Haus- und Benutzungsordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock
vom 1. November 2014
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeines Hausrecht
§ 3 Verkehrsflächen
§ 4 Informationen
§ 5 Rauchverbot, offenes Licht
§ 6 Tiere
§ 7 Lärmschutz
§ 8 Raumnutzung und -gestaltung
§ 9 Fundsachen
§ 10 Parkplätze
§ 11 Fahrräder
§ 12 Haftung
II. Benutzungsordnung für die Bühnen- und Veranstaltungsflächen
§ 13 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik
§ 14 Rechtsgrundlagen der Nutzung von Bühnenflächen
§ 15 Besondere Zutrittsbeschränkungen
§ 16 Veranstaltungsleitung und Sicherheitsunterweisung
§ 17 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Die Hausordnung gilt für das gesamte Gebäude und alle Flächen der Hochschule für
Musik und Theater Rostock und ihre Nutzer. Sie wird ergänzt durch die Benutzungsordnungen des Tonstudios und der Bibliothek. Sie kann durch Einzelanordnungen
ergänzt werden.
§ 2
Allgemeines Hausrecht
(1) Der Rektor übt das Hausrecht aus. Er kann dieses Recht auf andere Personen
übertragen.
(2) Bei Hochschulveranstaltungen übt für die Zeit vor, während und nach den
Veranstaltungen im Gebäude und auf Verkehrsflächen der Hochschule der
diensthabende Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gem. § 39 Absatz 1
der Versammlungsstättenverordnung M-V aus. Er kann es – widerruflich – dem
Leiter der Veranstaltung (Projektleiter oder Abendspielleiter) für die
genutzten Räume übertragen, sofern dieser Mitglied der Hochschule ist.
§ 3
Verkehrsflächen
Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind
stets von jeder Verkehrsbehinderung freizuhalten.
Das Feststellen geöffneter feuerbeständiger oder feuerhemmender Türen ist verboten.
§ 4
Informationen
Informationen (Aushänge, Nachrichten, Plakate usw.) sind nur an den dafür
vorgesehenen Flächen anzubringen.
§ 5
Rauchverbot, offenes Licht
Rauchen sowie der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sind im Hochschulgebäude verboten. Ausnahmen im Rahmen von Inszenierungen bedürfen der
Genehmigung des Technischen Leiters.
§ 6
Tiere
Hunde und andere Tiere dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden.
Ausnahmen gelten für Bühnenpräsentationen im Einzelfall und Blindenführhunde.
Hunde sind in den Außenanlagen anzuleinen.
§ 7
Lärmschutz
(1) Das Musizieren ist im gesamten Haus nur bei geschlossenem Fenster erlaubt. Bei
Verstößen hiergegen kann ein befristetes Nutzungsverbot für die Überäume
ausgesprochen werden.
(2) Während der Zeiten von Proben und Aufführungen und (Eignungs-)Prüfungen ist
störendes Üben und Musizieren im gesamten Gebäude zu vermeiden.
§ 8
Raumnutzung und -gestaltung
(1) Die Unterrichts- und Überäume stehen grundsätzlich allen Studierenden der
Hochschule außerhalb der Unterrichtszeiten für Übezwecke zur Verfügung.
(2) Die Pforte gibt Schlüssel nur gegen Unterschriftsleistung, Eintragung der Uhrzeit
und Hinterlegung des Studentenausweises aus. Bei Verlust des Schlüssels hat der
Studierende Ersatz zu leisten. Ein Zweitschlüssel für den Hochschullehrer, der
zur Nutzung des Raumes bevorrechtigt eingetragen ist, wird gleichfalls an der
Pforte hinterlegt.
(3) Die Übezeit ist grundsätzlich auf 2 Stunden begrenzt. Die Studierenden werden
angehalten, die Zeit effektiv zu nutzen. Nach Ende der Übezeit darf kein un-
mittelbarer Schlüsseltausch erfolgen. Die Schlüsselvergabe erfolgt ausschließlich
an der Pforte nach der Reihenfolge der dort geführten Warteliste.
(4) Die Räume sind pfleglich zu behandeln und so zu verlassen, wie man sie selbst
vorfinden möchte. Insbesondere sind Möbel, Notenständer etc. die man aus den
Räumen entfernt hat, dorthin bis zum Ende der Nutzungszeit zurückzubringen.
Auf den Flügeln und anderen Instrumenten dürfen keine Gegenstände abgestellt
werden. In den Übe- und Unterrichtsräumen ist der Verzehr von Speisen und
Getränken nicht gestattet. Es ist untersagt, in den Unterrichts- und Überäumen
die akustisch gedämmten Wände anzubohren oder Nägel einzuschlagen, z.B. für
Bilder, Regale etc. Die Heizung ist stets auf Zimmertemperatur (Stufe 3) zu
belassen. Die Luftbefeuchter dürfen in der Heizperiode (Oktober bis April) nicht
außer Betrieb gesetzt werden. Die Räume sind beim Verlassen stets
abzuschließen.
(5) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen kann ein befristetes Nutzungsverbot
für Übezwecke ausgesprochen werden.
§ 9
Fundsachen
Fundgegenstände sind an der Pforte abzugeben und können dort abgeholt werden.
Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 10
Parkplätze
Zur Nutzung der hochschuleigenen Parkplätze bedarf es einer Parkberechtigung,
die das Sachgebiet Haushalt und Personal ausstellt. Widerrechtlich parkende
Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Das Nähere regelt die Parkordnung.
§ 11
Fahrräder
Fahrräder dürfen nur im Bereich der hierfür vorgesehenen Ständer abgestellt werden.
§ 12
Haftung
(1) Die Hochschule nimmt die rechtlich zulässigen Haftungsbeschränkungen gegenüber Teilnehmern am hochschulinternen Verkehr sowie gegenüber Personen, die
Sachen in die Hochschule einbringen, in Anspruch.
(2) Die Hochschule haftet ausschließlich gegenüber Personen, die befugt am hochschulinternen Verkehr teilnehmen bzw. befugt Sachen in die Hochschule einbringen. Sie haftet nicht für Unfälle, die sich wegen Nichtbefolgens dieser Ordnung ereignet haben.
II. Benutzungsordnung für die Bühnen- und Veranstaltungsflächen
§ 13
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik
Die Sicherheit bei Veranstaltungen der Hochschule gewährleistet der diensthabende
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gem. § 39 Absatz 1 der Versammlungsstättenverordnung M-V. Seinen Anweisungen ist bei der Vor- und Nachbereitung
sowie der Durchführung von Veranstaltungen unbedingt Folge zu leisten.
§ 14
Rechtsgrundlagen der Nutzung von Bühnenflächen
Vorrangig gelten die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung M-V, der
Unfallverhütungsvorschrift „Bühne und Studios“ sowie Vorgaben der Unfallkasse
Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
Besondere Zutrittsbeschränkungen
(1) Unbefugte haben zum Bühnenhaus keinen Zutritt.
(2) Während stattfindender Proben ist Unbeteiligten der Zutritt zur Bühne und
den Szenenflächen des Katharinensaals untersagt und der Zutritt zum
Zuschauerraum nur mit Einwilligung des Projektleiters und mit Kenntnis des
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gestattet.
(3) Das Überschreiten von Absperrungen und das Auf- und Abspringen von den
fahrenden Orchesterpodien ist verboten.
(4) Werkstätten, Betriebsräume, Unter- und Obermaschinerie, Arbeitsgalerien und
Arbeitspodeste dürfen nur von den dort beschäftigten Personen betreten werden. Es ist verboten, technische Einrichtungen, Hebel, Schalter, Seile usw.
unbefugt zu betätigen.
(5) Es ist nicht gestattet, Speisen und Getränke im Zuschauerraum und auf der
Bühne des Katharinensaals sowie im Kammermusiksaal und im Orgelsaal einzunehmen.
§ 16
Veranstaltungsleitung und Sicherheitsunterweisung
(1) Sämtliche Projekte bzw. Veranstaltungen von Lehrenden oder Studierenden
der Hochschule, die im Katharinensaal geprobt bzw. aufgeführt werden,
müssen von einem Lehrenden betreut werden. Er fungiert als Projektleiter.
Bei jeder Probe bzw. Aufführung hat der Projektleiter oder ein von ihm
beauftragter Vertreter anwesend zu sein.
(2) Voraussetzung für die Mitarbeit im Bereich der szenischen Darstellung, des
Bühnenbilds und Bühnenkostüms ist der schriftliche Nachweis der Teilnahme
an einer Unterweisung in Fragen der Sicherheit im Theaterbetrieb, die vor
dem betreffenden Projekt, mindestens aber einmal jährlich angeboten wird.
(3) Der Projektleiter muss prüfen, ob die Studierenden an der Veranstaltung zu
Fragen der Sicherheit im Theaterbetrieb teilgenommen haben. Er hat eine
Namensliste der am Projekt beteiligten Personen vor Arbeitsbeginn an den
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu geben.
(4) Im Falle von Eigenarbeiten der Studierenden ohne Anwesenheit des Projektleiters bei den Proben ist der Ablauf der Eigenarbeit mit dem Verantwortlichen
für Veranstaltungstechnik vorher genau zu vereinbaren. Die Eigenarbeit kann
erst aufgenommen werden, wenn der Verantwortliche für
Veranstaltungstechnik die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bestätigt hat.
(5) Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gibt die Bühne vor Beginn der
Probe, Aufführung oder Prüfung dem Projektleiter gegenüber frei. Eine
Freigabe ist auch – soweit nicht anders vereinbart – nach Umbauten
erforderlich. Bei Umbauten auf der Bühne bzw. im Zuschauerraum (auch beim
Umbau von Scheinwerfern) haben alle Anwesenden die Bühne zu verlassen.
(6) Bei Vorbesprechungen zu einem Projekt bzw. einer Veranstaltung sind be-
sondere Sicherheitsrisiken (Gebrauch von offenem Licht, feuergefährliche
Handlungen etc.) anzusprechen, die getroffenen Festlegungen schriftlich zu
protokollieren und an alle Beteiligten weiterzugeben.
(7) Bei szenischen Vorgängen, die besondere Sicherungsvorkehrungen erfordern,
sind die technischen und betrieblichen Maßnahmen schriftlich niederzulegen
und ausreichend mit den Beteiligten zu proben.
§ 17
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und
Benutzungsordnung vom 1. Juni 2004 außer Kraft.
Rostock, den 1. November 2014
Die Rektorin
der Hochschule für Musik und Theater
Dr. Susanne Winnacker
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