Wahlordnung des Rektorats und des Hochschulrates
der Hochschule für Musik und Theater Rostock
(Rektorats- und Hochschulratswahlordnung)
Vom 7. November 2025
Aufgrund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-
Vorpommern (Landeshochschulgesetz, LHG M-V) in der Fassung vom 25. Januar 2011
(GVOBl. M-V S. 18), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2021 (GVOBl.
M-V S. 1018), erlässt die Hochschule für Musik und Theater die folgende Wahlordnung
als Satzung:
§ 1
Geltungsbereich, Wahlleitung, Fristen
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Rektorats und des Hochschulrates der
Hochschule für Musik und Theater Rostock.
(2) Für die Wahlen setzt die oder der Vorsitzende des Senats die Termine fest. Sie
müssen in der Vorlesungszeit liegen. Die Wahlleitung hat die Kanzlerin oder der
Kanzler.
(3) Für die Berechnung der in dieser Wahlordnung festgelegten Fristen finden die
§§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 2
Amtszeit
Die Amtszeit der Rektorin oder des Rektors beginnt mit dem auf die Wahl folgenden
Semester. Die Amtszeit der Prorektorinnen oder Prorektoren beginnt mit ihrer
Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des
Kanzlers beginnt mit dem Datum der Bestellung durch das für Wissenschaft zu-
ständige Ministerium. Die Amtszeit des Hochschulrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
§ 3
Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors
(1) Der Senat bereitet die Wahl der Rektorin oder des Rektors bei vorzeitigem
Ausscheiden unverzüglich, ansonsten spätestens vor Ende der Vorlesungszeit des
vorvorletzten Semesters ihrer oder seiner Amtszeit vor. Der Senat zieht hierzu die
oder den Vorsitzenden des Hochschulrates oder ein von ihm benanntes Mitglied des
Hochschulrates beratend hinzu.
(2) Der Senat ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl
verantwortlich. Er beschließt insbesondere über
1. den Ausschreibungstext der zu besetzenden Stelle,
2. die Frist für die Bewerbungen,
3. die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber,
4. den Termin und Ort der Befragung der Bewerberinnen und Bewerber,
5. den Wahltermin, der in der Vorlesungszeit liegen muss,
6. die Feststellung des Wahlergebnisses,
7. Wahlanfechtungen.
Die Beschlüsse zu den Ziff. 1, 2, 4 und 5 müssen unverzüglich gefasst und dem Konzil
mitgeteilt werden. Der Wahlfahrplan ist so festzulegen, dass die Wahl in dem auf das
Ende der Bewerbungsfrist folgenden Semester beendet werden kann.
(3) In dringenden Angelegenheiten ist eine Beschlussfassung des Senats zur Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors im Umlaufverfahren zulässig, sofern
kein Mitglied dem widerspricht.
§ 4
Wahl der Rektorin oder des Rektors
(1) Die Stelle der Rektorin/des Rektors ist unverzüglich nach Beschlussfassung über
den Wahlfahrplan öffentlich auszuschreiben. Die Bewerbungsfrist soll mindestens
fünf Wochen betragen. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlfahrplan und die Wahlordnung im Internet einzusehen sind.
(2) Bewerbungen sind über das digitale Bewerbungsportal auf der Website der Hochschule an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Senats zu richten.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt sicher, dass die Bewerbungen vor dem
Datum des Bewerbungsschlusses nicht eingesehen werden können.
(4) Zur Sichtung der Bewerbungen, Prüfung der Eignung der Kandidatinnen oder
Kandidaten und Vorbereitung der Entscheidungen des Senats über den Wahlvorschlag
kann der Senat eine Auswahlkommission bilden, die aus vier Mitgliedern der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Studierenden, einem Mitglied
aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und einem
Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, darunter die
oder der Vorsitzende des Senats, sowie der Vertreterin oder dem Vertreter des
Hochschulrats besteht.
(5) Unverzüglich nach Ablauf der Ausschreibungsfrist öffnet der Senat oder die Auswahlkommission die Bewerbungen, entscheidet über die Gültigkeit der Bewerbungen
und sucht diejenigen Bewerberinnen und Bewerber für die öffentliche Befragung aus,
die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Die oder der Vorsitzende unterrichtet
unverzüglich
1. die für die Befragung ausgesuchten Bewerberinnen und Bewerber;
2. gegebenenfalls den Senat sowie das Konzil und den Hochschulrat über die
nicht zugelassenen und die zur Anhörung eingeladenen Bewerberinnen und
Bewerber.
Bereitet eine Auswahlkommission die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für
die Befragung vor, bedarf es einer Entscheidung des Senats über die Liste der zur
Befragung einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber.
