Berufungsleitfaden der
Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
Beschlossen im Senat am 30. Januar 2024
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkungen ……………………………………………………………………………………………………………. 2
2 Ablaufübersicht ……………………………………………………………………………………………………………… 2
3 Zuweisung der Professur und Funktionsbeschreibung ………………………………………………………. 3
4 Berufungs- bzw. Auswahlkommission (BAK) ……………………………………………………………………… 4
4.1. Zusammensetzung ………………………………………………………………………………………………….. 4
4.2. Befangenheit …………………………………………………………………………………………………………… 5
4.3. Dokumentation ……………………………………………………………………………………………………….. 6
5 Ausschreibung ……………………………………………………………………………………………………………….. 7
6 Auswahlverfahren …………………………………………………………………………………………………………… 7
6.1. Vorauswahl …………………………………………………………………………………………………………….. 8
6.2. Vorstellung ……………………………………………………………………………………………………………… 8
6.3. Gutachten ………………………………………………………………………………………………………………. 9
6.4. Berufungsvorschlag ……………………………………………………………………………………………….. 10
7 Einstellung und Ernennung ……………………………………………………………………………………………. 11
8 Spezialfälle …………………………………………………………………………………………………………………… 12
8.1. Theologien ……………………………………………………………………………………………………………. 12
8.2. Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track ………………………………………………………… 12
Hinweis auf weitere Dokumente ……………………………………………………………………………………………. 14
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1 Vorbemerkungen
Berufungen sind eines der wichtigsten Steuerungsinstrumente, die einer Hochschule zur Verfügung
stehen. Der vorliegende Berufungsleitfaden ist dabei als Mittel der Qualitätssicherung zu verstehen
und soll Orientierung für die einzelnen Verfahrensschritte bieten, um einen einheitlichen und
rechtssicheren Ablauf zu gewährleisten. Besondere Bedeutung kommen dabei einem fehlerfreien
Ablauf sowie der Dokumentation zu. In diesem Leitfaden ist meist von Berufungs- bzw.
Auswahlkommissionen (BAK) die Rede. Mit dieser Bezeichnung sind sowohl die für die Besetzung
von Tenure Track- und Juniorprofessuren zuständigen Auswahlkommissionen als auch die
klassischen Berufungskommissionen bei W2-/W3-Professuren gemeint. Wenn nur von einer
Kommissionsform die Rede ist, ist diese Differenzierung bewusst, da die aufgeführten Punkte dann
nicht auf beide zutreffen.
Um unsere Prozesse auch für die Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur transparent
darzustellen, hat die PHKA bereits vor einiger Zeit einen „Berufungsmonitor“ auf der Seite „Karriere
und Stellenangebote“ (https://www.ph-karlsruhe.de/hochschule/karriere) eingeführt, der zu jedem
laufenden Berufungsverfahren den aktuellen Verfahrensstand wiedergibt. Bewerberinnen und
Bewerber sollen durch die BAK gleich zu Beginn des Verfahrens auf den Berufungsmonitor
hingewiesen werden, um häufige Rückfragen zum Stand zu vermeiden. Zudem soll dieser
Berufungsleitfaden öffentlich einsehbar sein, um auch so zu transparenten und nachvollziehbaren
Abläufen beizutragen. Die Fakultätsgeschäftsführungen begleiten die Berufungs- bzw.
Auswahlverfahren und achten auf die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Sie melden
auch den aktuellen Stand zum Berufungsmonitor an die Referentin oder den Referenten des Rektors
oder der Rektorin.
