Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock
vom 9. November 2021
in der Fassung vom 6. Juli 2023
Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz, LHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018), erlässt die Hochschule für Musik und
Theater Rostock die folgende Grundordnung als Satzung:
Präambel
Die Hochschule für Musik und Theater Rostock ist eine künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule. Sie dient der Pflege und Entwicklung der Künste und Wissenschaften sowie der Weitergabe von Fähigkeiten künstlerischer Gestaltung in der
Musik und der darstellenden Kunst. Sie erkennt die Frühförderung künstlerischer
Begabungen im Kindes- und Jugendalter als wichtige Aufgabe an. Die Hochschule
arbeitet national und international mit anderen Hochschulen zusammen, insbesondere pflegt sie die Kooperation mit der Universität Rostock und den künstlerischen Hochschulen des Ostseeraums. Sie unterstützt den regionalen wie den
internationalen Austausch von Studierenden und Lehrenden und leistet einen
Beitrag zum kulturellen Leben der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und des
Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 1
Name und Rechtsstellung
Die Hochschule trägt den Namen „Hochschule für Musik und Theater Rostock“. Ihr
Sitz ist Rostock. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und
zugleich eine Einrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und dieser Grundordnung
selbst.
§ 2
Zentrale Gremien
Zentrale Gremien der Hochschule sind
1. die Hochschulleitung (sie führt die Bezeichnung „Rektorat“)
2. der Senat
3. das Konzil
4. der Hochschulrat.
Die Hochschule strebt eine geschlechterparitätische Besetzung der Organe der
Selbstverwaltung und der Leitung der Hochschule sowie der Institute und Abteilungen an.
§ 3
Rektorat
(1) Mitglieder des Rektorats sind
1. die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender; sie bzw. er führt die Bezeichnung „Rektorin bzw. Rektor der Hochschule für Musik und Theater Rostock“
2. die Kanzlerin oder der Kanzler
3. zwei bis drei Prorektorinnen oder Prorektoren aus dem Kreis der Mitglieder
der Hochschule, darunter mindestens eine hauptamtliche Professorin oder
ein hauptamtlicher Professor.
Die Rektorin bzw. der Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren werden für eine
Amtszeit von vier Jahren gewählt.
(2) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig,
die nicht durch Gesetz dem Senat, dem Konzil oder anderen Organen der Hochschule zugewiesen sind.
(3) Der Senat setzt auf Vorschlag des Rektorats die Berufungskommissionen im
Benehmen mit der zuständigen Instituts- und Abteilungsleitung für die Besetzung
von Professuren ein. Die übrigen Kommissionen und Ausschüsse beruft der Senat,
soweit Gesetz oder Satzungen der Hochschule nichts anderes bestimmen.
§ 4
Rektoratskommission
(1) Das Rektorat beruft in der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat die
Rektoratskommission ein.
(2) Zu den Mitgliedern können neben dem Rektorat die Institutssprecherinnen und
Institutssprecher, die oder der Senatsvorsitzende, die Gleichstellungsbeauftragte
und ein Mitglied des Studierendenratspräsidiums gehören.
(3) Die Rektoratskommission hat ausschließlich beratende Funktion.
§ 5
Wahlen der Gremien
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Konzils und des Senats beträgt zwei Jahre.
(2) Das Wahlrecht der Hochschulmitglieder wird nach vier Gruppen getrennt
ausgeübt.
1. In der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
sowie nebenberufliche künstlerische Professorinnen und Professoren das
aktive und passive Wahlrecht. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Professorenvertreterinnen und -vertreter, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
sowie Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen der Altersgrenze
noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, haben lediglich das aktive
Wahlrecht in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2. In der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben
künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Doktorandinnen und Doktoranden sowie Lehrbeauftragte das aktive und
passive Wahlrecht. Gastdozentinnen und Gastdozenten sowie künstlerische
und wissenschaftliche Hilfskräfte haben in der Gruppe der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lediglich das aktive Wahlrecht.
