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Eckdaten

Hochschule
PH Karlsruhe
Website
ph-karlsruhe.de ↗
Standort
Karlsruhe
Stellenart
Sonstige

Inklusionsvereinbarung

der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

gemäß § 166 SGB IX

Zwischen der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Dienststelle), der

Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wurde eine Inklusionsvereinbarung

abgeschlossen. Diese tritt am 31.07.2020 in Kraft.

Präambel

Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität

der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher

Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am

gesellschaftlichen Leben. Die dauerhafte berufliche Integration von Menschen mit

Behinderungen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten

möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in

offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung

zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen

abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und

Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind

gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation auf der Basis/unter Einhaltung

von klaren Kommunikationswegen.

Die Schwerbehindertenvertretung leistet ihren Beitrag zur Umsetzung der Vereinbarungen

und zur Bewältigung betrieblicher Problemlagen. Hierbei wird sie vom Personalrat

unterstützt.

Die Inklusionsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der

beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Sie ist als Ergänzung zu den schon

bestehenden Dienstvereinbarungen und dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement zu

sehen. Dabei steht im Vordergrund, Menschen mit Behinderungen an ihren Fähigkeiten zu

messen, nicht an ihren Defiziten.

Der Hochschule ist es ein Anliegen, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange

schwerbehinderter Menschen zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den

vorgenannten

Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und für Fragen des Arbeitsalltags zu

konkretisieren. Mit der Inklusionsvereinbarung wird ein aktiver Beitrag zur Inklusion im

Arbeitsleben geleistet.

Grundlagen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Öffentlichen Dienst

bilden u.a.:

 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen – UN-Behindertenrechtskonvention

 das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

 das Sozialgesetzbuch IX

 die Landesverfassung (LV)

 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

 das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (L-BGG)

 das Landesbeamtengesetz (LBG) mit der VwV des Innenministeriums zur Durchführung

beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV)

 die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über

die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV)

I. Ziel der Inklusionsvereinbarung

(1) Ziel der Inklusionsvereinbarung ist

a) die Förderung der Neueinstellung und Ausbildung schwerbehinderter oder diesen

gleichgestellten behinderten Menschen

b) die Beschäftigungssicherung insbesondere schwerbehinderter Beschäftigter

c) die berufliche Förderung und Fortbildung der schwerbehinderten Beschäftigten

d) die Erhaltung der Gesundheit insbesondere der schwerbehinderten Beschäftigten

e) die Barrierefreiheit an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

(2) Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und

Personalrat eng zusammen. Die nach Satz 1 Handelnden, die Bundesagentur für Arbeit,

das Integrationsamt, die Integrationsfachdienste und die Rehabilitationsträger

unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Dienststelle wird die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die

einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,

unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.

(4) Die Dienststelle gibt die Inklusionsvereinbarung in den Fakultäten, Instituten sowie

Verwaltung, Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Pädagogischen

Hochschule Karlsruhe bekannt. Die Vereinbarung wird darüber hinaus auf der Website

an leicht auffindbarer Stelle veröffentlicht.

II. Zielvereinbarungen

Zielfelder der Zielvereinbarungen sind:

1. Personalplanung

2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Informationstechnik und Barrierefreiheit

3. Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter

4. Benachteiligungsverbot

5. Prävention und Rehabilitation

1. Personalplanung:

(1) Die gemäß § 154 SGB IX geforderte Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

tritt dauerhaft für die Erreichung der Beschäftigungsquote – insbesondere

schwerbehinderter Frauen – ein. Liegt die Bewerbung eines schwerbehinderten

Menschen vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung sofort in das Verfahren zu

involvieren und die Bewerbung vor der Einladung zu Vorstellungsgesprächen mit ihr zu

erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung hat in diesem Fall Einsicht in alle das