(6) Alle Bewerbungsunterlagen werden für den Senat und das Konzil zur Einsicht im
Bewerbungsportal bereitgestellt. Eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber
(Name, Vorname, Geburtsdatum, derzeitige berufliche Tätigkeit) und ergänzende
Übersichten zur Qualifikation ist im Bewerbungsportal einsehbar. Das Anfertigen von
Kopien der Unterlagen ist nur erlaubt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles
dies erfordern. Darüber befindet die oder der Vorsitzende des Senats. Die Kopien
sind vertraulich zu behandeln und nach Beendigung des Wahlverfahrens gesichert zu
vernichten bzw. zurückzugeben.
(7) Auf schriftlichen Vorschlag von mindestens sechs Mitgliedern des Senats sind
Personen, die sich nicht beworben haben, zur Befragung einzuladen. Jedes Mitglied
kann während eines Wahlverfahrens nur eine Bewerberin oder einen Bewerber
vorschlagen. Sofern der Hochschulrat dem Senat einen Wahlvorschlag vorlegt, werden auch die von ihm genannten Persönlichkeiten zur Befragung eingeladen. Der
Senat darf nur Vorschläge berücksichtigen, die spätestens acht Arbeitstage vor dem
Termin der Befragung bei ihm eingegangen sind. Bei Persönlichkeiten, die sich nicht
beworben haben, sind dem Vorschlag neben einer schriftlichen Zustimmungserklärung Unterlagen beizufügen, die einer üblichen Bewerbung entsprechen. Für die
Unterlagen der nach diesem Absatz vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten
gilt Abs. 5 entsprechend.
(8) Die Befragung findet in hochschulöffentlicher Sitzung des Senats, zu der auch die
Mitglieder des Konzils und des Hochschulrates geladen werden, statt. Sollten Kandidatinnen oder Kandidaten den Termin nicht wahrnehmen können, kann der Senat
einen späteren Termin oder einen zweiten Anhörungstermin unter Beachtung von § 3
Abs. 2 Satz 4 festsetzen. Die oder der Vorsitzende legt die Reihenfolge und die
Termine der Befragungen fest. Die Kandidatinnen oder Kandidaten werden einzeln
und in Abwesenheit der anderen Kandidatinnen oder Kandidaten befragt. Jede
Befragung beginnt mit einer kurzen Selbstdarstellung der Kandidatinnen oder Kandidaten, gefolgt von einer Befragung durch die Mitglieder des Senats, des Konzils und
des Hochschulrates.
(9) Spätestens drei Wochen nach der Befragung berät der Senat über den Wahlvorschlag. Er kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder das Verfahren abbrechen und die Stelle der Rektorin/des Rektors neu ausschreiben.
Beschließt der Senat keine Neuausschreibung, stellt er in geheimer Wahl eine Liste
mit den in die engere Wahl kommenden Kandidatinnen/Kandidaten (Wahlvorschlag)
auf. Über die Aufnahme in den Wahlvorschlag stimmt der Senat in einem Wahlgang
über jede einzelne Kandidatin oder jeden einzelnen Kandidaten mit Ja, Nein oder
Enthaltung ab. In den Wahlvorschlag ist aufgenommen, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Wahlvorschlag ist umgehend
hochschulintern zu veröffentlichen.
(10) Die Wahlsitzung des Konzils kann unmittelbar auf die Aufstellung des Wahlvorschlags folgen, sie soll binnen fünf Arbeitstagen durchgeführt werden.
(11) Die Wahlhandlung findet unter Leitung der Kanzlerin oder des Kanzlers statt.
Ist nur eine Kandidatin oder ein Kandidat nominiert und erreicht sie oder er im ersten
Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der dem Konzil angehörenden Mitglieder nicht,
so ist die Wahl nicht zustande gekommen. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder
Kandidaten keiner von ihnen im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der dem
Konzil angehörenden Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidatinnen bzw. Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben. Vereinigt eine Kandidatin oder ein Kandidat im ersten Wahlgang die
relative Stimmenmehrheit auf sich und erzielen zwei oder mehr Kandidatinnen oder
Kandidaten dieselbe Stimmenzahl, findet die Stichwahl zwischen diesen Kandidatinnen oder Kandidaten statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit
der Stimmen der dem Konzil angehörenden Stimmen erreicht.
(12) Erreicht keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten im zweiten Wahlgang die
Mehrheit der Stimmen der dem Konzil angehörenden Mitglieder, so ist das Wahlverfahren beendet. Der Senat muss dann einen neuen Wahlvorschlag unterbreiten.
