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Eckdaten

Hochschule
PH Karlsruhe
Website
ph-karlsruhe.de ↗
Standort
Karlsruhe
Stellenart
Sonstige
Vergütung
W2
Befristung
Unbefristet

Berufungsleitfaden der

Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

Beschlossen im Senat am 30. Januar 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkungen ……………………………………………………………………………………………………………. 2

2 Ablaufübersicht ……………………………………………………………………………………………………………… 2

3 Zuweisung der Professur und Funktionsbeschreibung ………………………………………………………. 3

4 Berufungs- bzw. Auswahlkommission (BAK) ……………………………………………………………………… 4

4.1. Zusammensetzung ………………………………………………………………………………………………….. 4

4.2. Befangenheit …………………………………………………………………………………………………………… 5

4.3. Dokumentation ……………………………………………………………………………………………………….. 6

5 Ausschreibung ……………………………………………………………………………………………………………….. 7

6 Auswahlverfahren …………………………………………………………………………………………………………… 7

6.1. Vorauswahl …………………………………………………………………………………………………………….. 8

6.2. Vorstellung ……………………………………………………………………………………………………………… 8

6.3. Gutachten ………………………………………………………………………………………………………………. 9

6.4. Berufungsvorschlag ……………………………………………………………………………………………….. 10

7 Einstellung und Ernennung ……………………………………………………………………………………………. 11

8 Spezialfälle …………………………………………………………………………………………………………………… 12

8.1. Theologien ……………………………………………………………………………………………………………. 12

8.2. Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track ………………………………………………………… 12

Hinweis auf weitere Dokumente ……………………………………………………………………………………………. 14

1

1 Vorbemerkungen

Berufungen sind eines der wichtigsten Steuerungsinstrumente, die einer Hochschule zur Verfügung

stehen. Der vorliegende Berufungsleitfaden ist dabei als Mittel der Qualitätssicherung zu verstehen

und soll Orientierung für die einzelnen Verfahrensschritte bieten, um einen einheitlichen und

rechtssicheren Ablauf zu gewährleisten. Besondere Bedeutung kommen dabei einem fehlerfreien

Ablauf sowie der Dokumentation zu. In diesem Leitfaden ist meist von Berufungs- bzw.

Auswahlkommissionen (BAK) die Rede. Mit dieser Bezeichnung sind sowohl die für die Besetzung

von Tenure Track- und Juniorprofessuren zuständigen Auswahlkommissionen als auch die

klassischen Berufungskommissionen bei W2-/W3-Professuren gemeint. Wenn nur von einer

Kommissionsform die Rede ist, ist diese Differenzierung bewusst, da die aufgeführten Punkte dann

nicht auf beide zutreffen.

Um unsere Prozesse auch für die Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur transparent

darzustellen, hat die PHKA bereits vor einiger Zeit einen „Berufungsmonitor“ auf der Seite „Karriere

und Stellenangebote“ (https://www.ph-karlsruhe.de/hochschule/karriere) eingeführt, der zu jedem

laufenden Berufungsverfahren den aktuellen Verfahrensstand wiedergibt. Bewerberinnen und

Bewerber sollen durch die BAK gleich zu Beginn des Verfahrens auf den Berufungsmonitor

hingewiesen werden, um häufige Rückfragen zum Stand zu vermeiden. Zudem soll dieser

Berufungsleitfaden öffentlich einsehbar sein, um auch so zu transparenten und nachvollziehbaren

Abläufen beizutragen. Die Fakultätsgeschäftsführungen begleiten die Berufungs- bzw.

Auswahlverfahren und achten auf die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Sie melden

auch den aktuellen Stand zum Berufungsmonitor an die Referentin oder den Referenten des Rektors

oder der Rektorin.

2 Ablaufübersicht

Kapitel Verfahrensschritt ungefähre Dauer

oder Zeitpunkt

3 Zuweisung und Funktionsbeschreibung StEP

4-4.2 Bildung einer BAK sowie 1. Prüfung der Befangenheit

5 Kriterienfestlegung und Stellenausschreibung Frist 3-4 Wochen

4.2 2. Prüfung der Befangenheit

6.1 Vorauswahl

6.2 Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten in der engeren min. 3 Wochen

