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Wahlordnung des Rektorats und Hochschulrates

Eckdaten

Hochschule
HMT Rostock
Website
hmt-rostock.de ↗
Standort
Rostock
Stellenart
Sonstige

Wahlordnung des Rektorats und des Hochschulrates

der Hochschule für Musik und Theater Rostock

(Rektorats- und Hochschulratswahlordnung)

Vom 7. November 2025

Aufgrund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-

Vorpommern (Landeshochschulgesetz, LHG M-V) in der Fassung vom 25. Januar 2011

(GVOBl. M-V S. 18), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2021 (GVOBl.

M-V S. 1018), erlässt die Hochschule für Musik und Theater die folgende Wahlordnung

als Satzung:

§ 1

Geltungsbereich, Wahlleitung, Fristen

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Rektorats und des Hochschulrates der

Hochschule für Musik und Theater Rostock.

(2) Für die Wahlen setzt die oder der Vorsitzende des Senats die Termine fest. Sie

müssen in der Vorlesungszeit liegen. Die Wahlleitung hat die Kanzlerin oder der

Kanzler.

(3) Für die Berechnung der in dieser Wahlordnung festgelegten Fristen finden die

§§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 2

Amtszeit

Die Amtszeit der Rektorin oder des Rektors beginnt mit dem auf die Wahl folgenden

Semester. Die Amtszeit der Prorektorinnen oder Prorektoren beginnt mit ihrer

Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des

Kanzlers beginnt mit dem Datum der Bestellung durch das für Wissenschaft zu-

ständige Ministerium. Die Amtszeit des Hochschulrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung.

§ 3

Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors

(1) Der Senat bereitet die Wahl der Rektorin oder des Rektors bei vorzeitigem

Ausscheiden unverzüglich, ansonsten spätestens vor Ende der Vorlesungszeit des

vorvorletzten Semesters ihrer oder seiner Amtszeit vor. Der Senat zieht hierzu die

oder den Vorsitzenden des Hochschulrates oder ein von ihm benanntes Mitglied des

Hochschulrates beratend hinzu.

(2) Der Senat ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl

verantwortlich. Er beschließt insbesondere über

1. den Ausschreibungstext der zu besetzenden Stelle,

2. die Frist für die Bewerbungen,

3. die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber,

4. den Termin und Ort der Befragung der Bewerberinnen und Bewerber,

5. den Wahltermin, der in der Vorlesungszeit liegen muss,

6. die Feststellung des Wahlergebnisses,

7. Wahlanfechtungen.

Die Beschlüsse zu den Ziff. 1, 2, 4 und 5 müssen unverzüglich gefasst und dem Konzil

mitgeteilt werden. Der Wahlfahrplan ist so festzulegen, dass die Wahl in dem auf das

Ende der Bewerbungsfrist folgenden Semester beendet werden kann.

(3) In dringenden Angelegenheiten ist eine Beschlussfassung des Senats zur Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors im Umlaufverfahren zulässig, sofern

kein Mitglied dem widerspricht.

§ 4

Wahl der Rektorin oder des Rektors

(1) Die Stelle der Rektorin/des Rektors ist unverzüglich nach Beschlussfassung über

den Wahlfahrplan öffentlich auszuschreiben. Die Bewerbungsfrist soll mindestens

fünf Wochen betragen. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlfahrplan und die Wahlordnung im Internet einzusehen sind.

(2) Bewerbungen sind über das digitale Bewerbungsportal auf der Website der Hochschule an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Senats zu richten.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt sicher, dass die Bewerbungen vor dem

Datum des Bewerbungsschlusses nicht eingesehen werden können.

(4) Zur Sichtung der Bewerbungen, Prüfung der Eignung der Kandidatinnen oder

Kandidaten und Vorbereitung der Entscheidungen des Senats über den Wahlvorschlag

kann der Senat eine Auswahlkommission bilden, die aus vier Mitgliedern der Gruppe

der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Studierenden, einem Mitglied

aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und einem

Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, darunter die

oder der Vorsitzende des Senats, sowie der Vertreterin oder dem Vertreter des

Hochschulrats besteht.

(5) Unverzüglich nach Ablauf der Ausschreibungsfrist öffnet der Senat oder die Auswahlkommission die Bewerbungen, entscheidet über die Gültigkeit der Bewerbungen

und sucht diejenigen Bewerberinnen und Bewerber für die öffentliche Befragung aus,

die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Die oder der Vorsitzende unterrichtet

unverzüglich

1. die für die Befragung ausgesuchten Bewerberinnen und Bewerber;

2. gegebenenfalls den Senat sowie das Konzil und den Hochschulrat über die

nicht zugelassenen und die zur Anhörung eingeladenen Bewerberinnen und

Bewerber.

Bereitet eine Auswahlkommission die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für

die Befragung vor, bedarf es einer Entscheidung des Senats über die Liste der zur

Befragung einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber.