§ 5
Wahlniederschrift, Einspruch gegen die Wahl
Über den Verlauf der Wahl, die Stimmenauszählung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Mit der Behauptung, dass gegen
wesentliche Vorschriften dieser Wahlordnung verstoßen worden ist und eine
Berichtigung nicht erfolgt ist, kann ein Mitglied des Konzils die Wahl anfechten, es
sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst
werden konnte. Ein Einspruch gegen die Wahl kann bis nach Bekanntgabe der
Stimmenauszählung, jedoch vor Feststellung des Wahlergebnisses, vorgebracht
werden. Hierüber entscheidet das Konzil, gegebenenfalls in einer eigenen Sitzung,
durch unanfechtbaren Beschluss. Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift
durch die oder den Vorsitzenden des Konzils und der Protokollführerin oder den
Protokollführer ist das Wahlergebnis festgestellt.
§ 6
Rücknahme der Kandidatur, Annahme der Wahl
(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann jederzeit, spätestens bis zum Zeitpunkt
der Ausgabe der Stimmzettel, ihre oder seine Kandidatur zurückziehen.
(2) Die oder der Gewählte muss unmittelbar nach der Wahl gegenüber der oder dem
Vorsitzenden des Konzils erklären, ob sie bzw. er die Wahl annimmt.
§ 7
Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren
(1) Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren soll spätestens drei Monate nach
der Wahl der Rektorin oder des Rektors erfolgen. Für jede Kandidatin/jeden
Kandidaten des Vorschlags soll das Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor
hergestellt werden. Die Prorektorinnen oder Prorektoren der abgelaufenen Amtszeit
nehmen ihre Ämter bis zur Wahl weiter wahr.
(2) Der Sitzungstag, an dem der Senat seinen Wahlvorschlag für die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren durch das Konzil berät und beschließt, ist durch die oder
den Vorsitzenden des Senats mindestens vier Wochen vorher bekannt zu machen.
(3) Alle Kandidatinnen oder Kandidaten stellen sich in der Sitzung des Senats, in der
über den Wahlvorschlag beschlossen wird, vor, es sei denn, der Senat verzichtet
ausdrücklich auf die Vorstellung. Sie erhalten Gelegenheit, die Vorschläge durch persönliche Angaben zum beruflichen Werdegang unter Berücksichtigung der Ausübung
einer Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung zu ergänzen. Der Wahlvorschlag ist umgehend hochschulintern zu veröffentlichen.
(4) Die Wahlsitzung des Konzils findet spätestens vier Wochen nach dem Beschluss
des Wahlvorschlags statt.
(5) In der Wahlsitzung stellen sich die vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt der Prorektorin/des Prorektors dem Konzil vor. Bei der Vorstellung
können Fragen an die Kandidatin oder den Kandidaten gestellt werden.
(6) Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren ist grundsätzlich als Mehrheitswahl
durchzuführen. Jedes Konzilsmitglied hat so viele Stimmen wie im jeweiligen Wahlgang Prorektorinnen oder Prorektoren zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Ist die Anzahl der Kandidatinnen oder Kandidaten so groß wie oder kleiner als
die Anzahl der zu wählenden Prorektorinnen oder Prorektoren, ist die Wahl als
Einzelwahl durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei der Mehrheitswahl sind jedoch in der
Reihenfolge der erreichten Stimmen nur so viele Kandidatinnen oder Kandidaten
gewählt, wie Prorektorinnen oder Prorektoren zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit
von zwei oder mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten, die ein eindeutiges
Wahlergebnis verhindert, ist im zweiten Wahlgang nur die Reihenfolge der erreichten
Stimmen entscheidend.
(7) Die gewählten Prorektorinnen oder Prorektoren werden von der Rektorin bzw.
dem Rektor bestellt.
§ 8
Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers
Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom
Konzil gewählt. Das Rektorat bereitet den Wahlvorschlag vor. Für die Wahl der
Kanzlerin oder des Kanzlers gelten im Übrigen die Grundsätze zur Wahl der Rektorin
oder des Rektors.
§ 9
Wahl des Hochschulrates
(1) Der Hochschulrat wird auf Vorschlag des Senats, der im Benehmen mit dem
Rektorat aufgestellt wird, vom Konzil gewählt.
Der Sitzungstag, an dem der Senat seinen Wahlvorschlag für die Wahl des Hochschulrats durch das Konzil berät und beschließt, ist durch die oder den Vorsitzenden des
Senats mindestens vier Wochen vorher bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass alle Mitglieder der Hochschule für Musik und Theater
das Recht haben, dem Senat bis zum 10. Tag vor dem bezeichneten Sitzungstag des
Senats geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Für den Wahlvorschlag des Senats an das Konzil wird über jede Kandidatin/jeden Kandidaten einzeln
abgestimmt.
(2) Die Sitzung des Konzils, in der der Hochschulrat gewählt wird,
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