Verfahren betreffende Bewerbungsunterlagen. Dies gilt für alle

Stellenbesetzungsverfahren des akademischen Dienstes, der Verwaltung und

Berufungsverfahren gleichermaßen. Die Erörterung ist auch dann durchzuführen,

wenn schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nicht zu einem

Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Die Dienststelle hat dabei der

Schwerbehindertenvertretung die Kriterien mitzuteilen, die bei der Auswahl der

Bewerberinnen und Bewerber von Bedeutung sind und die u.U. zur Nichteinladung

führten. Die Schwerbehindertenvertretung achtet in Zusammenarbeit mit der

Dienststelle darauf, dass die Rechte der schwerbehinderten Bewerberinnen und

Bewerber gewahrt werden.

(2) Die Dienststelle setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass schwerbehinderte Menschen

eingestellt werden. Schwerbehinderte Bewerber/innen sind grundsätzlich zu

Vorstellungsgesprächen einzuladen, es sei denn, dass sie nach Rücksprache mit der

SBV offensichtlich fachlich ungeeignet erscheinen. Vorstellungsgespräche werden

nicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist geführt, um die Chancengleichheit aller

Bewerberinnen und Bewerber zu wahren.

(3) Sollen Auszubildende der Dienststelle im Anschluss an ihre erfolgreich beendete

Ausbildung weiterbeschäftigt werden, sind schwerbehinderte Auszubildende bei

entsprechender Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Absicht einer

Weiterbeschäftigung ist frühzeitig der Personalabteilung mitzuteilen. Sie ist mit der

Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.

(4) Die Dienststelle fördert schwerbehinderte Beschäftigte, die aufgrund ihrer fachlichen

Leistungen befähigt und geeignet sind, auch höherwertigere Aufgaben künftig

ausscheidender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übernehmen.

(5) Die Dienststelle verpflichtet sich, staatliche Förderprogramme zur Beschäftigung

schwerbehinderter Menschen in Anspruch zu nehmen.

2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Informationstechnik und Barrierefreiheit:

(1) Die Arbeitsräume Menschen mit Schwerbehinderung sind so auszuwählen oder

einzurichten, dass deren Leistungsfähigkeit gefördert wird. Arbeitsplatzbegehungen

der Arbeitsräume von schwerbehinderten Beschäftigten führt die Betriebsärztin oder

der Betriebsarzt unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch. Der

Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes kann in die Gestaltung einbezogen

werden.

(2) Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an

baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung von Neubauten

und Umbauten ist unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall

sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude oder Gebäudeteile als auch die

Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Die entsprechenden DIN-

Normen sind einzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Eingänge, Fahrstühle,

Sitzungs- und Sozialräume und ein Teil der Toiletten für Rollstuhlfahrerinnen und

Rollstuhlfahrer zugänglich gemacht werden. Ebenfalls sicherzustellen ist, dass

Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen mit

Orientierungshilfen für Menschen mit sensorischen Behinderungen ausgestattet

werden.

(3) Die Dienststelle wird ihre Internet- und Intranet-Seiten sowie die von ihr zur Verfügung

gestellten grafischen Programmoberflächen im Bereich der elektronischen

Datenverarbeitung insbesondere im Rahmen ihrer finanziellen und

verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten technisch so gestalten, dass diese auch

von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können.

(4) Die Dienststelle stellt die rechtzeitige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

bei der Gestaltung von Arbeitsräumen von Menschen mit Schwerbehinderung sicher.

3. Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter:

(1) Für Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sieht § 9 BeamtStG i.V.m. § 14 LbVO vor,

dass aus der Behinderung bei der Auswahl für eine Beförderung keine Nachteile

erwachsen dürfen. Bei sonst gleicher fachlicher und persönlicher Eignung sollen

schwerbehinderte Menschen bevorzugt befördert und bei der Besetzung freier Stellen

berücksichtigt werden.