2 Ablaufübersicht
Kapitel Verfahrensschritt ungefähre Dauer
oder Zeitpunkt
3 Zuweisung und Funktionsbeschreibung StEP
4-4.2 Bildung einer BAK sowie 1. Prüfung der Befangenheit
5 Kriterienfestlegung und Stellenausschreibung Frist 3-4 Wochen
4.2 2. Prüfung der Befangenheit
6.1 Vorauswahl
6.2 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten in der engeren min. 3 Wochen
Wahl vorher Info an
Eingeladene
6.3 Gutachten 4 Wochen
6.4 Berufungsvorschlag
6.4 Stellungnahme Studiendekanin/Studiendekan 2 Wochen
6.4 Zustimmung Fakultätsrat nächstmögliche
Sitzung
6.4 Stellungnahme Senat nächstmögliche
Sitzung
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7 Zustimmung Rektorat 2 Wochen
7 ggf. MWK-Einvernehmen
7 Ruferteilung durch Rektorin/ Rektor
7 Berufungsverhandlungen 3 Wochen
7 Berufungsvereinbarung Rektoratsbeschluss und 3 Wochen
Bekanntgabe der
Berufungsleistungsbezüge
7 Konkurrentenmitteilung min. 2 Wochen vor
Ernennung
7 Ernennung Vor Dienstantritt
3 Zuweisung der Professur und Funktionsbeschreibung
Der Struktur- und Entwicklungsplan (StEP) enthält im Anhang Veränderungsanzeigen zu
Funktionsbeschreibungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einschließlich der
geplanten Denominationen der aufgelisteten Professuren. Diese hier festgehaltenen Regelungen
sind für die Besetzung freiwerdender Professuren maßgeblich. Daher sind für die Schritte Zuweisung
und Funktionsbeschreibung zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Die geplante Denomination der Professur und damit die Veränderungsanzeige zur
Funktionsbeschreibung ist Bestandteil des derzeit gültigen StEP
Ist eine Professur bereits im StEP zugewiesen, sind die Verfahrensschritte vereinfacht. Die Fakultät
erstellt die Funktionsbeschreibung in Einklang mit den Angaben im StEP und stellt einen formlosen
Antrag an das Rektorat auf Bestätigung der Funktionsbeschreibung. Für die Erstellung der
Funktionsbeschreibung ist das durch die Fakultätssekretariate zur Verfügung gestellte Muster zu
verwenden.
2. Die geplante Denomination der Professur und damit die Veränderungsanzeige zur
Funktionsbeschreibung ist nicht Bestandteil des derzeit gültigen StEP
Sofern eine Professur nicht bereits im StEP zugewiesen ist, ist beim Freiwerden einer Professur
zunächst der Fakultätsrat zu Bedarf und zukünftiger Ausrichtung der Stelle zu hören (§ 46 Abs. 3 Satz
1). Nach diesem Gespräch mit der Rektorin oder dem Rektor stellt die Fakultät einen formlosen
Antrag an das Rektorat auf (Wieder-)Zuweisung einer Professur. Dieser beinhaltet neben fachlichen
Gründen Angaben zum Ist-Zustand in der Fakultät bezüglich der Gleichstellungssituation und legt
dar, inwiefern die Professur zu Gleichstellungszielen beitragen kann (Besetzung, Denomination,
Schwerpunkte in Forschung und Lehre). Das Rektorat beschließt über das weitere Vorgehen und
weist ggf. die Professur einer der Fakultäten zu.
Nach erfolgter Zuweisung bereitet der Fakultätsvorstand in Einklang mit den Bestimmungen des
Landeshochschulgesetzes (§ 46 Abs. 3 LHG) die Funktionsbeschreibung vor. Für die Erstellung der
Funktionsbeschreibung ist das durch die Fakultätssekretariate zur Verfügung gestellte Muster zu
verwenden. Die Funktionsbeschreibung ist dem Senat zur Stellungnahme vorzulegen (§ 19 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 LHG).
Das MWK hat mit Schreiben vom 5. Januar 2023 die Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Änderung von Funktionsbeschreibungen grundsätzlich auf die Hochschulen übertragen.
Ausgenommen davon sind Funktionsbeschreibungen fachdidaktischer Professuren in der
Lehrerbildung sowie „Funktionsbeschreibungen, die die Struktur des Hochschulsystems berühren
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(Wechsel der Professur zwischen den Fachgruppen)“; in diesen Fällen ist weiterhin die Zustimmung
des MWK gem. § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG erforderlich. Bevor die Funktionsbeschreibung in diesen Fällen
ans MWK weitergeleitet wird, ist sie der oder dem Hochschulratsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.
Sie oder er entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung
vorzulegen ist.
4 Berufungs- bzw. Auswahlkommission (BAK)
Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Einvernehmen mit der Fakultät, in
der die Stelle zu besetzen ist, eine BAK. Hierzu erstellt die Fakultät einen Vorschlag zur Besetzung
der BAK und leitet diesen an das Rektorat weiter. Die BAK ist verantwortlich für die folgenden
Schritte von der Ausschreibung bis zum Berufungsvorschlag und stellt eine ordnungsgemäße
Dokumentation des Verfahrens sicher. Die an einer Sitzung der BAK teilnehmenden Personen sind
zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen
ein und besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der BAK fort.
