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Berufungsordnung

Eckdaten

Hochschule
HMT Rostock
Website
hmt-rostock.de ↗
Standort
Rostock
Stellenart
Sonstige

Richtlinie zum Besetzungs- und Berufungsverfahren von Professuren

(Berufungsordnung)

der Hochschule für Musik und Theater Rostock

vom 7. November 2025

Zur Umsetzung der §§ 59, 60 und 62 des Landeshochschulgesetzes – LHG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2021

(GVOBl. M-V S. 1018) erlässt die Hochschule für Musik und Theater die folgende Berufungsordnung als

Satzung:

1. Ausschreibung

Das Rektorat prüft und entscheidet bei Wiederbesetzung einer Professur im Benehmen mit der

zuständigen Institutsleitung,

  • ob die Stelle unverändert ausgeschrieben wird,
  • ob die Aufgabenstellung der Stelle geändert wird,
  • ob die Stelle einem anderen Institut zugewiesen wird oder
  • ob die Stelle nicht wiederbesetzt wird.

Der Senat ist über die Entscheidung zu informieren. Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sein

Veto einlegen.

Das Rektorat prüft zudem, ob die Funktion, die auf der zu besetzenden Stelle ausgeübt werden soll,

unter Zugrundelegung des Stellenstrukturplans und der Hochschulentwicklungsplanung sachgerecht

bewertet und der Besoldungsgruppe zutreffend zugeordnet ist. Gegenstand der Prüfung ist auch die Art

des Dienstverhältnisses. Das Rektorat kann in Abstimmung mit der zuständigen Institutsleitung die

Anforderungen an die Stelle sowie ihre inhaltliche Ausrichtung (erwünschte Schwerpunktsetzung) unter

Bezugnahme auf die Hochschulentwicklungsplanung näher ausformulieren.

Diese Prüfung hat mindestens 15 Monate vor dem voraussehbaren Freiwerden einer Stelle zu erfolgen.

Beschließt das Rektorat, eine Professur zur Besetzung auszuschreiben, so ist dies dem Wissenschaftsministerium unter Angabe der Entscheidungsgründe anzuzeigen. Der Ausschreibungstext sowie ein

Auslastungsnachweis sind beizufügen.

Erhebt das Wissenschaftsministerium innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Einwendungen, kann die Hochschule die Ausschreibung wie angezeigt veranlassen.

Den Ausschreibungstext beschließt der Senat auf Vorschlag des Rektorats. Der Ausschreibungstext muss

Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben und soll einen Hinweis auf die gesetzlich

bestimmten Einstellungsvoraussetzungen sowie die Vorschriften zur dienstrechtlichen Stellung enthalten: „Die Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich im Übrigen aus § 58 LHG M-V.“

Mit der Ausschreibung sind Künstlerinnen bzw. Wissenschaftlerinnen gezielt zur Bewerbung aufzufordern, um die Anzahl der Professorinnen im Land zu erhöhen. Hierzu wird in den Ausschreibungstext

die folgende Formulierung aufgenommen: „Die Hochschule ist bestrebt, den Anteil der Frauen in

Hochschulpositionen zu erhöhen, und fordert daher qualifizierte Bewerberinnen verstärkt zur

Bewerbung auf.“

Die Hochschule fördert zudem die Beschäftigung schwerbehinderter Personen. Hierzu wird in den

Ausschreibungstext die folgende Formulierung aufgenommen: „Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen werden bei ansonsten gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt.“

Um ausländische oder im Ausland tätige deutsche Künstler und Künstlerinnen bzw. Wissenschaftler und

Wissenschaftlerinnen zu erreichen, sind vakante Professuren grundsätzlich auch international auszuschreiben.

Die Hochschule schreibt Professuren in der Regel in der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ aus. Ergänzend kann

der Ausschreibungstext in einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentlicht

werden. Die Ausschreibung wird daneben auf der Website der Hochschule, sowie durch Versendung an

die Kanzler und Kanzlerinnen der Deutschen Musikhochschulen verbreitet. Sie soll darüber hinaus in

international wahrgenommenen Internetportalen des künstlerischen und akademischen Stellenmarktes

bekannt gemacht werden.

Die Bewerbungsfrist soll mindestens zwei Monate und muss mindestens einen Monat betragen.

