Das Wichtigste in Kürze
- Die Honorarprofessur ist ein von einer Hochschule verliehener akademischer Ehrentitel. Sie würdigt externe Fachleute, die neben ihrem Beruf in Forschung und vor allem in der Lehre mitwirken.
- Zielgruppe sind Persönlichkeiten aus der Praxis: aus Wirtschaft, Justiz, Medizin, Kultur oder Verwaltung. Eine Habilitation ist nicht erforderlich.
- Die Voraussetzungen regelt jedes Bundesland in seinem Hochschulgesetz. Verlangt werden überall herausragende fachliche Leistungen und eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule.
- Es gibt kein Berufungsverfahren: Der Titel wird auf Vorschlag des Fachbereichs verliehen, nicht über die Besetzung einer Stelle vergeben.
- Die Honorarprofessur ist unbesoldet. Sie begründet kein Dienstverhältnis, und die damit verbundene Lehre wird in aller Regel unentgeltlich erbracht.
- Der Titel berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Professor“, anders als bei der außerplanmäßigen Professur jedoch ohne den Nachweis der wissenschaftlichen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur.
Was ist eine Honorarprofessur?
Die Honorarprofessur ist ein akademischer Ehrentitel, den eine Hochschule an Personen verleiht, die außerhalb der Hochschule beruflich Herausragendes leisten und ihr zugleich als Lehrende verbunden sind. Das Wort „Honorar“ meint dabei nicht eine Bezahlung, sondern geht auf das lateinische honor, die Ehre, zurück. Eine Honorarprofessur ist also eine Ehrung, kein Beschäftigungsverhältnis und keine Planstelle.
Typische Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind erfahrene Richterinnen, leitende Ärzte, Vorstände, Spitzenbeamtinnen, Chefredakteure oder renommierte Künstler, die über Jahre regelmäßig an einer Hochschule lehren. Sie bringen Praxiswissen in die Ausbildung ein, das hauptamtliche Professuren in dieser Form oft nicht abdecken. Die Hochschule wiederum gewinnt mit dem Titel eine dauerhafte Bindung an eine angesehene Fachperson.
Damit unterscheidet sich die Honorarprofessur grundlegend von der ordentlichen Professur. Wer auf eine W-Professur berufen wird, durchläuft ein Berufungsverfahren, erhält eine Planstelle und wird nach der W-Besoldung bezahlt. Die Honorarprofessur dagegen ist ein verliehener Titel ohne Stelle und ohne Gehalt. Sie ähnelt darin der außerplanmäßigen Professur, richtet sich aber an einen anderen Personenkreis: Während die apl. Professur die volle wissenschaftliche Qualifikation einer Professur voraussetzt, ehrt die Honorarprofessur das fachliche Wirken in der beruflichen Praxis.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Honorarprofessur?
Da das Hochschulrecht Ländersache ist, regelt jedes Bundesland die Honorarprofessur in seinem eigenen Hochschulgesetz. Über alle Länder hinweg ähneln sich die Kernanforderungen: herausragende Leistungen im eigenen Fachgebiet, eine den Professorinnen und Professoren vergleichbare fachliche Eignung und eine mehrjährige, regelmäßige Lehrtätigkeit an einer Hochschule. Unterschiede bestehen vor allem beim verleihenden Organ, bei der geforderten Dauer der Lehre und bei der Frage, ob auswärtige Gutachten verlangt werden. Die folgende Übersicht fasst die maßgebliche Vorschrift je Land zusammen und verlinkt sie.