Wahl vorher Info an

Eingeladene

6.3 Gutachten 4 Wochen

6.4 Berufungsvorschlag

6.4 Stellungnahme Studiendekanin/Studiendekan 2 Wochen

6.4 Zustimmung Fakultätsrat nächstmögliche

Sitzung

6.4 Stellungnahme Senat nächstmögliche

Sitzung

2

7 Zustimmung Rektorat 2 Wochen

7 ggf. MWK-Einvernehmen

7 Ruferteilung durch Rektorin/ Rektor

7 Berufungsverhandlungen 3 Wochen

7 Berufungsvereinbarung Rektoratsbeschluss und 3 Wochen

Bekanntgabe der

Berufungsleistungsbezüge

7 Konkurrentenmitteilung min. 2 Wochen vor

Ernennung

7 Ernennung Vor Dienstantritt

3 Zuweisung der Professur und Funktionsbeschreibung

Der Struktur- und Entwicklungsplan (StEP) enthält im Anhang Veränderungsanzeigen zu

Funktionsbeschreibungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einschließlich der

geplanten Denominationen der aufgelisteten Professuren. Diese hier festgehaltenen Regelungen

sind für die Besetzung freiwerdender Professuren maßgeblich. Daher sind für die Schritte Zuweisung

und Funktionsbeschreibung zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Die geplante Denomination der Professur und damit die Veränderungsanzeige zur

Funktionsbeschreibung ist Bestandteil des derzeit gültigen StEP

Ist eine Professur bereits im StEP zugewiesen, sind die Verfahrensschritte vereinfacht. Die Fakultät

erstellt die Funktionsbeschreibung in Einklang mit den Angaben im StEP und stellt einen formlosen

Antrag an das Rektorat auf Bestätigung der Funktionsbeschreibung. Für die Erstellung der

Funktionsbeschreibung ist das durch die Fakultätssekretariate zur Verfügung gestellte Muster zu

verwenden.

2. Die geplante Denomination der Professur und damit die Veränderungsanzeige zur

Funktionsbeschreibung ist nicht Bestandteil des derzeit gültigen StEP

Sofern eine Professur nicht bereits im StEP zugewiesen ist, ist beim Freiwerden einer Professur

zunächst der Fakultätsrat zu Bedarf und zukünftiger Ausrichtung der Stelle zu hören (§ 46 Abs. 3 Satz

1). Nach diesem Gespräch mit der Rektorin oder dem Rektor stellt die Fakultät einen formlosen

Antrag an das Rektorat auf (Wieder-)Zuweisung einer Professur. Dieser beinhaltet neben fachlichen

Gründen Angaben zum Ist-Zustand in der Fakultät bezüglich der Gleichstellungssituation und legt

dar, inwiefern die Professur zu Gleichstellungszielen beitragen kann (Besetzung, Denomination,

Schwerpunkte in Forschung und Lehre). Das Rektorat beschließt über das weitere Vorgehen und

weist ggf. die Professur einer der Fakultäten zu.

Nach erfolgter Zuweisung bereitet der Fakultätsvorstand in Einklang mit den Bestimmungen des

Landeshochschulgesetzes (§ 46 Abs. 3 LHG) die Funktionsbeschreibung vor. Für die Erstellung der

Funktionsbeschreibung ist das durch die Fakultätssekretariate zur Verfügung gestellte Muster zu

verwenden. Die Funktionsbeschreibung ist dem Senat zur Stellungnahme vorzulegen (§ 19 Abs. 1

Satz 2 Nr. 6 LHG).

Das MWK hat mit Schreiben vom 5. Januar 2023 die Zuständigkeit für die Entscheidung über die

Änderung von Funktionsbeschreibungen grundsätzlich auf die Hochschulen übertragen.

Ausgenommen davon sind Funktionsbeschreibungen fachdidaktischer Professuren in der

Lehrerbildung sowie „Funktionsbeschreibungen, die die Struktur des Hochschulsystems berühren

3

(Wechsel der Professur zwischen den Fachgruppen)“; in diesen Fällen ist weiterhin die Zustimmung

des MWK gem. § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG erforderlich. Bevor die Funktionsbeschreibung in diesen Fällen

ans MWK weitergeleitet wird, ist sie der oder dem Hochschulratsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.

Sie oder er entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung

vorzulegen ist.

4 Berufungs- bzw. Auswahlkommission (BAK)

Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Einvernehmen mit der Fakultät, in

der die Stelle zu besetzen ist, eine BAK. Hierzu erstellt die Fakultät einen Vorschlag zur Besetzung

der BAK und leitet diesen an das Rektorat weiter. Die BAK ist verantwortlich für die folgenden

Schritte von der Ausschreibung bis zum Berufungsvorschlag und stellt eine ordnungsgemäße

Dokumentation des Verfahrens sicher. Die an einer Sitzung der BAK teilnehmenden Personen sind

zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten

verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen

ein und besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der BAK fort.

