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WiMi Beschäftigte:r (m/w/d) für die Position Studierendenberatung

Eckdaten

Hochschule
EHB
Website
eh-berlin.de ↗
Standort
Berlin
Stellenart
Sonstige

Evangelische Hochschule Berlin (Ehb)

Körperschaft des Öffentlichen Rechts

Merkblatt zu § 100 BerlHG

Einzureichende Bewerbungsunterlagen

Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die in § 100 des Berliner

Hochschulgesetzes (BerlHG) entsprechenden Unterlagen einschließlich der wissenschaftlichen Veröffentlichungen vollständig dem Berufungsausschuss vorliegen.

Im Einzelnen sind einzureichen:

1. Lebenslauf

2. Lichtbild

3. Darlegung des Studiengangs

4. Ausführliche Darstellung der bisherigen Tätigkeit in Forschung, Lehre und

Praxis

5. Darstellung bisheriger pädagogischer Tätigkeit

6. Nachweis der in Abs. 4 geforderten hervorragenden fachbezogenen Leistungen

in der Praxis und der pädagogischen Eignung

7. Kopien der Hochschulabschlusszeugnisse bzw. der Staatsprüfung

8. Kopien der Promotionsurkunde bzw. der Habilitationsurkunde

9. Kopien der Tätigkeitszeugnisse

10. Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen

11. Je ein Exemplar der Veröffentlichungen, die berufsrelevant sein können.

Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession ist Voraussetzung für eine

Entscheidung.

Im Hinblick auf das Verfahren u. ä. wird auf die Berufungsordnung der EHB hingewiesen.

Nach § 100 des Berliner Hochschulgesetzes und Artikel 1 Absatz 4 der Grundordnung

der EHB müssen folgende Berufungsvoraussetzungen für Professor*innen an einer

Hochschule im Land Berlin erfüllt sein:

„§ 100 Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen mit Ausnahme von

Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen

dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder

Ausbildung nachgewiesen wird,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität

einer Promotion1 nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer

Arbeit und

4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder

b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher

Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis,

von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden

sein müssen.

Bei der Besetzung von Stellen an Universitäten, deren Aufgabenschwerpunkt in der

Lehre liegt, kommt der pädagogischen Eignung besonderes Gewicht zu; ihr ist durch

Nachweise über mehrjährige Erfahrungen in der Lehre oder über umfassende

didaktische Fort- und Weiterbildung Rechnung zu tragen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, im Übrigen

insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder

wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären

Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der

Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland; auch

ein Nachweis durch Habilitation ist möglich. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes

Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1

Nummer 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur

erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für

die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen

wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. Maßnahmen zur

Sicherung der diskriminierungsfreien Vergleichbarkeit werden in der Berufungsordnung

geregelt.

1 Anmerkung der EHB: Nach aktueller Auffassung der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Abteilung Wissenschaft) ist eine Bewertung mit mindestens magna cum laude erforderlich, wobei jedoch durch weitere

wissenschaftliche Leistungen eine entsprechende Kompensation möglich ist.

(3) Auf eine Stelle, die fachdidaktische Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll

nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis nachweist; auf eine

Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher

Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis

oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist. Professoren und Professorinnen an

Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Professoren und Professorinnen für

anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die

Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in

begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1

Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingestellt werden. Berufliche Praxiszeiten, die in

Teilzeitbeschäftigung erbracht wurden, werden berücksichtigt, wenn es sich um

elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15 Absatz 4 des

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert

worden ist, Arbeitszeitverminderungen auf Grund von Freistellungen gemäß § 2 des

Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, oder §

3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), das zuletzt durch Artikel 3

des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, handelt oder die

Teilzeitbeschäftigung mindestens einen Umfang von 50 vom Hundert der regulären

wöchentlichen Arbeitszeit hatte.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann

abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor oder Professorin berufen werden,

wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung

nachweist.

(5) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen

Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder

Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende

Weiterbildung vorgeschrieben ist. Den in Satz 1 genannten Qualifikationen stehen solche

Weiterbildungen gleich, die von einer Ärztekammer, Zahnärztekammer oder

Tierärztekammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes als gleichwertig anerkannt

worden sind.“2

2 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) i. d. F. v. 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), mehrfach

geändert; § 100 gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021, vgl. Gesetz- und

Verordnungsblatt für Berlin, 77. Jg., Nr. 70, 24.09.2021, S. 1039-1071

Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.eh-berlin.de.

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