| Bundesland | Voraussetzung für die Verleihung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 und mindestens 3 Jahre selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule; nicht im Hauptamt oder als Privatdozent dieser Hochschule; in der Regel 2 Semesterwochenstunden Lehre; Bestellung durch die Hochschule (§ 55 LHG) |
| Bayern | hervorragende, durch mehrjährige Erfahrung in der Lehre an Hochschulen erworbene Eignung und die Einstellungsvoraussetzungen einer Professur; Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten, gewürdigt möglichst durch auswärtige Gutachten (Art. 68 BayHIG) |
| Berlin | hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen auf dem Niveau einer Professur und eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule (bei besonderen Leistungen in mehrjähriger Berufspraxis verzichtbar); nicht hauptberuflich an der Hochschule; Bestellung durch das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs und Beschluss des Akademischen Senats (§ 116 BerlHG) |
| Brandenburg | besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen auf dem Niveau einer Professur und eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule (bei herausragender Berufspraxis verzichtbar); Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf Antrag des Fachbereichs, nicht für hauptberuflich Tätige (§ 61 BbgHG) |
| Bremen | wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen auf dem Niveau eines Professorenamts oder eine hervorragende Berufspraxis; Bestellung durch das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs, Lehr- und Prüfungsverpflichtung wird festgelegt (§ 25 BremHG) |
| Hamburg | Sonderfall: Das Hamburgische Hochschulgesetz kennt keinen eigenen Honorarprofessur-Paragrafen. Ehrenhalber verliehene Professuren laufen über die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ (§ 17 HmbHG) |
| Hessen | besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen; Übertragung durch die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats (§ 79 HHG) |
| Mecklenburg-Vorpommern | in der Regel 5 Jahre selbständige Lehre an der Hochschule und hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis auf dem Niveau einer Berufung; Verleihung durch den Senat, Nachweis durch zwei auswärtige Gutachten (§ 73 Abs. 2 LHG M-V) |
| Niedersachsen | durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder durch Berufspraxis ausgewiesen und den Anforderungen an Professoren entsprechend; Bestellung durch die Hochschule, regelmäßige Lehrveranstaltungen (§ 35 NHG) |
| Nordrhein-Westfalen | hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis (oder in Forschung, Kunst und Lehre) auf dem Niveau einer hauptberuflichen Professur; in der Regel 5 Jahre selbständige Lehre, Nachweis durch Gutachten; Verleihung durch die Hochschule (§ 41 Abs. 2 HG) |
| Rheinland-Pfalz | an der Hochschule lehrend oder wegen wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Leistungen oder Praxiserfahrung im besonderen Interesse der Hochschule, ohne dort hauptberuflich tätig zu sein, und mit den Einstellungsvoraussetzungen einer Professur (§ 49); Bestellung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Hochschule (§ 62 HochSchG) |
| Saarland | Qualifikationsanforderungen einer Professur nach § 41, nachgewiesen durch zwei auswärtige Gutachten; mindestens 2 Semesterwochenstunden Lehre; Bestellung durch das Präsidium auf Vorschlag des Dekanats nach Anhörung des Senats (§ 50 SHSG) |
| Sachsen | Wahrnehmung von Lehraufgaben oder enge wissenschaftliche bzw. künstlerische Beziehung zur Hochschule, Voraussetzungen nach § 59, keine hauptberuflich Beschäftigten; in der Regel 2 Semesterwochenstunden Lehre; Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor (§ 67 Abs. 2 SächsHSG) |
| Sachsen-Anhalt | Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 bis 7; in der Regel 2 Semesterwochenstunden Lehre; Bestellung durch die Leitung der Hochschule (§ 47 HSG LSA) |
| Schleswig-Holstein | außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätig, wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen auf dem Niveau einer Professur und Bereitschaft zu lehren; Verleihung durch die Präsidentin oder den Präsidenten mit Zustimmung des Senats auf Vorschlag des Fachbereichs (§ 65 Abs. 2 HSG) |
| Thüringen | bedeutende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Berufspraxis, mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit und Nachweis durch Gutachten; mindestens 2 Semesterwochenstunden unentgeltliche Lehre; Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf Vorschlag des Senats (§ 90 ThürHG) |
Voraussetzungen für staatliche Universitäten nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz, Stand Juni 2026. Einzelheiten regeln die Hochschulen zusätzlich in ihren Grund- oder Berufungsordnungen. Quelle: Landeshochschulgesetze der Länder; Aufbereitung: akademische-jobs.de.