(6) Alle Bewerbungsunterlagen werden für den Senat und das Konzil zur Einsicht im

Bewerbungsportal bereitgestellt. Eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber

(Name, Vorname, Geburtsdatum, derzeitige berufliche Tätigkeit) und ergänzende

Übersichten zur Qualifikation ist im Bewerbungsportal einsehbar. Das Anfertigen von

Kopien der Unterlagen ist nur erlaubt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles

dies erfordern. Darüber befindet die oder der Vorsitzende des Senats. Die Kopien

sind vertraulich zu behandeln und nach Beendigung des Wahlverfahrens gesichert zu

vernichten bzw. zurückzugeben.

(7) Auf schriftlichen Vorschlag von mindestens sechs Mitgliedern des Senats sind

Personen, die sich nicht beworben haben, zur Befragung einzuladen. Jedes Mitglied

kann während eines Wahlverfahrens nur eine Bewerberin oder einen Bewerber

vorschlagen. Sofern der Hochschulrat dem Senat einen Wahlvorschlag vorlegt, werden auch die von ihm genannten Persönlichkeiten zur Befragung eingeladen. Der

Senat darf nur Vorschläge berücksichtigen, die spätestens acht Arbeitstage vor dem

Termin der Befragung bei ihm eingegangen sind. Bei Persönlichkeiten, die sich nicht

beworben haben, sind dem Vorschlag neben einer schriftlichen Zustimmungserklärung Unterlagen beizufügen, die einer üblichen Bewerbung entsprechen. Für die

Unterlagen der nach diesem Absatz vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten

gilt Abs. 5 entsprechend.

(8) Die Befragung findet in hochschulöffentlicher Sitzung des Senats, zu der auch die

Mitglieder des Konzils und des Hochschulrates geladen werden, statt. Sollten Kandidatinnen oder Kandidaten den Termin nicht wahrnehmen können, kann der Senat

einen späteren Termin oder einen zweiten Anhörungstermin unter Beachtung von § 3

Abs. 2 Satz 4 festsetzen. Die oder der Vorsitzende legt die Reihenfolge und die

Termine der Befragungen fest. Die Kandidatinnen oder Kandidaten werden einzeln

und in Abwesenheit der anderen Kandidatinnen oder Kandidaten befragt. Jede

Befragung beginnt mit einer kurzen Selbstdarstellung der Kandidatinnen oder Kandidaten, gefolgt von einer Befragung durch die Mitglieder des Senats, des Konzils und

des Hochschulrates.

(9) Spätestens drei Wochen nach der Befragung berät der Senat über den Wahlvorschlag. Er kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder das Verfahren abbrechen und die Stelle der Rektorin/des Rektors neu ausschreiben.

Beschließt der Senat keine Neuausschreibung, stellt er in geheimer Wahl eine Liste

mit den in die engere Wahl kommenden Kandidatinnen/Kandidaten (Wahlvorschlag)

auf. Über die Aufnahme in den Wahlvorschlag stimmt der Senat in einem Wahlgang

über jede einzelne Kandidatin oder jeden einzelnen Kandidaten mit Ja, Nein oder

Enthaltung ab. In den Wahlvorschlag ist aufgenommen, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Wahlvorschlag ist umgehend

hochschulintern zu veröffentlichen.

(10) Die Wahlsitzung des Konzils kann unmittelbar auf die Aufstellung des Wahlvorschlags folgen, sie soll binnen fünf Arbeitstagen durchgeführt werden.

(11) Die Wahlhandlung findet unter Leitung der Kanzlerin oder des Kanzlers statt.

Ist nur eine Kandidatin oder ein Kandidat nominiert und erreicht sie oder er im ersten

Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der dem Konzil angehörenden Mitglieder nicht,

so ist die Wahl nicht zustande gekommen. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder

Kandidaten keiner von ihnen im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der dem

Konzil angehörenden Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden

Kandidatinnen bzw. Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen

erhalten haben. Vereinigt eine Kandidatin oder ein Kandidat im ersten Wahlgang die

relative Stimmenmehrheit auf sich und erzielen zwei oder mehr Kandidatinnen oder

Kandidaten dieselbe Stimmenzahl, findet die Stichwahl zwischen diesen Kandidatinnen oder Kandidaten statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit

der Stimmen der dem Konzil angehörenden Stimmen erreicht.

(12) Erreicht keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten im zweiten Wahlgang die

Mehrheit der Stimmen der dem Konzil angehörenden Mitglieder, so ist das Wahlverfahren beendet. Der Senat muss dann einen neuen Wahlvorschlag unterbreiten.

