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Haus- und Benutzungsordnung

Eckdaten

Hochschule
HMT Rostock
Website
hmt-rostock.de ↗
Standort
Rostock
Stellenart
Sonstige

Haus- und Benutzungsordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock

vom 1. November 2014

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Allgemeines Hausrecht

§ 3 Verkehrsflächen

§ 4 Informationen

§ 5 Rauchverbot, offenes Licht

§ 6 Tiere

§ 7 Lärmschutz

§ 8 Raumnutzung und -gestaltung

§ 9 Fundsachen

§ 10 Parkplätze

§ 11 Fahrräder

§ 12 Haftung

II. Benutzungsordnung für die Bühnen- und Veranstaltungsflächen

§ 13 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

§ 14 Rechtsgrundlagen der Nutzung von Bühnenflächen

§ 15 Besondere Zutrittsbeschränkungen

§ 16 Veranstaltungsleitung und Sicherheitsunterweisung

§ 17 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für das gesamte Gebäude und alle Flächen der Hochschule für

Musik und Theater Rostock und ihre Nutzer. Sie wird ergänzt durch die Benutzungsordnungen des Tonstudios und der Bibliothek. Sie kann durch Einzelanordnungen

ergänzt werden.

§ 2

Allgemeines Hausrecht

(1) Der Rektor übt das Hausrecht aus. Er kann dieses Recht auf andere Personen

übertragen.

(2) Bei Hochschulveranstaltungen übt für die Zeit vor, während und nach den

Veranstaltungen im Gebäude und auf Verkehrsflächen der Hochschule der

diensthabende Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gem. § 39 Absatz 1

der Versammlungsstättenverordnung M-V aus. Er kann es – widerruflich – dem

Leiter der Veranstaltung (Projektleiter oder Abendspielleiter) für die

genutzten Räume übertragen, sofern dieser Mitglied der Hochschule ist.

§ 3

Verkehrsflächen

Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind

stets von jeder Verkehrsbehinderung freizuhalten.

Das Feststellen geöffneter feuerbeständiger oder feuerhemmender Türen ist verboten.

§ 4

Informationen

Informationen (Aushänge, Nachrichten, Plakate usw.) sind nur an den dafür

vorgesehenen Flächen anzubringen.

§ 5

Rauchverbot, offenes Licht

Rauchen sowie der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sind im Hochschulgebäude verboten. Ausnahmen im Rahmen von Inszenierungen bedürfen der

Genehmigung des Technischen Leiters.

§ 6

Tiere

Hunde und andere Tiere dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden.

Ausnahmen gelten für Bühnenpräsentationen im Einzelfall und Blindenführhunde.

Hunde sind in den Außenanlagen anzuleinen.

§ 7

Lärmschutz

(1) Das Musizieren ist im gesamten Haus nur bei geschlossenem Fenster erlaubt. Bei

Verstößen hiergegen kann ein befristetes Nutzungsverbot für die Überäume

ausgesprochen werden.

(2) Während der Zeiten von Proben und Aufführungen und (Eignungs-)Prüfungen ist

störendes Üben und Musizieren im gesamten Gebäude zu vermeiden.

§ 8

Raumnutzung und -gestaltung

(1) Die Unterrichts- und Überäume stehen grundsätzlich allen Studierenden der

Hochschule außerhalb der Unterrichtszeiten für Übezwecke zur Verfügung.

(2) Die Pforte gibt Schlüssel nur gegen Unterschriftsleistung, Eintragung der Uhrzeit

und Hinterlegung des Studentenausweises aus. Bei Verlust des Schlüssels hat der

Studierende Ersatz zu leisten. Ein Zweitschlüssel für den Hochschullehrer, der

zur Nutzung des Raumes bevorrechtigt eingetragen ist, wird gleichfalls an der

Pforte hinterlegt.

(3) Die Übezeit ist grundsätzlich auf 2 Stunden begrenzt. Die Studierenden werden

angehalten, die Zeit effektiv zu nutzen. Nach Ende der Übezeit darf kein un-

mittelbarer Schlüsseltausch erfolgen. Die Schlüsselvergabe erfolgt ausschließlich

an der Pforte nach der Reihenfolge der dort geführten Warteliste.

(4) Die Räume sind pfleglich zu behandeln und so zu verlassen, wie man sie selbst

vorfinden möchte. Insbesondere sind Möbel, Notenständer etc. die man aus den

Räumen entfernt hat, dorthin bis zum Ende der Nutzungszeit zurückzubringen.

Auf den Flügeln und anderen Instrumenten dürfen keine Gegenstände abgestellt

werden. In den Übe- und Unterrichtsräumen ist der Verzehr von Speisen und

Getränken nicht gestattet. Es ist untersagt, in den Unterrichts- und Überäumen

die akustisch gedämmten Wände anzubohren oder Nägel einzuschlagen, z.B. für

Bilder, Regale etc. Die Heizung ist stets auf Zimmertemperatur (Stufe 3) zu

belassen. Die Luftbefeuchter dürfen in der Heizperiode (Oktober bis April) nicht

außer Betrieb gesetzt werden. Die Räume sind beim Verlassen stets

abzuschließen.

(5) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen kann ein befristetes Nutzungsverbot

für Übezwecke ausgesprochen werden.

§ 9

Fundsachen

Fundgegenstände sind an der Pforte abzugeben und können dort abgeholt werden.

Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 10

Parkplätze

Zur Nutzung der hochschuleigenen Parkplätze bedarf es einer Parkberechtigung,

die das Sachgebiet Haushalt und Personal ausstellt. Widerrechtlich parkende

Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Das Nähere regelt die Parkordnung.

§ 11

Fahrräder

Fahrräder dürfen nur im Bereich der hierfür vorgesehenen Ständer abgestellt werden.

§ 12

Haftung

(1) Die Hochschule nimmt die rechtlich zulässigen Haftungsbeschränkungen gegenüber Teilnehmern am hochschulinternen Verkehr sowie gegenüber Personen, die

Sachen in die Hochschule einbringen, in Anspruch.

(2) Die Hochschule haftet ausschließlich gegenüber Personen, die befugt am hochschulinternen Verkehr teilnehmen bzw. befugt Sachen in die Hochschule einbringen. Sie haftet nicht für Unfälle, die sich wegen Nichtbefolgens dieser Ordnung ereignet haben.

II. Benutzungsordnung für die Bühnen- und Veranstaltungsflächen

§ 13

Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

Die Sicherheit bei Veranstaltungen der Hochschule gewährleistet der diensthabende

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gem. § 39 Absatz 1 der Versammlungsstättenverordnung M-V. Seinen Anweisungen ist bei der Vor- und Nachbereitung

sowie der Durchführung von Veranstaltungen unbedingt Folge zu leisten.

§ 14

Rechtsgrundlagen der Nutzung von Bühnenflächen

Vorrangig gelten die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung M-V, der

Unfallverhütungsvorschrift „Bühne und Studios“ sowie Vorgaben der Unfallkasse

Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15

Besondere Zutrittsbeschränkungen

(1) Unbefugte haben zum Bühnenhaus keinen Zutritt.

(2) Während stattfindender Proben ist Unbeteiligten der Zutritt zur Bühne und

den Szenenflächen des Katharinensaals untersagt und der Zutritt zum

Zuschauerraum nur mit Einwilligung des Projektleiters und mit Kenntnis des

Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gestattet.

(3) Das Überschreiten von Absperrungen und das Auf- und Abspringen von den

fahrenden Orchesterpodien ist verboten.

(4) Werkstätten, Betriebsräume, Unter- und Obermaschinerie, Arbeitsgalerien und

Arbeitspodeste dürfen nur von den dort beschäftigten Personen betreten werden. Es ist verboten, technische Einrichtungen, Hebel, Schalter, Seile usw.

unbefugt zu betätigen.

(5) Es ist nicht gestattet, Speisen und Getränke im Zuschauerraum und auf der

Bühne des Katharinensaals sowie im Kammermusiksaal und im Orgelsaal einzunehmen.

§ 16

Veranstaltungsleitung und Sicherheitsunterweisung

(1) Sämtliche Projekte bzw. Veranstaltungen von Lehrenden oder Studierenden

der Hochschule, die im Katharinensaal geprobt bzw. aufgeführt werden,

müssen von einem Lehrenden betreut werden. Er fungiert als Projektleiter.

Bei jeder Probe bzw. Aufführung hat der Projektleiter oder ein von ihm

beauftragter Vertreter anwesend zu sein.

(2) Voraussetzung für die Mitarbeit im Bereich der szenischen Darstellung, des

Bühnenbilds und Bühnenkostüms ist der schriftliche Nachweis der Teilnahme

an einer Unterweisung in Fragen der Sicherheit im Theaterbetrieb, die vor

dem betreffenden Projekt, mindestens aber einmal jährlich angeboten wird.

(3) Der Projektleiter muss prüfen, ob die Studierenden an der Veranstaltung zu

Fragen der Sicherheit im Theaterbetrieb teilgenommen haben. Er hat eine

Namensliste der am Projekt beteiligten Personen vor Arbeitsbeginn an den

Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu geben.

(4) Im Falle von Eigenarbeiten der Studierenden ohne Anwesenheit des Projektleiters bei den Proben ist der Ablauf der Eigenarbeit mit dem Verantwortlichen

für Veranstaltungstechnik vorher genau zu vereinbaren. Die Eigenarbeit kann

erst aufgenommen werden, wenn der Verantwortliche für

Veranstaltungstechnik die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bestätigt hat.

(5) Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gibt die Bühne vor Beginn der

Probe, Aufführung oder Prüfung dem Projektleiter gegenüber frei. Eine

Freigabe ist auch – soweit nicht anders vereinbart – nach Umbauten

erforderlich. Bei Umbauten auf der Bühne bzw. im Zuschauerraum (auch beim

Umbau von Scheinwerfern) haben alle Anwesenden die Bühne zu verlassen.

(6) Bei Vorbesprechungen zu einem Projekt bzw. einer Veranstaltung sind be-

sondere Sicherheitsrisiken (Gebrauch von offenem Licht, feuergefährliche

Handlungen etc.) anzusprechen, die getroffenen Festlegungen schriftlich zu

protokollieren und an alle Beteiligten weiterzugeben.

(7) Bei szenischen Vorgängen, die besondere Sicherungsvorkehrungen erfordern,

sind die technischen und betrieblichen Maßnahmen schriftlich niederzulegen

und ausreichend mit den Beteiligten zu proben.

§ 17

In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und

Benutzungsordnung vom 1. Juni 2004 außer Kraft.

Rostock, den 1. November 2014

Die Rektorin

der Hochschule für Musik und Theater

Dr. Susanne Winnacker

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