Über alle Länder hinweg zeigen sich drei Muster. Erstens verlangen sie herausragende fachliche Leistungen auf dem Niveau einer Professur, in den meisten Ländern wahlweise aus der Wissenschaft oder aus der beruflichen Praxis. Zweitens ist eine mehrjährige Lehrtätigkeit die Regel: Baden-Württemberg fordert mindestens drei Jahre, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen in der Regel fünf, die übrigen Länder verlangen allgemein eine mehrjährige selbständige Lehre. Drittens ist die laufende Lehrverpflichtung häufig auf etwa zwei Semesterwochenstunden festgelegt und wird unentgeltlich erbracht. Mehrere Länder verlangen zusätzlich auswärtige Gutachten, in Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland ausdrücklich zwei. Verliehen wird der Titel meist durch die Hochschulleitung. Eine Besonderheit ist Rheinland-Pfalz, wo formal die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf Vorschlag der Hochschule bestellt, sowie Hamburg, das gar keinen eigenen Honorarprofessur-Paragrafen kennt und stattdessen die akademische Bezeichnung „Professor“ verleiht.
Wie ist die Lage in Österreich und der Schweiz?
Auch im benachbarten Ausland gibt es Titel, die externe Fachleute für ihr Wirken an einer Hochschule auszeichnen. Sie sind der deutschen Honorarprofessur ähnlich, aber nicht deckungsgleich.
Österreich
- Auch österreichische Universitäten können den Titel „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ an Personen verleihen, die in Forschung oder Praxis Herausragendes leisten und an der Universität lehren. Die Einzelheiten regeln die Universitäten autonom in ihren Satzungen.
- Davon zu unterscheiden ist der staatliche Berufstitel „Professor“, den der Bundespräsident unabhängig von einer Hochschule als Auszeichnung verleiht.
- Beide sind Ehrungen und begründen kein Beschäftigungsverhältnis zur Universität.
Schweiz
- Einzelne Schweizer Universitäten verleihen den Titel „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ an Persönlichkeiten, die der Hochschule durch Lehre und fachliche Reputation verbunden sind.
- Die Voraussetzungen richten sich nach dem Reglement der jeweiligen Universität und dem kantonalen Recht. Eine landesweit einheitliche Regelung gibt es nicht.
- Wie in Deutschland ist der Titel eine Ehrung und keine ordentliche Professur.
Wie läuft das Verfahren bei einer Honorarprofessur ab?
Eine Honorarprofessur wird nicht ausgeschrieben und nicht beworben, denn es geht nicht um die Besetzung einer Stelle. An die Stelle eines Berufungsverfahrens tritt ein hochschulinternes Bestellungsverfahren, das in den Grundzügen überall ähnlich verläuft.
- Anregung und Vorschlag: Der Anstoß kommt aus dem Fachbereich, der eine geeignete Persönlichkeit für den Titel vorschlägt. Häufig steht am Anfang eine bereits bestehende Lehrtätigkeit, etwa über einen Lehrauftrag.
- Begutachtung: Die fachlichen Leistungen und die Qualität der Lehre werden geprüft, in mehreren Ländern durch auswärtige Gutachten. Bewertet werden das berufliche Wirken und der Beitrag zur Ausbildung.
- Beschluss der Gremien: Der Fachbereichsrat und der Senat befassen sich mit dem Vorschlag und stimmen der Verleihung zu.
- Verleihung: Den Titel verleiht je nach Land die Hochschulleitung oder die Präsidentin beziehungsweise der Präsident, in Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Hochschule sogar das Land. Die Bestellung ist häufig befristet und kann verlängert werden.
Ein Berufungsverfahren im eigentlichen Sinn findet nicht statt. Es gibt keine Ausschreibung, keine Berufungskommission und keine Verhandlung über Ausstattung und Gehalt. Die genauen Abläufe, Fristen und Nachweise legen die Hochschulen in ihren Ordnungen fest, weshalb sich die Praxis von Hochschule zu Hochschule unterscheidet.
Welchen Titel trägt ein Honorarprofessor?
