Evangelische Hochschule Berlin (Ehb)
Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Merkblatt zu § 100 BerlHG
Einzureichende Bewerbungsunterlagen
Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die in § 100 des Berliner
Hochschulgesetzes (BerlHG) entsprechenden Unterlagen einschließlich der wissenschaftlichen Veröffentlichungen vollständig dem Berufungsausschuss vorliegen.
Im Einzelnen sind einzureichen:
1. Lebenslauf
2. Lichtbild
3. Darlegung des Studiengangs
4. Ausführliche Darstellung der bisherigen Tätigkeit in Forschung, Lehre und
Praxis
5. Darstellung bisheriger pädagogischer Tätigkeit
6. Nachweis der in Abs. 4 geforderten hervorragenden fachbezogenen Leistungen
in der Praxis und der pädagogischen Eignung
7. Kopien der Hochschulabschlusszeugnisse bzw. der Staatsprüfung
8. Kopien der Promotionsurkunde bzw. der Habilitationsurkunde
9. Kopien der Tätigkeitszeugnisse
10. Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
11. Je ein Exemplar der Veröffentlichungen, die berufsrelevant sein können.
Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession ist Voraussetzung für eine
Entscheidung.
Im Hinblick auf das Verfahren u. ä. wird auf die Berufungsordnung der EHB hingewiesen.
Nach § 100 des Berliner Hochschulgesetzes und Artikel 1 Absatz 4 der Grundordnung
der EHB müssen folgende Berufungsvoraussetzungen für Professor*innen an einer
Hochschule im Land Berlin erfüllt sein:
„§ 100 Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen mit Ausnahme von
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder
Ausbildung nachgewiesen wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität
einer Promotion1 nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer
Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis,
von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden
sein müssen.
Bei der Besetzung von Stellen an Universitäten, deren Aufgabenschwerpunkt in der
Lehre liegt, kommt der pädagogischen Eignung besonderes Gewicht zu; ihr ist durch
Nachweise über mehrjährige Erfahrungen in der Lehre oder über umfassende
didaktische Fort- und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, im Übrigen
insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder
wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der
Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland; auch
ein Nachweis durch Habilitation ist möglich. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes
Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur
erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für
die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen
wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. Maßnahmen zur
Sicherung der diskriminierungsfreien Vergleichbarkeit werden in der Berufungsordnung
geregelt.
1 Anmerkung der EHB: Nach aktueller Auffassung der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Abteilung Wissenschaft) ist eine Bewertung mit mindestens magna cum laude erforderlich, wobei jedoch durch weitere
wissenschaftliche Leistungen eine entsprechende Kompensation möglich ist.
(3) Auf eine Stelle, die fachdidaktische Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll
nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis nachweist; auf eine
Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher
Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis
oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist. Professoren und Professorinnen an
Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Professoren und Professorinnen für
anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in
begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingestellt werden. Berufliche Praxiszeiten, die in
Teilzeitbeschäftigung erbracht wurden, werden berücksichtigt, wenn es sich um
elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15 Absatz 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert
worden ist, Arbeitszeitverminderungen auf Grund von Freistellungen gemäß § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, oder §
3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, handelt oder die
Teilzeitbeschäftigung mindestens einen Umfang von 50 vom Hundert der regulären
wöchentlichen Arbeitszeit hatte.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann
abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor oder Professorin berufen werden,
wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung
nachweist.
(5) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder
Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende
Weiterbildung vorgeschrieben ist. Den in Satz 1 genannten Qualifikationen stehen solche
Weiterbildungen gleich, die von einer Ärztekammer, Zahnärztekammer oder
Tierärztekammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes als gleichwertig anerkannt
worden sind.“2
2 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) i. d. F. v. 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), mehrfach
geändert; § 100 gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021, vgl. Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin, 77. Jg., Nr. 70, 24.09.2021, S. 1039-1071
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.eh-berlin.de.
