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§ 37 VBG

Eckdaten

Hochschule
PH NÖ
Website
ph-noe.ac.at ↗
Standort
Baden
Stellenart
Sonstige

Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

Bg

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

Vbg

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt Ii

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Anwendungsbereich

§ 37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht

Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des

Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder

2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden,

haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden

Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder

2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt

Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist

Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung

wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2

des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als

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Bundesrecht konsolidiert

Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes

Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame

Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach

§ 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die

Entlohnungsgruppe pd

1. unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder

2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.

Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe

gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um

eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c

Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c

Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlichrechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson

gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß

Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.

(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren

Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der

Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes

bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich

auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf

Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei

eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl.

Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(9) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf

Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen

ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(10) § 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979

und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden,

wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

(11) §§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt

anzuwenden.

(12) § 20c VBG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der

Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht

unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des

§ 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung

(gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

www.ris.bka.gv.at

Bundesrecht konsolidiert

Nor40206103

www.ris.bka.gv.at

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