§ 5

Wahlniederschrift, Einspruch gegen die Wahl

Über den Verlauf der Wahl, die Stimmenauszählung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Mit der Behauptung, dass gegen

wesentliche Vorschriften dieser Wahlordnung verstoßen worden ist und eine

Berichtigung nicht erfolgt ist, kann ein Mitglied des Konzils die Wahl anfechten, es

sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst

werden konnte. Ein Einspruch gegen die Wahl kann bis nach Bekanntgabe der

Stimmenauszählung, jedoch vor Feststellung des Wahlergebnisses, vorgebracht

werden. Hierüber entscheidet das Konzil, gegebenenfalls in einer eigenen Sitzung,

durch unanfechtbaren Beschluss. Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift

durch die oder den Vorsitzenden des Konzils und der Protokollführerin oder den

Protokollführer ist das Wahlergebnis festgestellt.

§ 6

Rücknahme der Kandidatur, Annahme der Wahl

(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann jederzeit, spätestens bis zum Zeitpunkt

der Ausgabe der Stimmzettel, ihre oder seine Kandidatur zurückziehen.

(2) Die oder der Gewählte muss unmittelbar nach der Wahl gegenüber der oder dem

Vorsitzenden des Konzils erklären, ob sie bzw. er die Wahl annimmt.

§ 7

Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren

(1) Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren soll spätestens drei Monate nach

der Wahl der Rektorin oder des Rektors erfolgen. Für jede Kandidatin/jeden

Kandidaten des Vorschlags soll das Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor

hergestellt werden. Die Prorektorinnen oder Prorektoren der abgelaufenen Amtszeit

nehmen ihre Ämter bis zur Wahl weiter wahr.

(2) Der Sitzungstag, an dem der Senat seinen Wahlvorschlag für die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren durch das Konzil berät und beschließt, ist durch die oder

den Vorsitzenden des Senats mindestens vier Wochen vorher bekannt zu machen.

(3) Alle Kandidatinnen oder Kandidaten stellen sich in der Sitzung des Senats, in der

über den Wahlvorschlag beschlossen wird, vor, es sei denn, der Senat verzichtet

ausdrücklich auf die Vorstellung. Sie erhalten Gelegenheit, die Vorschläge durch persönliche Angaben zum beruflichen Werdegang unter Berücksichtigung der Ausübung

einer Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung zu ergänzen. Der Wahlvorschlag ist umgehend hochschulintern zu veröffentlichen.

(4) Die Wahlsitzung des Konzils findet spätestens vier Wochen nach dem Beschluss

des Wahlvorschlags statt.

(5) In der Wahlsitzung stellen sich die vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt der Prorektorin/des Prorektors dem Konzil vor. Bei der Vorstellung

können Fragen an die Kandidatin oder den Kandidaten gestellt werden.

(6) Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren ist grundsätzlich als Mehrheitswahl

durchzuführen. Jedes Konzilsmitglied hat so viele Stimmen wie im jeweiligen Wahlgang Prorektorinnen oder Prorektoren zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Ist die Anzahl der Kandidatinnen oder Kandidaten so groß wie oder kleiner als

die Anzahl der zu wählenden Prorektorinnen oder Prorektoren, ist die Wahl als

Einzelwahl durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei der Mehrheitswahl sind jedoch in der

Reihenfolge der erreichten Stimmen nur so viele Kandidatinnen oder Kandidaten

gewählt, wie Prorektorinnen oder Prorektoren zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit

von zwei oder mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten, die ein eindeutiges

Wahlergebnis verhindert, ist im zweiten Wahlgang nur die Reihenfolge der erreichten

Stimmen entscheidend.

(7) Die gewählten Prorektorinnen oder Prorektoren werden von der Rektorin bzw.

dem Rektor bestellt.

§ 8

Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers

Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom

Konzil gewählt. Das Rektorat bereitet den Wahlvorschlag vor. Für die Wahl der

Kanzlerin oder des Kanzlers gelten im Übrigen die Grundsätze zur Wahl der Rektorin

oder des Rektors.

§ 9

Wahl des Hochschulrates

(1) Der Hochschulrat wird auf Vorschlag des Senats, der im Benehmen mit dem

Rektorat aufgestellt wird, vom Konzil gewählt.

Der Sitzungstag, an dem der Senat seinen Wahlvorschlag für die Wahl des Hochschulrats durch das Konzil berät und beschließt, ist durch die oder den Vorsitzenden des

Senats mindestens vier Wochen vorher bekannt zu machen. In der Bekanntmachung

ist darauf hinzuweisen, dass alle Mitglieder der Hochschule für Musik und Theater

das Recht haben, dem Senat bis zum 10. Tag vor dem bezeichneten Sitzungstag des

Senats geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Für den Wahlvorschlag des Senats an das Konzil wird über jede Kandidatin/jeden Kandidaten einzeln

abgestimmt.

(2) Die Sitzung des Konzils, in der der Hochschulrat gewählt wird,

Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.hmt-rostock.de.

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