Inklusionsvereinbarung
der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
gemäß § 166 SGB IX
Zwischen der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Dienststelle), der
Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wurde eine Inklusionsvereinbarung
abgeschlossen. Diese tritt am 31.07.2020 in Kraft.
Präambel
Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität
der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher
Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben. Die dauerhafte berufliche Integration von Menschen mit
Behinderungen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten
möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in
offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung
zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen
abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und
Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind
gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation auf der Basis/unter Einhaltung
von klaren Kommunikationswegen.
Die Schwerbehindertenvertretung leistet ihren Beitrag zur Umsetzung der Vereinbarungen
und zur Bewältigung betrieblicher Problemlagen. Hierbei wird sie vom Personalrat
unterstützt.
Die Inklusionsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der
beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Sie ist als Ergänzung zu den schon
bestehenden Dienstvereinbarungen und dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement zu
sehen. Dabei steht im Vordergrund, Menschen mit Behinderungen an ihren Fähigkeiten zu
messen, nicht an ihren Defiziten.
Der Hochschule ist es ein Anliegen, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange
schwerbehinderter Menschen zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den
vorgenannten
Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und für Fragen des Arbeitsalltags zu
konkretisieren. Mit der Inklusionsvereinbarung wird ein aktiver Beitrag zur Inklusion im
Arbeitsleben geleistet.
Grundlagen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Öffentlichen Dienst
bilden u.a.:
das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen – UN-Behindertenrechtskonvention
das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
das Sozialgesetzbuch IX
die Landesverfassung (LV)
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (L-BGG)
das Landesbeamtengesetz (LBG) mit der VwV des Innenministeriums zur Durchführung
beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV)
die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über
die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV)
I. Ziel der Inklusionsvereinbarung
(1) Ziel der Inklusionsvereinbarung ist
a) die Förderung der Neueinstellung und Ausbildung schwerbehinderter oder diesen
gleichgestellten behinderten Menschen
b) die Beschäftigungssicherung insbesondere schwerbehinderter Beschäftigter
c) die berufliche Förderung und Fortbildung der schwerbehinderten Beschäftigten
d) die Erhaltung der Gesundheit insbesondere der schwerbehinderten Beschäftigten
e) die Barrierefreiheit an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
(2) Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und
Personalrat eng zusammen. Die nach Satz 1 Handelnden, die Bundesagentur für Arbeit,
das Integrationsamt, die Integrationsfachdienste und die Rehabilitationsträger
unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Dienststelle wird die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die
einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,
unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.
(4) Die Dienststelle gibt die Inklusionsvereinbarung in den Fakultäten, Instituten sowie
Verwaltung, Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Pädagogischen
Hochschule Karlsruhe bekannt. Die Vereinbarung wird darüber hinaus auf der Website
an leicht auffindbarer Stelle veröffentlicht.
II. Zielvereinbarungen
Zielfelder der Zielvereinbarungen sind:
1. Personalplanung
2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Informationstechnik und Barrierefreiheit
3. Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter
4. Benachteiligungsverbot
5. Prävention und Rehabilitation
1. Personalplanung:
(1) Die gemäß § 154 SGB IX geforderte Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
tritt dauerhaft für die Erreichung der Beschäftigungsquote – insbesondere
schwerbehinderter Frauen – ein. Liegt die Bewerbung eines schwerbehinderten
Menschen vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung sofort in das Verfahren zu
involvieren und die Bewerbung vor der Einladung zu Vorstellungsgesprächen mit ihr zu
erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung hat in diesem Fall Einsicht in alle das
Verfahren betreffende Bewerbungsunterlagen. Dies gilt für alle
Stellenbesetzungsverfahren des akademischen Dienstes, der Verwaltung und
Berufungsverfahren gleichermaßen. Die Erörterung ist auch dann durchzuführen,
wenn schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Die Dienststelle hat dabei der
Schwerbehindertenvertretung die Kriterien mitzuteilen, die bei der Auswahl der
Bewerberinnen und Bewerber von Bedeutung sind und die u.U. zur Nichteinladung
führten. Die Schwerbehindertenvertretung achtet in Zusammenarbeit mit der
Dienststelle darauf, dass die Rechte der schwerbehinderten Bewerberinnen und
Bewerber gewahrt werden.
(2) Die Dienststelle setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass schwerbehinderte Menschen
eingestellt werden. Schwerbehinderte Bewerber/innen sind grundsätzlich zu
Vorstellungsgesprächen einzuladen, es sei denn, dass sie nach Rücksprache mit der
SBV offensichtlich fachlich ungeeignet erscheinen. Vorstellungsgespräche werden
nicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist geführt, um die Chancengleichheit aller
Bewerberinnen und Bewerber zu wahren.
(3) Sollen Auszubildende der Dienststelle im Anschluss an ihre erfolgreich beendete
Ausbildung weiterbeschäftigt werden, sind schwerbehinderte Auszubildende bei
entsprechender Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Absicht einer
Weiterbeschäftigung ist frühzeitig der Personalabteilung mitzuteilen. Sie ist mit der
Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(4) Die Dienststelle fördert schwerbehinderte Beschäftigte, die aufgrund ihrer fachlichen
Leistungen befähigt und geeignet sind, auch höherwertigere Aufgaben künftig
ausscheidender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übernehmen.
(5) Die Dienststelle verpflichtet sich, staatliche Förderprogramme zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen in Anspruch zu nehmen.