3. In der Gruppe der Studierenden sind alle immatrikulierten Studierenden
wahlberechtigt, es sei denn, ihre Mitgliedschaftsrechte ruhen wegen einer
Beurlaubung von mehr als sechs Monaten Dauer. In dieser Gruppe wählen
auch studentische Hilfskräfte, soweit sie lediglich nebenberuflich tätig sind.
4. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine eigene Gruppe. Zu
ihr gehören auch Personen, die mit Zustimmung des Rektorats hauptberuflich an der Hochschule tätig sind, ohne gemäß § 50 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes deren Mitglied zu sein. Sie sind lediglich aktiv wahlberechtigt.
Gehört ein Gruppenmitglied zwei Wählergruppen an, so kann es sein Wahlrecht nur
in einer Gruppe ausüben. Es wird im Wählerverzeichnis in der höherrangigen
Gruppe geführt. Es kann sich jedoch aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter in das Wählerverzeichnis der anderen Gruppe
eintragen lassen.
(3) Die Gremien werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Abweichend davon werden die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrenden in Senat und Konzil folgendermaßen verteilt: Die ersten drei Sitze
werden an diejenigen Kandidatinnen oder Kandidaten verteilt, die innerhalb ihres
jeweiligen Instituts die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen. Die übrigen Sitze
werden danach verteilt, wer die Mehrheit aller Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die Mitglieder des Rektorats sind nicht in den Senat und in das Konzil wählbar.
(5) Die Mitgliedschaft in einem Gremium erlischt durch das Ende der Amtszeit,
Rücktritt, Ausscheiden aus der Hochschule oder Wechsel der Gruppenzugehörigkeit.
Scheidet ein Gremienmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt ein
Ersatzmitglied ein. Das Nähere regeln die Wahlordnungen.
§ 6
Senat
(1) Mitglieder des Senats sind
1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon höchstens eine Person aus dem Kreis
der Lehrbeauftragten,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Der Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Bis
zur erfolgten Wahl nimmt die Rektorin bzw. der Rektor den Vorsitz wahr.
(3) Die Mitglieder des Rektorats sowie die Gleichstellungsbeauftragte, diejenigen
Sprecherinnen und Sprecher der Institute und die oder der Vorsitzende des Studierendenrats, die nicht Senatsmitglieder sind, nehmen an den Sitzungen des
Senats mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
(4) Der Senat kann Kommissionen und Ausschüsse bilden, um die Gremien der
Hochschule in strategischen Fragen zu beraten. Dazu gehören u.a. der Bereich von
Studium und Lehre, Haushaltsangelegenheiten sowie der Bibliotheksbetrieb. In
diesen Kommissionen und Ausschüssen sollen alle Institute vertreten sein.
§ 7
Konzil
(1) Das Konzil besteht aus
1. acht Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Hochschullehrer,
2. vier Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon höchstens eine Person aus dem
Kreis der Lehrbeauftragten,
3. acht Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden,
4. vier Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Die Mitglieder des Rektorats, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied
des Studierendenrats, soweit sie nicht Mitglied des Konzils sind, nehmen an den
Sitzungen des Konzils mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, Anträge zu
stellen.
(3) Das Konzil wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Bis
zur erfolgten Wahl nimmt die Rektorin bzw. der Rektor den Vorsitz wahr.
§ 8
Hochschulrat
(1) Die Hochschule bildet einen Hochschulrat. Ihm gehören fünf bis neun Persönlichkeiten aus den Bereichen der Kunst, der Wissenschaft, der Politik, der beruflichen Praxis und der Wirtschaft an, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.
(2) Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats vom Konzil für die Dauer von
vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Arbeit der Gremien
(1) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Gremien schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung ein. Sie oder er hat auf
schriftliches Verlangen des Rektorats oder eines Drittels der stimmberechtigten
Mitglieder das Gremium einzuberufen.
