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Verfahrensordnung für die Verleihung einer Honorarprofessur

Eckdaten

Hochschule
HMT Rostock
Website
hmt-rostock.de ↗
Standort
Rostock
Stellenart
Sonstige
Vergütung
W2

Verfahrensordnung für die Verleihung einer Honorarprofessur an der Hochschule für Musik und Theater Rostock

vom 7. Januar 2020

in der Fassung vom 6. Juli 2022

Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557), hat die Hochschule für Musik und Theater Rostock

die folgende Verfahrensordnung für die Verleihung einer Honorarprofessur als Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Gemäß § 73 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes kann der Senat die Bezeichnung „Ho-

norarprofessorin“/„Honorarprofessor“ verleihen. Diese Verfahrensordnung soll Transparenz

sowie eine einheitliche Vorgehensweise und Gleichbehandlung der Anträge innerhalb der

Hochschule gewährleisten.

(2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ darf nicht neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder anderen entsprechenden Bezeichnungen verliehen werden. Sie begründet kein Dienstverhältnis.

(3) Die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ ist ein herausgehobenes Ereignis und eine besondere persönliche Auszeichnung innerhalb der Hochschule:

Die Verleihung wird deshalb nur in vierjährigem Turnus vollzogen, beginnend im Jahr 2022.

Ausnahmen sind in § 4 geregelt.

§ 2 Inhaltliche Anforderungen gemäß Landeshochschulgesetz

(1) Für die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ können

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler vorgeschlagen

werden, wenn:

1. in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an der hmt Rostock ausgeübt

wurde,

2. hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis, die den Anforderungen an die

Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, ausgewiesen werden können

und

3. durch die Gewinnung als Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor eine Bindung an

die hmt Rostock gelingt und das Lehrangebot ergänzt oder bereichert wird.

§ 3 Besondere Leistungen

Für das Vorliegen hervorragender Leistungen in der Wissenschaft, Kunst und Lehre können

insbesondere von Bedeutung sein:

1. Nachweis eines Listenplatzes in einem Berufungsverfahren an einer deutschen Hochschule,

2. Vertretung einer Professur (mindestens zwei Semester),

3. Nachweis der aktiven Vertretung einer eigenständigen Forschungs- oder Kunstrichtung innerhalb des Fachs,

4. regelmäßige herausragende Leistungen in der Kunst (Konzert- und Theaterbetrieb

etc.) oder der Wissenschaft,

5. überdurchschnittliches oder besonderes Engagement in der Hochschullehre (beispielsweise Aufbau und Leitung einer Instrumental-Hauptfachklasse),

6. überdurchschnittliches oder besonderes Engagement in der Hochschulorganisation

(beispielsweise Abteilungs- oder Fachgruppenleitung),

7. eingeworbene Projekte und Drittmittel,

8. Mitarbeit in herausgehobenen nationalen und internationalen Projekten in Wissenschaft und Kunst,

9. Organisation von bedeutsamen nationalen oder internationalen wissenschaftlichen

Tagungen oder künstlerischen Projekten wie Festivals, Konzertreihen oder Wettbewerben oder Akademien,

10. kontinuierliche Forschungs-, Vortrags- bzw. Publikationstätigkeit,

11. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Preise und Auszeichnungen,

12. besondere Verdienste in der Nachwuchsförderung,

13. besondere kollegiale Fähigkeiten, Vermittlung, Kooperation und Teamentwicklung,

institutsübergreifendes Engagement.

§ 4 Verkürzung der Vierjahresfrist

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen kann die in § 2 Absatz 1 festgelegte Vierjahresfrist in Ausnahmefällen verkürzt werden. Als solche Leistungen kommen insbesondere in Be-

tracht:

1. Nachweis eines Rufes auf eine W 2- oder W 3-Professur oder zumindest eines Listenplatzes in einem Berufungsverfahren an einer deutschen Hochschule,

2. Lehrstuhlvertretung von mindestens vier Semestern,

3. hochrangige wissenschaftliche und/oder künstlerische Preise und Auszeichnungen.

Entscheidend ist das Gesamtbild.

§ 5 Gutachten

(1) Die hervorragenden Leistungen in Kunst, Forschung und Lehre oder in der beruflichen

Praxis sind im Vorschlag durch zwei auswärtige Gutachten zu begründen.

(2) Die Gutachten sollen die gleichen Standards erfüllen wie auswärtige Gutachten in regulären Berufungsverfahren. Die üblichen Regeln zur Befangenheit sind zu beachten.

(3) Der Senat kann Gutachten zurückweisen, deren Umfang und Qualität nicht den üblichen

Standards von Gutachten in Berufungsverfahren entspricht, und zur Vorbereitung der Entscheidung ein weiteres Gutachten anfordern.

§ 6 Verfahrensablauf

(1) Die Einleitung eines Verfahrens auf Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ erfolgt auf Antrag mindestens einer hauptamtlich tätigen Lehrkraft

der hmt und wird mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw. der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter vorbesprochen. Ein Antrag für die eigene Person

kann nicht beauftragt oder gestellt werden. Das Rektorat kann ebenfalls Anträge vorlegen.