(2) Schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Rahmen der

gegebenen Aufstiegsmöglichkeiten eine höherwertige Tätigkeit bevorzugt zu

übertragen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tätigkeit

besitzen oder zu erwarten ist, dass sie diese erwerben. Ihnen sind angemessene Probeund Bewährungszeiten einzuräumen. Aufstiegsmöglichkeiten sollten gegeben werden,

auch wenn dafür eine weitere Ausstattung des Arbeitsplatzes des behinderten

Menschen notwendig ist.

Die Grundsätze über die Beförderung, Vorrangbeförderung und Beförderung in

Spitzenstellungen schwerbehinderter Beamter/innen gelten sinngemäß für Angestellte

und Arbeiterinnen oder Arbeiter.

(3) Hat eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin oder ein schwerbehinderter Arbeitnehmer

eine Tätigkeit (Funktion) auszuüben, die – ohne Zuweisung höherwertiger Arbeit – zu

einer höheren Einstufung führen kann, was nur bei einem tarifrechtlich vorgesehenen

Bewährungs- oder Zeitaufstieg denkbar ist, soll ihr oder ihm dieser Aufstieg nicht

versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mangel an

Bewährung ausschließlich auf seine/ihre Behinderung zurückzuführen ist.

(4) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Ar-

beits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 14 Abs.

4 LbVO). Beurteilende müssen sich daher eingehend mit der Persönlichkeit und der

fachlichen Leistung Schwerbehinderter befassen und prüfen, ob und in welchem

Umfang die dienstlichen Leistungen durch die Behinderungen beeinträchtigt sind.

Beruhen etwaige Minderleistungen auf der Behinderung, ist dies in der Beurteilung zu

vermerken. Beurteilende sollen sich nicht allein nach den äußerlich erkennbaren

Auswirkungen der Behinderung richten.

4. Benachteiligungsverbot

(1) Der Dienststelle obliegen der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen

Rechtspositionen wie Gesundheit und Ehre ihrer Beschäftigten. Besonders

hervorzuheben ist das Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen (§ 164

Abs. 2 SGB IX).

(2) Fühlt sich ein schwerbehinderter Mensch benachteiligt im Sinne von Abs. 1, hat er das

Recht, sich bei seinem/seiner unmittelbaren oder nächst höheren Vorgesetzten zu

beschweren. Sie oder Er kann sich daneben z.B. auch an die

Schwerbehindertenvertretung oder den Personalrat wenden.

(3) Werden der Dienststelle Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechte und

Rechtspositionen bekannt, verpflichtet sie sich, solche unverzüglich aufzuklären und

Verantwortliche disziplinar- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen.

5. Prävention und Rehabilitation

(1) Die Dienststelle verfolgt das Ziel, der Gefährdung von Arbeitsplätzen insbesondere

schwerbehinderter Menschen vorzubeugen und gegen einen Verlust des Arbeitsplatzes

vorzugehen.

(2) Die Dienststelle schaltet beim Auftreten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter

Schwierigkeiten in Arbeits- oder Dienstverhältnissen schwerbehinderter Menschen, die

zu einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, frühzeitig die

Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat sowie das Integrationsamt ein, um die

Möglichkeiten innerbetrieblicher Hilfen, finanzieller Leistungen und technischer Hilfen

zu erörtern mit der Zielsetzung einer dauerhaften Sicherung der

Beschäftigungsverhältnisse.

(3) Ist eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen

ununterbrochen oder wiederholt arbeits- bzw. dienstunfähig, klärt die Dienststelle mit

dem Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der

Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen

Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden

und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und

der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Soweit erforderlich wird die Betriebsärztin oder

der Betriebsarzt hinzugezogen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende

Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen

oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt beteiligt (§ 167 Abs. 2

Sgb Ix).

(4) Schwerbehinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die aufgrund amtsbzw. betriebsärztlichen Attests nur eingeschränkt dienstlich einsetzbar sind, werden

im Rahmen der geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen adäquate

Beschäftigungen angeboten.

(5) Beschäftigte werden, wenn eine ärztliche Em

Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.ph-karlsruhe.de.

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