(2) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird mit Beginn der
Sitzung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden festgestellt und gilt solange,
bis auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(3) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. In Personalangelegenheiten oder auf
Antrag eines stimmberechtigten Gremienmitglieds wird geheim abgestimmt. Soweit
gesetzlich nichts anderes geregelt ist, genügt für einen Beschluss die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Rektorat ist dies die Stimme der Rektorin bzw. des
Rektors. Änderungen der Grundordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Konzils.
(4) Das Konzil tagt hochschulöffentlich. Es kann die Öffentlichkeit zulassen. Der
Senat tagt hochschulöffentlich. Das Rektorat und der Hochschulrat tagen nichtöffentlich. Sie können Mitglieder der Hochschule zu ihren Sitzungen zulassen. Die
Rektorin bzw. der Rektor nimmt an Sitzungen des Hochschulrates teil. Personalund einzelne Prüfungsangelegenheiten werden stets in nichtöffentlicher Sitzung
beraten. Die Einladung mit Tagesordnung und die Beschlussprotokolle der Gremien
werden durch Aushang in der Hochschule bekannt gemacht.
(5) Sofern sie nicht ohnehin gewählte Mitglieder sind, nehmen die Leiterinnen bzw.
Leiter der Hochschulbibliothek, der Bühne und des Tonstudios an Sitzungen des
Senats und des Konzils mit beratender Stimme teil, wenn sie von deren Entscheidungen betroffen sind.
§ 10
Rektorin oder Rektor, Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Rektorin bzw. der Rektor weist den Mitgliedern des Rektorats bestimmte
Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zu. Sie bzw. er lässt
sich von einem der Prorektorinnen bzw. Prorektoren vertreten. In Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten sowie im Hinblick auf die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beschäftigten der Hochschulverwaltung wird sie bzw. er
ständig durch die Kanzlerin bzw. den Kanzler vertreten.
(2) Die Rektorin bzw. der Rektor überträgt die Ausübung des Hausrechts in Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen den jeweiligen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.
(3) Die Kanzlerin bzw. der Kanzler ist an Beschlüsse des Rektorats nicht gebunden,
soweit sie seine Zuständigkeit als Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt
verletzen. Ihr bzw. ihm ist die Funktion der Dienstellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters im Sinne des § 8 Absatz 4 des Personalvertretungsgesetzes ständig
übertragen. Für die Kanzlerin bzw. den Kanzler wird eine ständige Vertreterin oder
ein ständiger Vertreter bestellt.
§ 11
Qualitätssicherung
Die Rektorin bzw. der Rektor betraut ein Rektoratsmitglied mit Fragen der Qualitätssicherung. Das für Qualitätssicherung zuständige Rektoratsmitglied verantwortet die Evaluation innerhalb der Hochschule sowie die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studienprogrammen.
§ 12
Hochschulbibliothek
Die Hochschulbibliothek ist organisatorische Einrichtung der gesamten Hochschule
im Sinne von § 94 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes. Näheres regelt die Bibliotheksordnung.
§ 13
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden von den weiblichen
Beschäftigten der Hochschule gewählt. Das Nähere bestimmt § 21 des Gleichstellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 14
Institute
(1) An der Hochschule werden zur Organisation der Lehrangebote und Prüfungen
folgende Institute gebildet:
- Institut für Musik
- Institut für Musikpädagogik und Theaterpädagogik
- Institut für Musikwissenschaft, Musiktheorie und Komposition
- Institut für Schauspiel.
(2) Die Institute werden von einer Institutssprecherin oder einem Institutssprecher
geleitet, die bzw. der für das Lehrangebot und die Erfüllung der Prüfungs- und
Lehrverpflichtung Sorge trägt. Ein Institut kann auch von mehreren Institutssprecherinnen oder Institutssprechern gemeinsam geleitet werden. Der oder die
Institutssprecherinnen bzw. Institutssprecher werden auf Vorschlag aller am Institut
lehrenden Mitglieder der Hochschule durch die am Institut hauptamtlich tätigen
Lehrkräfte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es können nur am Institut
hauptamtlich tätige Lehrkr
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.hmt-rostock.de.