(2) Mit positivem Votum innerhalb der Abteilung oder Fachgruppe wird der Antrag mit der

jeweiligen Institutsleitung besprochen. Ein Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

1. eine ausführliche schriftliche Erläuterung und Würdigung durch die Antragstellerin/den Antragsteller,

2. einen Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Werdegang der oder des Vorgeschlagenen erkennbar ist,

3. den Nachweis einer regelmäßigen kontinuierlichen Lehrtätigkeit nach § 2 Absatz 1.

(3) Die Institutsleitungen überprüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und leiten den An-

trag zum Beschluss über eine Eröffnung des Verfahrens an den Senatsvorsitz weiter. Dieser

sammelt die Anträge bis zur Sitzung, in welcher die Beschlussfassung über die Eröffnung der

Verfahren gebündelt erfolgt.

(4) Der Senat entscheidet in nichtöffentlicher Aussprache anhand der eingereichten Unterlagen über die Eröffnung der Verfahren. Die Antragssteller sind dazu einzuladen. Die Institutsleitungen sind dafür verantwortlich, dass die vorgeschlagenen Personen die gesetzlichen

Anforderungen sowie die Voraussetzungen dieser Verfahrensrichtlinie erfüllen. Dem Rektorat ist die Möglichkeit einer ausführlichen Stellungnahme und Empfehlung über die Eröffnung

der Verfahren zu geben. Bei mehreren Anträgen wird ein Ausgleich der einzelnen Institute

und Fächer angestrebt.

(5) Die Abstimmung über die Eröffnung jedes Verfahrens erfolgt geheim. Sofern der Senat zu

einem positiven Votum kommt, setzt die oder der Senatsvorsitzende die vorgeschlagenen

Personen sowie die Antragssteller/innen über die Eröffnung der Verfahren vertraulich in

Kenntnis und bittet um Benennung von mindestens zwei möglichen Gutachterinnen oder

Gutachtern gemäß § 5. Die Gutachten werden anschließend über den Senatsvorsitz eingeholt.

(6) Lehnt der Senat den Antrag auf Eröffnung ab, informiert der oder die Senatsvorsitzende

die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich darüber. Das Verfahren ist in diesem

Fall beendet.

(7) Nach Vorliegen der Gutachten beschließt der Senat erneut auf deren Grundlage und unter

Berücksichtigung der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sowie einer Stellungnahme

des Rektorats über die eingereichten Anträge in geheimer Abstimmung. Ein Beschluss kann

nur erfolgen, wenn alle stimmberechtigten Senatsmitglieder die Gutachten eingesehen ha-

ben.

§ 7 Verleihung der Bezeichnung

(1) Mit Beschluss des Senats ist die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“

verliehen.

(2) Die Bezeichnung darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die betroffene Person

die Urkunde über die Verleihung erhalten hat. Die Urkunde wird von der Rektorin oder dem

Rektor und der oder dem Vorsitzenden des Senats unterzeichnet und in der Regel in einer

hochschulöffentlichen Veranstaltung zu Beginn eines akademischen Jahres mit einer persönlichen Laudatio überreicht.

(3) Die Institutsleitungen überprüfen, dass nach der Verleihung der Honorarprofessur die

Lehrtätigkeit tatsächlich fortgeführt wird.

§ 8 Widerruf und Erlöschen

(1) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ kann auf Antrag der Institutsleitungen oder des Rektorats durch den Senat nach § 73 Absatz 3 in Verbindung mit § 72

Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes widerrufen werden, wenn die betreffende Person vor

Vollendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgeblichen Regelaltersgrenze

ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbstständige Lehrtätigkeit ausübt. Ferner kann sie

widerrufen werden bei:

1. Verzicht der Honorarprofessorin oder des Honorarprofessors,

2. einem schweren Verstoß gegen allgemein anerkannte Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis,

3. sonstigem Verhalten, welches das Ansehen oder das Vertrauen in die Stellung einer

Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors an der Hochschule für Musik und

Theater Rostock verletzt, insbesondere, wenn dadurch die Interessen der Hochschule

nachhaltig beeinträchtigt werden,

4. Begehung einer Handlung, welche bei einer Beamtin oder einem Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem förmlichen Disziplinarverfahren oder

die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hätte.

(2) Eine Honorarprofessur erlischt ohne Weiteres bei der Ernennung zur Professorin bzw. zum

Professor; bei einer befristeten Ernennung zur Professorin bzw. zum Professor ruht die Be-

zeichnung und die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit.

(3) Mit Widerruf oder Erlöschen darf die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ nicht mehr geführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hochschule für Mu-

sik und Theater Rostock in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik und Theater

Rostock vom 8. Oktober.

Rostock, den 7. Januar 2020

Der amtierende Rektor

der Hochschule für Musik und Theater Rostock

Prof. Dr. Oliver Krämer

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