Im Landeshaushaltsplan sind keine Mittel für die Erstattung von Vorstellungs- und Bewerbungskosten

veranschlagt. Hierauf wird in der Ausschreibung in folgender Weise hingewiesen: „Bewerbungskosten

werden nicht übernommen.“

Der Ausschreibungstext enthält den folgenden Hinweis: „Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die

hmt Rostock vertreten ein Konzept der intensiven Betreuung der Studierenden und erwarten deshalb

hohe Präsenz der Lehrenden an der Hochschule und am Hochschulort. Die konstruktive Bereitschaft zur

Mitarbeit in Hochschulgremien wird erwartet.“

2. Besetzung der Berufungskommission

Der Senat setzt auf Vorschlag des Rektorats im Benehmen mit der zuständigen Instituts- und Abteilungsleitung eine Berufungskommission ein. Ihr müssen Vertreter/innen der Gruppe der Hochschullehrenden,

der akademischen Mitarbeitenden und der Studierenden angehören; die Vertreter/innen der Gruppe der

Hochschullehrenden müssen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. In der Regel

soll die Kommission aus vier Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrenden bestehen, darunter

mindestens eine Frau sowie mindestens ein auswärtiger Künstler oder eine auswärtige Künstlerin bzw.

ein auswärtiger Wissenschaftler oder eine auswärtige Wissenschaftlerin, sowie mindestens je einem

Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeitenden und der Studierenden. Der Kommission müssen

mindestens zwei Vertreter/innen des zu besetzenden Faches angehören.

Der Rektor bzw. die Rektorin soll Mitglied der Berufungskommission sein und lädt zur konstituierenden

Sitzung ein. In der konstituierenden Sitzung wählt die Berufungskommission mit einfacher Mehrheit

einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende aus ihrer Mitte. Sollte der Rektor bzw. die Rektorin als

Vorsitzender bzw. Vorsitzende aus der Wahl hervorgehen, bestimmt er bzw. sie einen Fachvertreter

oder eine Fachvertreterin mit dem stellvertretenden Vorsitz und der Berichterstattung.

Berufungskommissionen sollen geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist dies aus triftigen Gründen nicht

möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.1 Für die Mitwirkung in der Berufungskommission gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis Abs. 5 sowie § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

3. Arbeit der Berufungskommission

Der oder die Vorsitzende lädt zur ersten Sitzung der Berufungskommission ein. Er oder sie bereitet die

Sitzungen vor und leitet sie. Er oder sie weist die Mitglieder der Berufungskommission auf ihre Verschwiegenheitspflicht über alle das Berufungsverfahren betreffenden Angelegenheiten hin. Die Berufungskommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Der oder die Vorsitzende hat das Rektorat und den

Senat auf Anforderung über den Stand des Berufungsverfahrens zu unterrichten. Über jede Sitzung ist

ein Protokoll zu führen, das Angaben darüber enthält, welche Mitglieder an der Sitzung teilgenommen

haben, und das die wesentlichen Feststellungen und Ergebnisse der Sitzung festhält, insbesondere auch

die Beachtung des Gleichstellungsgesetzes und die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der

Schwerbehindertenvertretung.

Zu allen Sitzungen der Berufungskommission ist die Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall, dass

sich schwerbehinderte Personen beworben haben, auch die Schwerbehindertenvertretung einzuladen.

Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des

bzw. der Vorsitzenden oder der bzw. des Stellvertretenden anwesend sind. Eine Vertretung verhinderter Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Berufungskommission soll gezielt geeignete Kandidaten und Kandidatinnen zur Bewerbung auffordern, um herausragende Künstlerinnen und Künstler bzw. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

für die Lehre an der Hochschule zu gewinnen.

1 Diese Regelung entspricht § 8 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes M-V.

4. Eingehende Bewerbungen

Die Hochschule nimmt Bewerbungen ausschließlich auf elektronischem Wege über das digitale Bewerbungsportal der Hochschule entgegen. Die eingehenden Bewerbungen werden digital erfasst und nach

Ende der Bewerbungsfrist durch die Berufungsbeauftragte oder den -beauftragten an die Berufungskommission weitergeleitet. Die Bewerber und Bewerberinnen erhalten eine Eingangsbestätigung. Die

Erfassung der Bewerbungen umfasst auch die Erstellung einer synoptischen Übersicht aller Bewerber

und Bewerberinnen, in der Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und derzeitige berufliche Tätigkeit als Mindestangaben enthalten sind. Der oder die Vorsitzende gibt die Synopse vor der Versendung

an die Mitglieder der Berufungskommission frei. Sie soll …

  • den künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Werdegang,
  • die bisherigen Lehrerfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie
  • ggf. Erfahrungen in der hochschulischen Selbstverwaltung, im Bereich organisatorischer Tätigkeit

und in der Bekleidung von Funktionsstellen

stichpunktartig wiedergeben.

Die Berufungskommission prüft, ob die Bewerber und Bewerberinnen die Einstellungsvoraussetzungen

gemäß § 58 LHG M-V erfüllen. Fehlende Nachweise, die für die Feststellung der Befähigung notwendig

sind, werden von dem oder der Vorsitzenden der Berufungskommission angefordert.

Geeignete Bewerber und Bewerberinnen werden auf Beschluss der Kommission von dessen oder deren

Vorsitzenden zu einer Vorstellungsveranstaltung eingeladen. Es sind nur solche Bewerber und Bewerberinnen einzuladen, die nach Überprüfung der formellen Einstellungsvoraussetzungen Aussicht auf eine

Berufung auf einen Listenplatz haben. Die Feststellung dieser Voraussetzungen kann anstatt im Protokoll der Kommissionssitzungen auch in der Bewerberübersicht (Synopse) vorgenommen werden.

