Ausschluss von Sprungbeförderungen und
Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung
Sie sind Beamtin bzw. Beamter, erfüllen die formalen Anforderungen der Stellenausschreibung
und wollen sich für ein Amt bewerben, das mehr als eine Besoldungsgruppe über Ihrer Besoldung
liegt? Dies ist grundsätzlich möglich.
Wenn Sie im Ausschreibungsverfahren erfolgreich sind, dann werden Sie nach der Bewährung auf
dem Dienstposten in das für Sie nächsthöhere Amt befördert.
Vor jeder weiteren Beförderung ist wegen des Verbots von sog. Sprungbeförderungen
grundsätzlich ein erneutes Auswahlverfahren erforderlich, um dem zeitlichen Zusammenhang
zwischen Auswahlentscheidung und Beförderung zu wahren und damit dem Grundsatz der
Bestenauslese aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz gerecht zu werden.1
Mit Fragen zu diesem Vorgehen wenden Sie sich bitte an die Personalabteilung der
ausschreibenden Dienststelle.
1 Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 (Az. 5 Bs 16/20)
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.hamburg.de.