Mit der Bestellung erhält man das Recht, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. Im Schriftverkehr erscheint sie meist als „Prof.“, häufig in Verbindung mit einem vorhandenen Doktorgrad als „Prof. Dr.“. Um die Art der Professur kenntlich zu machen, wird vielfach der Zusatz „Hon.-Prof.“ verwendet, etwa in amtlichen Verzeichnissen oder Vorlesungsplänen.
Die Bezeichnung ist an die Honorarprofessur als solche gebunden. Sie darf geführt werden, solange der Titel besteht und die damit verbundene Lehre ausgeübt wird. Wird die Lehrtätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht mehr wahrgenommen, kann die Hochschule den Titel und damit das Recht zur Führung der Bezeichnung widerrufen. Anders als ein Doktorgrad ist die Honorarprofessur also kein dauerhaft erworbener akademischer Grad, sondern eine an die Tätigkeit gekoppelte Auszeichnung.
Welche Aufgaben hat ein Honorarprofessor?
Die zentrale Aufgabe ist die Lehre. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bieten in ihrem Fachgebiet regelmäßig Lehrveranstaltungen an, in mehreren Ländern im Umfang von etwa zwei Semesterwochenstunden. Gerade dieser Praxisbezug ist der Zweck der Honorarprofessur: Studierende lernen von Menschen, die im jeweiligen Feld tatsächlich arbeiten.
Hinzu kommt die Mitwirkung an Prüfungen sowie, je nach Hochschule, die Betreuung von Abschlussarbeiten. In den akademischen Gremien haben Honorarprofessoren dagegen in der Regel keine volle Mitgliedschaft, da der Titel kein Dienstverhältnis begründet. Die Lehre ist die Grundlage des Titels und zugleich seine wichtigste Pflicht: Sie zu erbringen hält die Honorarprofessur aufrecht.
Erhalten Honorarprofessoren eine Bezahlung?
Nein. Die Honorarprofessur ist unbesoldet. Der Name führt hier in die Irre: „Honorar“ verweist auf die Ehre, nicht auf eine Vergütung. Aus dem Titel folgt kein Gehalt, weil ihm weder eine Planstelle noch ein Dienstverhältnis als Professor zugrunde liegt. Auch die Lehre wird in aller Regel unentgeltlich erbracht.
Das Einkommen einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors stammt aus dem Hauptberuf, also aus der Tätigkeit als Richterin, Ärztin, Vorstand oder Beraterin, die ohnehin ausgeübt wird. Für einzelne Lehrveranstaltungen oder die Anreise kann je nach Hochschule eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, doch das ist die Ausnahme und nicht mit einem Professorengehalt zu verwechseln.
Der Unterschied zur ordentlichen Professur ist damit grundlegend. Eine W-Professur ist eine besoldete Planstelle mit festem Grundgehalt nach der Besoldungsordnung W und individuell verhandelten Leistungsbezügen. Wie diese Besoldung aufgebaut ist, erläutert unser Ratgeber zur W-Besoldung. Die Honorarprofessur steht außerhalb dieses Systems.
Aktuelle Professuren und Juniorprofessuren
Sie suchen eine Anstellung als Professorin oder Professor? Hier finden Sie aktuell ausgeschriebene Professuren und Juniorprofessuren auf akademische-jobs.de.
Honorarprofessur, apl. Professur und Privatdozent: Wo liegt der Unterschied?
Drei Titel werden häufig verwechselt, weil keiner von ihnen eine besoldete Stelle bezeichnet. Der entscheidende Unterschied liegt im Personenkreis und in der Qualifikation. Die Honorarprofessur ehrt externe Fachleute aus der Praxis und setzt keine Habilitation voraus. Die außerplanmäßige Professur richtet sich an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule, die die vollen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur erfüllen. Der Privatdozent schließlich ist kein Professorentitel, sondern der mit der Habilitation erworbene Status der Lehrbefugnis, der einer apl. Professur in der Regel vorausgeht.
