ein Mitglied
und seine Abwesenheitsvertretung an der Mitwirkung in der Mitgliederversammlung
verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der eigenen Hochschule in
der Mitgliederversammlung übertragen werden. Einem Mitglied kann nur eine Stimme
übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der
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abgegebenen Stimmen, die gegeben ist, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-
Stimmen übersteigt; Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen
gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vertreter und Vertreterinnen der Universität Rostock. Beschlüsse, die Angelegenheiten nur einer Hochschule
betreffen, bedürfen außer der Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung auch der
Stimmenmehrheit der Vertreter und Vertreterinnen der entsprechenden Hochschule in
der Mitgliederversammlung.
§ 6 Direktor oder Direktorin
(1) Der Direktor/die Direktorin leitet das ZLB und vertritt es nach außen. Er/Sie muss
Privatdozent/Privatdozentin oder Hochschullehrer/Hochschullehrerin an der Universität Rostock sein.
(2) Er/Sie leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Direktoriums und des
Wissenschaftlichen Beirates.
(3) Er/Sie ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Direktoriums verantwortlich.
(4) Er/Sie legt jährlich der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor.
§ 7 Direktorium
(1) Das Direktorium setzt sich zusammen aus:
- fünf Vertretern/Vertreterinnen der Universität Rostock, darunter ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,
- drei Vertretern/Vertreterinnen der Universität Greifswald, darunter ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Hochschule für Musik und Theater
Rostock,
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Hochschule Neubrandenburg.
(2) Das Direktorium spricht im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2
Empfehlungen an die Hochschulleitungen und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur aus und fasst Beschlüsse im Rahmen der eigenen Entscheidungszuständigkeiten des ZLB innerhalb des in § 2 beschriebenen Aufgabenbereichs.
(3) Das Direktorium entscheidet als Kollegialorgan mit den Stimmen der Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme
von Angelegenheiten des § 2 Absatz 1 Ziffer 3, das mehrheitliche Votum der Vertreterinnen und Vertreter der Universität Rostock. Ist auch dann noch Stimmengleichheit
gegeben, entscheidet die Stimme der Direktorin/des Direktors.
Beschlüsse, die Angelegenheiten nur einer Hochschule betreffen, bedürfen außer der
Stimmenmehrheit im Direktorium auch der Stimmenmehrheit der dem Direktorium
angehörenden Vertreter/Vertreterinnen der entsprechenden Hochschule.
(4) Der studentische Vertreter/die studentische Vertreterin wird auf Vorschlag des
jeweiligen Studierendenparlaments für die Dauer von einem Jahr, die übrigen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren vom Rektorat der jeweils entsendenden
Hochschule ernannt.
(5) Das Direktorium wählt aus den fünf Vertretern/Vertreterinnen der Universität
Rostock den Direktor/die Direktorin.
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(6) Das Direktorium ist den Rektoren/den Rektorinnen der beteiligten Hochschulen
auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(7) Das Direktorium entsendet gemäß § 3 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes drei
Vertreter/Vertreterinnen in den Beirat für Lehrerbildung und Bildungsforschung beim
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, ein Vertreter/eine Vertreterin kann
auch ein Studierender/eine Studierende sein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
des Direktoriums.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
Der Beirat berät das Direktorium in allen Angelegenheiten des ZLB. Der Beirat des ZLB
besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die vom Direktorium nominiert und von den
Rektoraten der lehrerbildenden Hochschulen bestätigt werden. Die Mitglieder sollten
überwiegend Experten/Expertinnen in der Schul- und Bildungsforschung sein, davon
mindestens je ein Mitglied
- aus einer außeruniversitären Forschungseinrichtung,
- aus einem Lehrerbildungszentrum einer Universität aus einem anderen
Bundesland,
- das in der internationalen Schul- und Bildungsforschung ausgewiesen ist.
Weitere Mitglieder können Experten/Expertinnen aus der Unterrichts-/Schulpraxis sein.
§ 9 Arbeitsstrukturen
(1) Das ZLB hat seine Landesgeschäftsstelle an der Universität Rostock. Es gliedert sich
in die zwei Arbeitsbereiche Lehrerbildung und Bildungsforschung. Das Direktorium kann
außerdem Arbeitskreise einsetzen.
(2) Die Arbeitsbereiche werden durch je einen Bereichsleiter/eine Bereichsleiterin
vertreten. Beide Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen sind dem Direktor/der Direktorin
unterstellt. Die Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen koordinieren die Aufgaben in ihren
Arbeitsbereichen und leisten wissenschaftliche und administrative Beiträ
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