Neben den gesetzlich vorgegebenen Einstellungsvoraussetzungen können als weitere Kriterien der Auswahl in Betracht kommen:

  • didaktische Kompetenz, die durch Lehrerfahrung an vergleichbaren Hochschulen nachgewiesen

wird,

  • Ergänzung des fachlichen Profils des Instituts (fachliche Schwerpunkte),
  • Fähigkeit, der Hochschule neue Impulse für künstlerische Entwicklung, Forschung und Lehre zu

geben,

  • besondere Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula,
  • Bereitschaft und Eignung zur interdisziplinären Zusammenarbeit,
  • besonderes Engagement in der Nachwuchsförderung und Weiterbildung,
  • Erfahrungen bei der Einwerbung von Mitteln Dritter oder von Forschungsmitteln,
  • soziale Kompetenz sowie Befähigung zum Management, insbesondere Personalführungskompetenz.

Dabei sind Bewerberinnen mindestens im Verhältnis ihres Anteils an der Zahl der Bewerbungen einzuladen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ebenso viele Frauen wie Männer zur Vorstellungsveranstaltung eingeladen werden,

soweit sie die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Professur erfüllen.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind einzuladen, sofern sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 LHG M-V erfüllen.

Sind bei einer Erstausschreibung weniger als drei Bewerbungen eingegangen oder weniger als drei

Bewerber bzw. Bewerberinnen zur Einladung für eine Vorstellungsveranstaltung geeignet, prüft die

Berufungskommission, ob sie vom Rektorat eine erneute Ausschreibung fordert.

5. Vorstellungsveranstaltung

Die Vorstellungsveranstaltung besteht in der Regel aus

  • einer oder mehreren Lehrproben,
  • in künstlerischen Fächern einem künstlerischen Vortrag,
  • einem Vortrag über künstlerische, wissenschaftliche oder pädagogische Fragestellungen,
  • einem anschließenden nichtöffentlichen Kolloquium über die Lehrproben sowie einem Vorstellungsgespräch mit den Mitgliedern der Berufungskommission.

Das Thema der jeweiligen Lehrprobe wird von der Berufungskommission gestellt. Die Vorgabe mehrerer

Themen zur Auswahl ist möglich. In überwiegend künstlerischen Fächern haben die Bewerber und Be-

werberinnen in dem Vortrag und der Lehrproben ihre künstlerischen und pädagogischen Fähigkeiten und

Konzeptionen darzustellen. Den Termin der Vorstellungsveranstaltung legt der oder die Vorsitzende

fest. Er soll den beteiligten Bewerbern und Bewerberinnen vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt

werden.

Das Einladungsschreiben soll die folgenden Angaben enthalten:

  • den Namen des oder der Vorsitzenden der Berufungskommission,
  • Form und Themen der Anhörung, durch die die künstlerische bzw. wissenschaftliche und die pädagogische Eignung nachzuweisen ist. Es kann Angaben darüber enthalten, welches Gewicht die

Berufungskommission den in der Ausschreibung bezeichneten Anforderungen beimisst.

  • den Termin der Anhörung sowie die dafür zur Verfügung stehende Zeit bzw. den zeitlichen Ablaufplan,
  • gegebenenfalls die Aufforderung zur Vorlage eines Thesenpapiers zu dem angegebenen Themenbereich.

Der Einladung zur Vorstellungsveranstaltung kann eine Aufforderung an die Bewerber und Bewerberinnen enthalten, geeignete Gutachter bzw. Gutachterinnen vorzuschlagen. Sie enthält den Hinweis,

dass die Hochschule an die damit vorgeschlagenen Gutachter bzw. Gutachterinnen nicht gebunden ist:

„Die Hochschule behält sich vor, die von Ihnen vorgeschlagenen Gutachter bzw. Gutachterinnen um

ergänzende Aussagen zu bitten, und sie ist frei, darüber hinaus andere geeignete Gutachter bzw.

Gutachterinnen zu beauftragten.“

Das Einladungsscheiben soll den Hinweis enthalten, dass Reisekosten nicht übernommen werden.

Die Vorstellung mit Ausnahme des Kolloquiums ist hochschulöffentlich. Zur Wahrung der Chancengleichheit sind die Bewerber und Bewerberinnen von der Anwesenheit in der Vorstellungsveranstaltung

der anderen Kandidaten und Kandidatinnen auch dann ausgeschlossen, wenn sie Mitglied der Hochschule

sind.

Der bzw. die Vorsitzende lädt neben der Berufungskommission das Rektorat, die Institutssprecher und

Institutssprecherinnen, die Mitglieder des Senats, die Gleichstellungsbeauftragte, gegebenenfalls die

Schwerbehindertenvertretung und den Präsidenten oder die Präsidentin des Studierendenrates hierzu

ein. Im Übrigen ist die Hochschulöffentlichkeit durch Aushang zu inform

Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.hmt-rostock.de.

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