2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Informationstechnik und Barrierefreiheit:
(1) Die Arbeitsräume Menschen mit Schwerbehinderung sind so auszuwählen oder
einzurichten, dass deren Leistungsfähigkeit gefördert wird. Arbeitsplatzbegehungen
der Arbeitsräume von schwerbehinderten Beschäftigten führt die Betriebsärztin oder
der Betriebsarzt unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch. Der
Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes kann in die Gestaltung einbezogen
werden.
(2) Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an
baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung von Neubauten
und Umbauten ist unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall
sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude oder Gebäudeteile als auch die
Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Die entsprechenden DIN-
Normen sind einzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Eingänge, Fahrstühle,
Sitzungs- und Sozialräume und ein Teil der Toiletten für Rollstuhlfahrerinnen und
Rollstuhlfahrer zugänglich gemacht werden. Ebenfalls sicherzustellen ist, dass
Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen mit
Orientierungshilfen für Menschen mit sensorischen Behinderungen ausgestattet
werden.
(3) Die Dienststelle wird ihre Internet- und Intranet-Seiten sowie die von ihr zur Verfügung
gestellten grafischen Programmoberflächen im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung insbesondere im Rahmen ihrer finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten technisch so gestalten, dass diese auch
von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können.
(4) Die Dienststelle stellt die rechtzeitige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
bei der Gestaltung von Arbeitsräumen von Menschen mit Schwerbehinderung sicher.
3. Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter:
(1) Für Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sieht § 9 BeamtStG i.V.m. § 14 LbVO vor,
dass aus der Behinderung bei der Auswahl für eine Beförderung keine Nachteile
erwachsen dürfen. Bei sonst gleicher fachlicher und persönlicher Eignung sollen
schwerbehinderte Menschen bevorzugt befördert und bei der Besetzung freier Stellen
berücksichtigt werden.
(2) Schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Rahmen der
gegebenen Aufstiegsmöglichkeiten eine höherwertige Tätigkeit bevorzugt zu
übertragen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tätigkeit
besitzen oder zu erwarten ist, dass sie diese erwerben. Ihnen sind angemessene Probeund Bewährungszeiten einzuräumen. Aufstiegsmöglichkeiten sollten gegeben werden,
auch wenn dafür eine weitere Ausstattung des Arbeitsplatzes des behinderten
Menschen notwendig ist.
Die Grundsätze über die Beförderung, Vorrangbeförderung und Beförderung in
Spitzenstellungen schwerbehinderter Beamter/innen gelten sinngemäß für Angestellte
und Arbeiterinnen oder Arbeiter.
(3) Hat eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin oder ein schwerbehinderter Arbeitnehmer
eine Tätigkeit (Funktion) auszuüben, die – ohne Zuweisung höherwertiger Arbeit – zu
einer höheren Einstufung führen kann, was nur bei einem tarifrechtlich vorgesehenen
Bewährungs- oder Zeitaufstieg denkbar ist, soll ihr oder ihm dieser Aufstieg nicht
versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mangel an
Bewährung ausschließlich auf seine/ihre Behinderung zurückzuführen ist.
(4) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Ar-
beits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 14 Abs.
4 LbVO). Beurteilende müssen sich daher eingehend mit der Persönlichkeit und der
fachlichen Leistung Schwerbehinderter befassen und prüfen, ob und in welchem
Umfang die dienstlichen Leistungen durch die Behinderungen beeinträchtigt sind.
Beruhen etwaige Minderleistungen auf der Behinderung, ist dies in der Beurteilung zu
vermerken. Beurteilende sollen sich nicht allein nach den äußerlich erkennbaren
Auswirkungen der Behinderung richten.
4. Benachteiligungsverbot
(1) Der Dienststelle obliegen der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen
Rechtspositionen wie Gesundheit und Ehre ihrer Beschäftigten. Besonders
hervorzuheben ist das Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen (§ 164
Abs. 2 SGB IX).
(2) Fühlt sich ein schwerbehinderter Mensch benachteiligt im Sinne von Abs. 1, hat er das
Recht, sich bei seinem/seiner unmittelbaren oder nächst höheren Vorgesetzten zu
beschweren. Sie oder Er kann sich daneben z.B. auch an die
Schwerbehindertenvertretung oder den Personalrat wenden.
(3) Werden der Dienststelle Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechte und
Rechtspositionen bekannt, verpflichtet sie sich, solche unverzüglich aufzuklären und
Verantwortliche disziplinar- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen.
5. Prävention und Rehabilitation
(1) Die Dienststelle verfolgt das Ziel, der Gefährdung von Arbeitsplätzen insbesondere
schwerbehinderter Menschen vorzubeugen und gegen einen Verlust des Arbeitsplatzes
vorzugehen.
(2) Die Dienststelle schaltet beim Auftreten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter
Schwierigkeiten in Arbeits- oder Dienstverhältnissen schwerbehinderter Menschen, die
zu einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, frühzeitig die
Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat sowie das Integrationsamt ein, um die
Möglichkeiten innerbetrieblicher Hilfen, finanzieller Leistungen und technischer Hilfen
zu erörtern mit der Zielsetzung einer dauerhaften Sicherung der
Beschäftigungsverhältnisse.
(3) Ist eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeits- bzw. dienstunfähig, klärt die Dienststelle mit
dem Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen
Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden
und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und
der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Soweit erforderlich wird die Betriebsärztin oder
der Betriebsarzt hinzugezogen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende
Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen
oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt beteiligt (§ 167 Abs. 2
Sgb Ix).
(4) Schwerbehinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die aufgrund amtsbzw. betriebsärztlichen Attests nur eingeschränkt dienstlich einsetzbar sind, werden
im Rahmen der geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen adäquate
Beschäftigungen angeboten.
(5) Beschäftigte werden, wenn eine ärztliche Em
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