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Professur W2 „Grafikdesign und Art Direction für Analog- und Digitalkultur“ (w/m/d) unbefristet in Vollzeit

Eckdaten

Hochschule
HS Wismar
Website
hs-wismar.de ↗
Standort
Wismar
Stellenart
Professur
Anstellungsart
Vollzeit
Vergütung
W2
Befristung
Unbefristet
Bewerbungsfrist
17.05.2026
Fachgebiete
Design, Wirtschaftswissenschaft

Professur W2 „Unternehmens- und Steuerrecht“

(w/m/d) unbefristet in Vollzeit

2. April 2026

Mehr Informationen

In der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Hochschule Wismar ist zum 01.03.2027 unbefristet und in Vollzeit zu besetzen:

W 2 Professur „Unternehmens- und Steuerrecht“

Die Professur vertritt das Fachgebiet Steuer- und Unternehmensrecht in den wirtschaftsrechtlichen Bachelor- und Masterprogrammen der Fakultät. Die Professur trägt wesentlich dazu bei, die Studierenden auf eine anspruchsvolle und praxisnahe Tätigkeit in Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder in unternehmensinternen Rechts- und Compliance-Abteilungen vorzubereiten.

Zum Aufgabenprofil gehören:

  • Lehre in den Kerngebieten des Steuer- und Unternehmensrechts.
  • Praxisorientierte Ausbildung von Studierenden durch Fallstudien und anwendungsbezogene Lehrformen.
  • Vermittlung grundlegender akademischer und berufsbezogener Kompetenzen.

Erwartet werden

  • Fundierte wissenschaftliche Qualifikation im Steuer- und Unternehmensrecht.
  • Praxisnahe Berufserfahrung in einem einschlägigen Tätigkeitsfeld (z. B. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensrecht, Compliance).
  • Pädagogische Eignung und Erfahrung in der akademischen Lehre.
  • Bereitschaft zur Weiterentwicklung der wirtschaftsrechtlichen Studiengänge der Fakultät.

Besonderer Wert wird auf die Fähigkeit gelegt,

  • digitale und technologische Entwicklungen – insbesondere künstliche Intelligenz, Automatisierung und datenbasierte Systeme (z. B. DATEV, Compliance-Tools) – in die Lehre zu integrieren,
  • Studierende auf eine IT- und KI-unterstützte berufliche Praxis an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Wirtschaft vorzubereiten,
  • und gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen das bestehende Fallstudienkonzept an die aktuellen technologischen und didaktischen Entwicklungen anzupassen.

Wir bieten eine vielseitige Tätigkeit mit Gestaltungsspielraum in Lehre und angewandter Forschung, ein engagiertes Kollegium sowie hervorragende Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Weiterentwicklung digitaler Lehr- und Lernkonzepte.

Nähere Auskünfte erteilt der Vorsitzende der Berufungskommission, Herr Prof. Dr. Andreas Steiniger (03841/753 7301; andreas.steininger@hs-wismar.de).

Wir bieten

  • zertifizierte familiengerechte Hochschule
  • teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
  • eine attraktive Altersabsicherung
  • eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
  • die Möglichkeit zur Weiterbildung
  • flexible Arbeitszeiten
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • 30 Tage Urlaub
  • die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
  • Ladestation für E-Autos in Campusnähe
  • kostenlose Parkmöglichkeiten in Campusnähe

Bewerbungen senden Sie bitte digital als eine pdf-Datei bis zum 17.05.2026 über das Portal BITE.

Ihre Daten aus den Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich für den Zweck des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen:

https://www.hs-wismar.de/hochschule/information/stellenausschreibungen/

Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz M-V. Die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren wird in § 61 Landeshochschulgesetz M-V geregelt.

Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).

Die Hochschule ist als Familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.

§ 58 LHG M-V – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1.    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.    pädagogische Eignung,

3.   besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4.    darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

a)        zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

b)        zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c)     besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

Professur W2 „Stahlbau und Festigkeitslehre“

(w/m/d) unbefristet in Vollzeit

11. Mai 2026

Mehr Informationen

In der Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Bereich Bauingenieurwesen ist zum 01.03.2028 die

Professur W 2 „Stahlbau und Festigkeitslehre“

zu besetzen.

Die Ausschreibung richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Studium des Bauingenieurwesens, die über umfangreiche Kenntnisse auf den Gebieten des Stahlbaus und der Technischen Mechanik (insbesondere der Festigkeitslehre) verfügen und die eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen haben, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sind, ist nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen bereit sein, alle Lehraufgaben in den Fachgebieten Stahlbau und Technische Mechanik in der gesamten Bandbreite im Bachelor- und Masterstudiengang Bauingenieurwesen zu vertreten. Ebenso wird die Bereitschaft vorausgesetzt, auch in anderen Grundlagenfächern des konstruktiven Ingenieurbaus mitzuwirken.

Zu den Aufgaben der Professur gehört auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen an der Universität Rostock und der Hochschule Neubrandenburg im Rahmen des BLU-Konzepts.

Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird zudem die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Hochschule erwartet. Die Bereitschaft zur Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung wird vorausgesetzt.

Nähere Auskünfte erteilt der Vorsitzende der Berufungskommission, Herr Prof. Dr.-Ing. Guido Bolle (03841/7537290; guido.bolle@hs-wismar.de).

Bewerbungen senden Sie bitte digital als eine pdf-Datei bis zum 30.06.2026 über das Portal BITE.

Ihre Daten aus den Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich für den Zweck des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen:

https://www.hs-wismar.de/hochschule/information/stellenausschreibungen/

Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz M-V. Die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren wird in § 61 Landeshochschulgesetz M-V geregelt.

Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).

Die Hochschule ist als Familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.

§ 58 LHG M-V – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1.    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.    pädagogische Eignung,

3.   besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4.    darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

a)        zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

b)        zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c)     besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädag

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