Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
Typ
Bg
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.08.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
Vbg
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt Ii
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Anwendungsbereich
§ 37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht
Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des
Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder
2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden,
haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden
Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist
Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung
wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2
des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als
www.ris.bka.gv.at
Bundesrecht konsolidiert
Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes
Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame
Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach
§ 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die
Entlohnungsgruppe pd
1. unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe
gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um
eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c
Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c
Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlichrechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson
gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß
Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.
(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren
Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-
Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der
Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes
bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich
auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf
Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei
eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl.
Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.
(9) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf
Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen
ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
(10) § 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979
und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden,
wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
(11) §§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt
anzuwenden.
(12) § 20c VBG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der
Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht
unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des
§ 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung
(gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
www.ris.bka.gv.at
Bundesrecht konsolidiert
Nor40206103
www.ris.bka.gv.at
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.ph-noe.ac.at.
