Verfahrensordnung für die Verleihung einer Honorarprofessur an der Hochschule für Musik und Theater Rostock
vom 7. Januar 2020
in der Fassung vom 6. Juli 2022
Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557), hat die Hochschule für Musik und Theater Rostock
die folgende Verfahrensordnung für die Verleihung einer Honorarprofessur als Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Gemäß § 73 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes kann der Senat die Bezeichnung „Ho-
norarprofessorin“/„Honorarprofessor“ verleihen. Diese Verfahrensordnung soll Transparenz
sowie eine einheitliche Vorgehensweise und Gleichbehandlung der Anträge innerhalb der
Hochschule gewährleisten.
(2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ darf nicht neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder anderen entsprechenden Bezeichnungen verliehen werden. Sie begründet kein Dienstverhältnis.
(3) Die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ ist ein herausgehobenes Ereignis und eine besondere persönliche Auszeichnung innerhalb der Hochschule:
Die Verleihung wird deshalb nur in vierjährigem Turnus vollzogen, beginnend im Jahr 2022.
Ausnahmen sind in § 4 geregelt.
§ 2 Inhaltliche Anforderungen gemäß Landeshochschulgesetz
(1) Für die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ können
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler vorgeschlagen
werden, wenn:
1. in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an der hmt Rostock ausgeübt
wurde,
2. hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis, die den Anforderungen an die
Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, ausgewiesen werden können
und
3. durch die Gewinnung als Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor eine Bindung an
die hmt Rostock gelingt und das Lehrangebot ergänzt oder bereichert wird.
§ 3 Besondere Leistungen
Für das Vorliegen hervorragender Leistungen in der Wissenschaft, Kunst und Lehre können
insbesondere von Bedeutung sein:
1. Nachweis eines Listenplatzes in einem Berufungsverfahren an einer deutschen Hochschule,
2. Vertretung einer Professur (mindestens zwei Semester),
3. Nachweis der aktiven Vertretung einer eigenständigen Forschungs- oder Kunstrichtung innerhalb des Fachs,
4. regelmäßige herausragende Leistungen in der Kunst (Konzert- und Theaterbetrieb
etc.) oder der Wissenschaft,
5. überdurchschnittliches oder besonderes Engagement in der Hochschullehre (beispielsweise Aufbau und Leitung einer Instrumental-Hauptfachklasse),
6. überdurchschnittliches oder besonderes Engagement in der Hochschulorganisation
(beispielsweise Abteilungs- oder Fachgruppenleitung),
7. eingeworbene Projekte und Drittmittel,
8. Mitarbeit in herausgehobenen nationalen und internationalen Projekten in Wissenschaft und Kunst,
9. Organisation von bedeutsamen nationalen oder internationalen wissenschaftlichen
Tagungen oder künstlerischen Projekten wie Festivals, Konzertreihen oder Wettbewerben oder Akademien,
10. kontinuierliche Forschungs-, Vortrags- bzw. Publikationstätigkeit,
11. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Preise und Auszeichnungen,
12. besondere Verdienste in der Nachwuchsförderung,
13. besondere kollegiale Fähigkeiten, Vermittlung, Kooperation und Teamentwicklung,
institutsübergreifendes Engagement.
§ 4 Verkürzung der Vierjahresfrist
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen kann die in § 2 Absatz 1 festgelegte Vierjahresfrist in Ausnahmefällen verkürzt werden. Als solche Leistungen kommen insbesondere in Be-
tracht:
1. Nachweis eines Rufes auf eine W 2- oder W 3-Professur oder zumindest eines Listenplatzes in einem Berufungsverfahren an einer deutschen Hochschule,
2. Lehrstuhlvertretung von mindestens vier Semestern,
3. hochrangige wissenschaftliche und/oder künstlerische Preise und Auszeichnungen.
Entscheidend ist das Gesamtbild.
§ 5 Gutachten
(1) Die hervorragenden Leistungen in Kunst, Forschung und Lehre oder in der beruflichen
Praxis sind im Vorschlag durch zwei auswärtige Gutachten zu begründen.
(2) Die Gutachten sollen die gleichen Standards erfüllen wie auswärtige Gutachten in regulären Berufungsverfahren. Die üblichen Regeln zur Befangenheit sind zu beachten.
(3) Der Senat kann Gutachten zurückweisen, deren Umfang und Qualität nicht den üblichen
Standards von Gutachten in Berufungsverfahren entspricht, und zur Vorbereitung der Entscheidung ein weiteres Gutachten anfordern.
§ 6 Verfahrensablauf
(1) Die Einleitung eines Verfahrens auf Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ erfolgt auf Antrag mindestens einer hauptamtlich tätigen Lehrkraft
der hmt und wird mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw. der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter vorbesprochen. Ein Antrag für die eigene Person
kann nicht beauftragt oder gestellt werden. Das Rektorat kann ebenfalls Anträge vorlegen.