Jedes Kommissionsmitglied erhält mit den Informationen zu Beginn eines Verfahrens diesen

Berufungsleitfaden sowie die LaKoG-Broschüre „Faire Berufungsverfahren“. Zu Beginn eines jeden

Berufungsverfahrens werden Aspekte, die in Hinblick auf die vorliegenden Bewerbungen wichtig

werden (Gleichstellungsaspekte, Leistungsbewertung), thematisiert.

4.1. Zusammensetzung

In der BAK müssen Professorinnen und Professoren die Mehrheit bilden; hierzu zählen auch

Professorinnen und Professoren, die der BAK als hochschulexterne sachverständige Personen

angehören, jedoch keine außerplanmäßige Professorinnen und Professoren. Auf eine durchgängige

paritätische Beteiligung von Frauen und Männern ist bei der Kommissionsbildung zu achten. Im

Berufungsverfahren gilt für die Zusammensetzung der Berufungskommission im Übrigen § 48 Abs.

3 LHG bzw. für die Zusammensetzung der Auswahlkommission bei Juniorprofessuren § 51 Abs. 6

LHG. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Leitung: Rektoratsmitglied oder Mitglied des Dekanats der Fakultät, in der die Stelle zu

besetzen ist

  • min. eine hochschulexterne sachverständige Person
  • eine Studentin oder ein Student
  • min. zwei fachkundige Frauen
  • min. zwei fachkundige Männer (im Falle einer Berufungskommission)
  • die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule (bzw. Vertretung gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 LHG)
  • ggf. Vertretung für Menschen mit Schwerbehinderung (bei Bewerbung schwerbehinderter

Personen)

Die BAK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und die

Professorenmehrheit nach § 48 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 51 Abs. 6 Satz 2 LHG gegeben ist.

4

4.2. Befangenheit

Im Befangenheitsfall darf eine Person weder entscheidend noch beratend oder als Gutachterin oder

Gutachter mitwirken. Die Befangenheitstatbestände ergeben sich aus den §§ 20 und 21

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG).

Zu unterscheiden ist zwischen absoluten Befangenheitsgründen, die zwangsläufig zum Ausschluss

einer Person an der Mitwirkung in einer BAK oder als externe Gutachterin oder externer Gutachter

führen, und Gründen, die geeignet sind, Misstrauen an der unparteiischen Amtsausübung zu

rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit).

Absolute Befangenheitsgründe (§ 20 LVwVfG) liegen vor für:

  • Personen, die sich selbst auf die zu besetzende (Junior-)Professur beworben haben,
  • Personen, die durch die Tätigkeit oder Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder

Nachteil erlangen können,

  • Angehörige von Bewerberinnen und Bewerbern gem. § 20 Abs. 5 LVwVfG (Dazu zählen Eltern,

Kinder, Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der

Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und

Pflegekinder. Die genannten verwandten Personen sind auch dann von der Mitwirkung

ausgeschlossen, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht.),

  • Personen, die bei einer Bewerberin oder einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt sind,
  • Personen, die bei einer Bewerberin oder einem Bewerber als Mitglied des Vorstands, des

Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind,

  • Personen, die außerhalb der Beteiligung an der BAK in derselben Angelegenheit ein

Gutachten abgegeben haben.

Eine Mitwirkung als Mitglied einer BAK oder als externe Gutachterin oder externer Gutachter kann

auch dann ausgeschlossen werden, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen eine

unparteiische Amtsausübung rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit, § 21 LVwVfG). Maßgeblich

ist die Sicht eines außenstehenden und objektiv urteilenden Dritten. Insbesondere folgende

Kriterien können eine Besorgnis der Befangenheit begründen (Liste nicht abschließend):

  • Verwandtschaftsverhältnisse, die nicht unter § 20 LVwVfG fallen, andere persönliche

Bindungen oder Konflikte,

  • eine wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten 3 Jahre, z. B. gemeinsame

Publikation oder gemeinsame Arbeit in Forschungsprojekten,

  • Betreuung einer Dissertation oder Habilitation einer Bewerberin oder eines Bewerbers

innerhalb der letzten 6 Jahre,

  • dienstliches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der letzten 6 Jahre,
  • zeitgleiche oder zurückliegende Tätigkeiten in Beratungsgremien der Einrichtung von

Bewerberinnen und Bewerbern, z. B. in wissenschaftlichen Beiräten,

  • Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen innerhalb der letzten 12 Monate,
  • scheidende/vorangegangene Inhaberin oder scheidender/vorangegangener Inhaber der zu

besetzenden Profess

Um dich für diesen Job zu bewerben, besuche bitte www.ph-karlsruhe.de.

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