Gemeinsam ist allen drei Formen, dass sie unbesoldet sind und an eine fortlaufende Lehre geknüpft bleiben. Wer also den Titel „Professor“ trägt, ist nicht zwingend auf eine W-Professur berufen. Eine Honorarprofessur etwa weist vor allem auf herausragende Leistungen im Beruf und auf ein langjähriges Engagement in der akademischen Lehre hin.
Fazit
Die Honorarprofessur ist eine Ehrung für Fachleute, die ihr Praxiswissen über Jahre in die akademische Lehre einbringen. Sie ist kein besoldetes Amt, wird ohne Berufungsverfahren verliehen und bringt kein Gehalt mit sich. Die Voraussetzungen unterscheiden sich von Land zu Land, doch überall stehen herausragende fachliche Leistungen und eine regelmäßige Lehrtätigkeit im Mittelpunkt. Ihr Wert liegt nicht im Einkommen, sondern in der Anerkennung und in der dauerhaften Verbindung zwischen Hochschule und beruflicher Praxis.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!
FAQ: Häufige Fragen zur Honorarprofessur
Welche Aufgaben hat ein Honorarprofessor?
Die wichtigste Aufgabe ist die regelmäßige Lehre im eigenen Fachgebiet, in mehreren Ländern im Umfang von etwa zwei Semesterwochenstunden. Hinzu kommt die Mitwirkung an Prüfungen und teils die Betreuung von Abschlussarbeiten. Im Vordergrund steht der Praxisbezug: Honorarprofessoren vermitteln Wissen aus ihrer beruflichen Tätigkeit, das die hauptamtliche Lehre ergänzt.
Wie wird ein Honorarprofessor angesprochen?
In der direkten Anrede wird ein Honorarprofessor wie jeder Professor angesprochen, also „Herr Professor“ oder „Frau Professorin“. Schriftlich ist „Prof.“ beziehungsweise „Prof. Dr.“ üblich. Wo die Art der Professur kenntlich gemacht werden soll, erscheint der Zusatz „Hon.-Prof.“.
Kann man eine Honorarprofessur kaufen?
Nein. Eine echte Honorarprofessur wird von einer Hochschule allein aufgrund fachlicher Leistung und nachgewiesener Lehrtätigkeit verliehen, in einem geregelten hochschulinternen Verfahren. Sie lässt sich nicht erwerben. Angebote, gegen Bezahlung einen „Professorentitel“ zu verschaffen, stammen nicht von staatlichen deutschen Hochschulen und führen nicht zu einer Honorarprofessur im rechtlichen Sinn. Das unbefugte Führen eines solchen Titels kann strafbar sein.
Bekommt ein Honorarprofessor ein Gehalt?
Nein. Die Honorarprofessur ist unbesoldet und begründet kein Dienstverhältnis. Die Lehre wird in aller Regel unentgeltlich erbracht. Das Einkommen stammt aus dem Hauptberuf. Für einzelne Veranstaltungen kann je nach Hochschule eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, ein Professorengehalt ist damit aber nicht verbunden.
Braucht man für eine Honorarprofessur eine Habilitation?
Nein. Anders als bei der außerplanmäßigen Professur ist eine Habilitation nicht erforderlich. Verlangt werden herausragende Leistungen im eigenen Fachgebiet, eine den Professoren vergleichbare fachliche Eignung und eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule. Gerade die berufliche Praxis ist das Kennzeichen der Honorarprofessur.
Was ist der Unterschied zwischen Honorarprofessur und außerplanmäßiger Professur?
Beide Titel sind unbesoldet und an eine mehrjährige Lehre geknüpft, doch sie richten sich an verschiedene Gruppen. Die Honorarprofessur ehrt externe Fachleute aus der beruflichen Praxis, etwa aus Wirtschaft, Justiz oder Medizin. Die außerplanmäßige Professur ist für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gedacht, die die vollen wissenschaftlichen Einstellungsvoraussetzungen einer Professur erfüllen, sich also habilitiert oder gleichwertig qualifiziert haben.