(2) Mit positivem Votum innerhalb der Abteilung oder Fachgruppe wird der Antrag mit der
jeweiligen Institutsleitung besprochen. Ein Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
1. eine ausführliche schriftliche Erläuterung und Würdigung durch die Antragstellerin/den Antragsteller,
2. einen Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Werdegang der oder des Vorgeschlagenen erkennbar ist,
3. den Nachweis einer regelmäßigen kontinuierlichen Lehrtätigkeit nach § 2 Absatz 1.
(3) Die Institutsleitungen überprüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und leiten den An-
trag zum Beschluss über eine Eröffnung des Verfahrens an den Senatsvorsitz weiter. Dieser
sammelt die Anträge bis zur Sitzung, in welcher die Beschlussfassung über die Eröffnung der
Verfahren gebündelt erfolgt.
(4) Der Senat entscheidet in nichtöffentlicher Aussprache anhand der eingereichten Unterlagen über die Eröffnung der Verfahren. Die Antragssteller sind dazu einzuladen. Die Institutsleitungen sind dafür verantwortlich, dass die vorgeschlagenen Personen die gesetzlichen
Anforderungen sowie die Voraussetzungen dieser Verfahrensrichtlinie erfüllen. Dem Rektorat ist die Möglichkeit einer ausführlichen Stellungnahme und Empfehlung über die Eröffnung
der Verfahren zu geben. Bei mehreren Anträgen wird ein Ausgleich der einzelnen Institute
und Fächer angestrebt.
(5) Die Abstimmung über die Eröffnung jedes Verfahrens erfolgt geheim. Sofern der Senat zu
einem positiven Votum kommt, setzt die oder der Senatsvorsitzende die vorgeschlagenen
Personen sowie die Antragssteller/innen über die Eröffnung der Verfahren vertraulich in
Kenntnis und bittet um Benennung von mindestens zwei möglichen Gutachterinnen oder
Gutachtern gemäß § 5. Die Gutachten werden anschließend über den Senatsvorsitz eingeholt.
(6) Lehnt der Senat den Antrag auf Eröffnung ab, informiert der oder die Senatsvorsitzende
die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich darüber. Das Verfahren ist in diesem
Fall beendet.
(7) Nach Vorliegen der Gutachten beschließt der Senat erneut auf deren Grundlage und unter
Berücksichtigung der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sowie einer Stellungnahme
des Rektorats über die eingereichten Anträge in geheimer Abstimmung. Ein Beschluss kann
nur erfolgen, wenn alle stimmberechtigten Senatsmitglieder die Gutachten eingesehen ha-
ben.
§ 7 Verleihung der Bezeichnung
(1) Mit Beschluss des Senats ist die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“
verliehen.
(2) Die Bezeichnung darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die betroffene Person
die Urkunde über die Verleihung erhalten hat. Die Urkunde wird von der Rektorin oder dem
Rektor und der oder dem Vorsitzenden des Senats unterzeichnet und in der Regel in einer
hochschulöffentlichen Veranstaltung zu Beginn eines akademischen Jahres mit einer persönlichen Laudatio überreicht.
(3) Die Institutsleitungen überprüfen, dass nach der Verleihung der Honorarprofessur die
Lehrtätigkeit tatsächlich fortgeführt wird.
§ 8 Widerruf und Erlöschen
(1) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ kann auf Antrag der Institutsleitungen oder des Rektorats durch den Senat nach § 73 Absatz 3 in Verbindung mit § 72
Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes widerrufen werden, wenn die betreffende Person vor
Vollendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgeblichen Regelaltersgrenze
ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbstständige Lehrtätigkeit ausübt. Ferner kann sie
widerrufen werden bei:
1. Verzicht der Honorarprofessorin oder des Honorarprofessors,
2. einem schweren Verstoß gegen allgemein anerkannte Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis,
3. sonstigem Verhalten, welches das Ansehen oder das Vertrauen in die Stellung einer
Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors an der Hochschule für Musik und
Theater Rostock verletzt, insbesondere, wenn dadurch die Interessen der Hochschule
nachhaltig beeinträchtigt werden,
4. Begehung einer Handlung, welche bei einer Beamtin oder einem Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem förmlichen Disziplinarverfahren oder
die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hätte.
(2) Eine Honorarprofessur erlischt ohne Weiteres bei der Ernennung zur Professorin bzw. zum
Professor; bei einer befristeten Ernennung zur Professorin bzw. zum Professor ruht die Be-
zeichnung und die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit.
(3) Mit Widerruf oder Erlöschen darf die Bezeichnung „Honorarprofessorin“/„Honorarprofessor“ nicht mehr geführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hochschule für Mu-
sik und Theater Rostock in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik und Theater
Rostock vom 8. Oktober.
Rostock, den 7. Januar 2020
Der amtierende Rektor
der Hochschule für Musik und Theater Rostock
Prof. Dr. Oliver Krämer
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.hmt-rostock.de.