Jedes Kommissionsmitglied erhält mit den Informationen zu Beginn eines Verfahrens diesen
Berufungsleitfaden sowie die LaKoG-Broschüre „Faire Berufungsverfahren“. Zu Beginn eines jeden
Berufungsverfahrens werden Aspekte, die in Hinblick auf die vorliegenden Bewerbungen wichtig
werden (Gleichstellungsaspekte, Leistungsbewertung), thematisiert.
4.1. Zusammensetzung
In der BAK müssen Professorinnen und Professoren die Mehrheit bilden; hierzu zählen auch
Professorinnen und Professoren, die der BAK als hochschulexterne sachverständige Personen
angehören, jedoch keine außerplanmäßige Professorinnen und Professoren. Auf eine durchgängige
paritätische Beteiligung von Frauen und Männern ist bei der Kommissionsbildung zu achten. Im
Berufungsverfahren gilt für die Zusammensetzung der Berufungskommission im Übrigen § 48 Abs.
3 LHG bzw. für die Zusammensetzung der Auswahlkommission bei Juniorprofessuren § 51 Abs. 6
LHG. Dies bedeutet im Einzelnen:
- Leitung: Rektoratsmitglied oder Mitglied des Dekanats der Fakultät, in der die Stelle zu
besetzen ist
- min. eine hochschulexterne sachverständige Person
- eine Studentin oder ein Student
- min. zwei fachkundige Frauen
- min. zwei fachkundige Männer (im Falle einer Berufungskommission)
- die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule (bzw. Vertretung gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 LHG)
- ggf. Vertretung für Menschen mit Schwerbehinderung (bei Bewerbung schwerbehinderter
Personen)
Die BAK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und die
Professorenmehrheit nach § 48 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 51 Abs. 6 Satz 2 LHG gegeben ist.
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4.2. Befangenheit
Im Befangenheitsfall darf eine Person weder entscheidend noch beratend oder als Gutachterin oder
Gutachter mitwirken. Die Befangenheitstatbestände ergeben sich aus den §§ 20 und 21
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG).
Zu unterscheiden ist zwischen absoluten Befangenheitsgründen, die zwangsläufig zum Ausschluss
einer Person an der Mitwirkung in einer BAK oder als externe Gutachterin oder externer Gutachter
führen, und Gründen, die geeignet sind, Misstrauen an der unparteiischen Amtsausübung zu
rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit).
Absolute Befangenheitsgründe (§ 20 LVwVfG) liegen vor für:
- Personen, die sich selbst auf die zu besetzende (Junior-)Professur beworben haben,
- Personen, die durch die Tätigkeit oder Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil erlangen können,
- Angehörige von Bewerberinnen und Bewerbern gem. § 20 Abs. 5 LVwVfG (Dazu zählen Eltern,
Kinder, Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und
Pflegekinder. Die genannten verwandten Personen sind auch dann von der Mitwirkung
ausgeschlossen, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht.),
- Personen, die bei einer Bewerberin oder einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt sind,
- Personen, die bei einer Bewerberin oder einem Bewerber als Mitglied des Vorstands, des
Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind,
- Personen, die außerhalb der Beteiligung an der BAK in derselben Angelegenheit ein
Gutachten abgegeben haben.
Eine Mitwirkung als Mitglied einer BAK oder als externe Gutachterin oder externer Gutachter kann
auch dann ausgeschlossen werden, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen eine
unparteiische Amtsausübung rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit, § 21 LVwVfG). Maßgeblich
ist die Sicht eines außenstehenden und objektiv urteilenden Dritten. Insbesondere folgende
Kriterien können eine Besorgnis der Befangenheit begründen (Liste nicht abschließend):
- Verwandtschaftsverhältnisse, die nicht unter § 20 LVwVfG fallen, andere persönliche
Bindungen oder Konflikte,
- eine wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten 3 Jahre, z. B. gemeinsame
Publikation oder gemeinsame Arbeit in Forschungsprojekten,
- Betreuung einer Dissertation oder Habilitation einer Bewerberin oder eines Bewerbers
innerhalb der letzten 6 Jahre,
- dienstliches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der letzten 6 Jahre,
- zeitgleiche oder zurückliegende Tätigkeiten in Beratungsgremien der Einrichtung von
Bewerberinnen und Bewerbern, z. B. in wissenschaftlichen Beiräten,
- Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen innerhalb der letzten 12 Monate,
- scheidende/vorangegangene Inhaberin oder scheidender/vorangegangener Inhaber der zu
besetzenden Profess
Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.ph-karlsruhe.de.
